Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_386/2008 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Formal Defects in Health Insurance Complaint

Geschäftsnummer 9C_386/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding health insurance, where an individual filed a complaint against a decision made by the Social Insurance Court of Zurich on March 25, 2008. The individual sought legal recourse but failed to meet the minimum requirements for the appeal, specifically lacking a coherent argument demonstrating how the prior decision infringed legal rights. Consequently, the request for free legal assistance was also denied, resulting in the individual incurring court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed Due to Formal Defects in Health Insurance Complaint: The individual sought legal recourse but failed to meet the minimum requirements for the appeal, specifically lacking a coherent argument demonstrating how the prior decision infringed legal rights. Consequently, the request for free legal assistance was also denied, resulting in the individual incurring court costs.

Schlagwörter

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Krankenversicherung unentgeltliche Rechtspflege Gesundheitsbezogene Angaben formeller Mangel Dahinfallen der Versicherungsleistungen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

Used to rule not to enter upon the appeal in the simplified procedure because the appeal requests were deemed hopeless.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for rejecting the request for free legal aid because the appeal requests were deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_386/2008

Urteil vom 27. Mai 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

B.________, Beschwerdeführer,

gegen

CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6003 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 5. Mai 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2008 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, folglich die Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind,

dass gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt wird, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Seiler Schmutz