Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_386/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses untimely social insurance appeal regarding employer liability.

Geschäftsnummer 9C_386/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, related to old-age and survivors' insurance. The individual sought to challenge a prior ruling regarding a compensation claim amounting to CHF 26,030.20 demanded by the Zurich Cantonal Compensation Office. The appeal was filed after the legally prescribed deadline and did not meet the necessary requirements, including a minimum dispute value or addressing a legal question of fundamental importance. Additionally, the appellant’s submission failed to meet the substantive requirements necessary for a constitutional complaint, as it did not adequately explain how the decision violated constitutional rights. Consequently, the appeal was deemed inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 44 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 52 Abs. 1 AHVG; Federal Supreme Court Dismisses untimely social insurance appeal regarding employer liability: The individual sought to challenge a prior ruling regarding a compensation claim amounting to CHF 26,030.20 demanded by the Zurich Cantonal Compensation Office. The appeal was filed after the legally prescribed deadline and did not meet the necessary requirements, including a minimum dispute value or addressing a legal question of fundamental importance. Additionally, the appellant’s submission failed to meet the substantive requirements necessary for a constitutional complaint, as it did not adequately explain how the decision violated constitutional rights. Consequently, the appeal was deemed inadmissible.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung) Altersversicherung Haftpflichtversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Hinterlassenenversicherung Prozessrecht Arbeitslosenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure due to late submission, as explicitly stated in the operative part.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to dispense with court costs because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_386/2019

Urteil vom 1. Juli 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2019 (AK.2017.00025).

Nach Einsicht

in die Beschwerde von A.________ vom 1. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2019,

in die auf Verfügung des Bundesgerichts vom 3. Juni 2019 hin ergangene weitere Eingabe vom 14. Juni 2019 (Poststempel), welche ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthält,

in Erwägung,

dass der der Post am 23. April 2019 als Gerichtsurkunde übergebene vorinstanzliche Entscheid vom 3. April 2019 gemäss Sendungsverfolgung dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 24. April 2019 zur Abholung gemeldet und von diesem innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt wurde, worauf, nachdem die neue, dem kantonalen Gericht nicht gemeldete Adresse des Vertreters hatte ermittelt werden können, eine zweite Zustellung mittels A-Post erfolgte,

dass die für die Zustellfiktion massgebende siebentägige Abholfrist am 25. April 2019 (d.h. nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch) zu laufen begann und am 1. Mai 2019 endete ( Art. 44 Abs. 2 BGG ), womit die Sendung an diesem Tag als zugestellt gilt,

dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist zur Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht nach Art. 100 Abs. 1 BGG demnach am 2. Mai 2019 zu laufen begann und am 31. Mai 2019 endete,

dass daran weder der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG (andauernd hier vom 14. bis 28. April 2019) noch ein Samstag oder anerkannter Feiertag etwas zu ändern vermag, tritt die Zustellfiktion doch stets sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch ein bzw. werden Beginn und Ende der siebentägigen Abholfrist nach Art. 44 Abs. 2 BGG dadurch nicht gehemmt (u.a. Urteile 8C_223/2016 vom 13. September 2016 E. 2.4.2, 9C_164/2011 vom 9. März 2011 und 1C_85/2010 vom 4. Juni 2010 E. 1.4.2; ferner Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 34 f. zu Art. 44 BGG ),

dass die Rechtsschriften erst am 1. bzw. 14. Juni 2019 postalisch aufgegeben und somit nicht innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingereicht wurden,

dass bereits deswegen (im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass überdies die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- erreicht ist (Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG ; BGE 137 V 51 E. 4 S. 54 ff.),

dass sich die vorinstanzliche Beschwerde gegen eine von der Beschwerdegegnerin geforderte Schadenersatzsumme im Betrag von Fr. 26'030.20 richtete,

dass folglich weder die letztinstanzlich erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist, noch sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,

dass angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) in Frage käme, wobei einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ) und das Bundesgericht solche Verletzungen lediglich insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde rechtsgenügend vorgebracht, klar erhoben und belegt worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237 ; 134 I 83 E. 3.2 S. 88),

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, weil darin nicht in substanziierter Weise dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzen sollte,

dass deshalb auch aus diesem Grund ohnehin nicht auf die Rechtsschrift (en) einzutreten wäre,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juli 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl