Claimant's Appeal on COVID-19 Compensation Dismissed for Inadequate Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal by an individual against a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which denied the individual's complaint regarding earnings compensation during service and maternity leave related to Covid-19 measures. The Federal Tribunal examined the individual's appeal and related submissions, finding that the appeal did not meet the necessary requirements, such as providing a sufficient argument or legal grounds indicating that the previous court's findings were incorrect or unjust. The appellant primarily criticized the federal government's Covid-19 policies rather than engaging with the specific legal reasoning of the initial court decision. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal on COVID-19 Compensation Dismissed for Inadequate Substantiation: The Federal Tribunal examined the individual's appeal and related submissions, finding that the appeal did not meet the necessary requirements, such as providing a sufficient argument or legal grounds indicating that the previous court's findings were incorrect or unjust. The appellant primarily criticized the federal government's Covid-19 policies rather than engaging with the specific legal reasoning of the initial court decision. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the appeal.
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KI-generiertBasis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient formal requirements in the submission.
Basis for waiving the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_384/2022
Urteil vom 16. September 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2022 (EE.2022.00041).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Juli 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2022, mit dem dieses eine von A.________ erhobene Beschwerde abwies, sofern es darauf eintrat,
in die Verfügung vom 18. Juli 2022, worin das Bundesgericht A.________ eine Frist bis zum 26. August 2022 zur Beantwortung der Frage nach dem Beschwerdewillen ansetzte und ihn auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung, auf die nur innert Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit sowie auf die Kostenrisiken hinwies,
in die daraufhin von A.________ eingereichte Eingabe vom 26. August 2022 (Poststempel) und das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht ausreicht ( BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Eingaben vom 13. Juli und vom 26. August 2022 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie weder einen rechtsgenüglichen Antrag enthalten noch den Ausführungen etwas entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),
dass namentlich eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, wonach keine Rechtsverzögerung vorliege und auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers mangels eines diesbezüglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten sei,
dass sich der Beschwerdeführer stattdessen darauf beschränkt, seine Sichtweise zur "Corona-Politik des Bundesrats" darzulegen und appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil zu üben, was nach dem Dargelegten nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. September 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner