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9C_383/2011 KI-generiert

Former Board Member Liability for Lost Social Security Contributions: Inadmissibility of Appeal Against Interlocutory Decision on Principal Liability

Geschäftsnummer 9C_383/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a former board member of a company that underwent bankruptcy, against which a social security fund demanded compensation for unpaid contributions resulting from the bankruptcy. The former board member and others appealed a prior decision to the social security court, which ruled that the responsibility for compensation was valid but sent the matter back to the fund for further investigation into the exact amount owed. The appeal to the federal court contested the court's acknowledgment of liability, but the court found the challenge inadmissible, determining that the ruling did not cause irreparable harm and merely extended the proceedings. Consequently, the court decided not to proceed with the case and did not impose any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Former Board Member Liability for Lost Social Security Contributions: Inadmissibility of Appeal Against Interlocutory Decision on Principal Liability: The former board member and others appealed a prior decision to the social security court, which ruled that the responsibility for compensation was valid but sent the matter back to the fund for further investigation into the exact amount owed. The appeal to the federal court contested the court's acknowledgment of liability, but the court found the challenge inadmissible, determining that the ruling did not cause irreparable harm and merely extended the proceedings. Consequently, the court decided not to proceed with the case and did not impose any court costs.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung sozialversicherungsrechtliche Haftung Zwischenentscheid Sozialbeitrag Konkursverfahren aktienrechtliche Verantwortlichkeit Versicherungsentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure because it was manifestly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs under the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_383/2011

Urteil vom 14. Juni 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. Mai 2011 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2011 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich G.________, ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der Firma S.________ AG über die am ... August 2006 der Konkurs eröffnet worden war, mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2009 zur Zahlung von Schadenersatz für im Konkurs der Gesellschaft entgangenen Beiträge verpflichtete,

dass G.________ und drei weitere ehemalige Organe der Konkursitin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einreichten,

dass dieses nach Vereinigung der Verfahren die Beschwerden mit Entscheid vom 11. März 2011 in dem Sinne guthiess, dass es die Sache unter Aufhebung der Einspracheentscheide vom 11. und 12. Mai 2009 und Feststellung der grundsätzlichen Haftung der Beschwerdeführenden an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes neu verfüge,

dass G.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei in Bezug auf die grundsätzliche Haftung aufzuheben,

dass gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid, mit welchem die Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach bejaht, hinsichtlich der Höhe des zu leistenden Schadenersatzes die Verwaltung jedoch zu ergänzenden Abklärungen verhalten wird, um einen Zwischenentscheid handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.1.3 und E. 4.2 S. 481 f.),

dass der angefochtene Rückweisungsentscheid keinen irreparablen Nachteil bewirken kann, der mit einem für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden könnte ( BGE 133 V 477 E. 5.2.1 S. 483), führt er doch lediglich zu einer Verlängerung des Verfahrens, was das Kriterium des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt ( BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483),

dass ein sofortiger Endentscheid mit einer Gutheissung der Beschwerde keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte, da umfangreiche Beweismassnahmen nicht in Frage stehen,

dass somit auch die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt ist,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juni 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer