Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_386/2011 KI-generiert

Former Board Member Liability Dispute and Inadmissible Appeal Against Remand Decision

Geschäftsnummer 9C_386/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was a former member of the board of a company that went bankrupt. Following the bankruptcy, the compensation office of the relevant canton required the individual to pay damages for social security contributions that were not made during the bankruptcy proceedings. The individual, along with other former executives, contested this decision through complaints to the social insurance court, which subsequently recognized the group’s liability but required further evaluation of the compensation amounts. The individual then sought to challenge the court's ruling, asserting that he was not liable for damages and requesting a suspension of proceedings until the necessary clarifications were made by the compensation office. However, the higher court found that the individual's appeal was inadmissible and did not meet specific legal criteria for review.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG; Former Board Member Liability Dispute and Inadmissible Appeal Against Remand Decision: Following the bankruptcy, the compensation office of the relevant canton required the individual to pay damages for social security contributions that were not made during the bankruptcy proceedings. The individual, along with other former executives, contested this decision through complaints to the social insurance court, which subsequently recognized the group’s liability but required further evaluation of the compensation amounts. The individual then sought to challenge the court's ruling, asserting that he was not liable for damages and requesting a suspension of proceedings until the necessary clarifications were made by the compensation office. However, the higher court found that the individual's appeal was inadmissible and did not meet specific legal criteria for review.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Zwischenentscheid gesetzliche Vertretung Haftpflichtversicherung aktienrechtliche Verantwortlichkeit Zahlungsbefehl Versicherungsgesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal as manifestly inadmissible based on a simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG

Used to dismiss the request for free legal assistance regarding representation because the appeal lacked prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that no court costs shall be charged.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_386/2011

Urteil vom 14. Juni 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Herr lic. iur. Peter Bietenharder,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. Mai 2011 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2011 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich S.________, ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der Firma S.________ AG über die am ... August 2006 der Konkurs eröffnet worden war, mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2009 zur Zahlung von Schadenersatz für im Konkurs der Gesellschaft entgangene Beiträge verpflichtete,

dass S.________ und drei weitere ehemalige Organe der Konkursitin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einreichten,

dass dieses nach Vereinigung der Verfahren die Beschwerden mit Entscheid vom 11. März 2011 in dem Sinne guthiess, dass es die Sache unter Aufhebung der Einspracheentscheide vom 11. und 12. Mai 2009 und Feststellung der grundsätzlichen Haftung der Beschwerdeführenden an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes neu verfüge,

dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass er nicht schadenersatzpflichtig ist, eventuell sei das Verfahren zu sistieren, bis die Ausgleichskasse die erforderlichen Abklärungen getroffen hat,

dass gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid, mit welchem die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers dem Grundsatz nach bejaht, hinsichtlich der Höhe des zu leistenden Schadenersatzes die Verwaltung jedoch zu ergänzenden Abklärungen verhalten wird, um einen Zwischenentscheid handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.1.3 und E. 4.2 S. 481 f.),

dass der angefochtene Rückweisungsentscheid keinen irreparablen Nachteil bewirken kann, der mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden könnte ( BGE 133 V 477 E. 5.2.1 S. 483), führt er doch lediglich zu einer Verlängerung des Verfahrens, was das Kriterium des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt ( BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483),

dass ein sofortiger Endentscheid mit einer Gutheissung der Beschwerde keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte, da umfangreiche Beweismassnahmen nicht in Frage stehen,

dass somit auch die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt ist,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Befreiung von den Prozesskosten gegenstandslos ist, während es mit Bezug auf die Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG ),

dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,

dass das Gesuch um Sistierung des Prozesses damit ebenfalls gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juni 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer