Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_382/2021 KI-generiert

Invalidity Insurance Remand Interlocutory Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 9C_382/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Thurgau regarding a matter related to invalidity insurance. The original decision from June 11, 2020, made by the Cantonal IV Office, was overturned, and the case was sent back for further investigation and a new ruling. The initial court found that the appellant was responsible for the procedural costs and denied any compensation claim. The appellant subsequently contested only the decision about costs and compensation, seeking to appeal this aspect to the Swiss Federal Tribunal. The appeal was filed while a request for free legal aid was made, but the Federal Tribunal was tasked with determining whether this appeal was admissible as it focused solely on an interim cost-related decision rather than a final judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 100 BGG, Art. 64 BGG; Invalidity Insurance Remand Interlocutory Appeal Dismissed: The original decision from June 11, 2020, made by the Cantonal IV Office, was overturned, and the case was sent back for further investigation and a new ruling. The initial court found that the appellant was responsible for the procedural costs and denied any compensation claim. The appellant subsequently contested only the decision about costs and compensation, seeking to appeal this aspect to the Swiss Federal Tribunal. The appeal was filed while a request for free legal aid was made, but the Federal Tribunal was tasked with determining whether this appeal was admissible as it focused solely on an interim cost-related decision rather than a final judgment.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Zwischenentscheid Invalidenversicherung Verfahrenskosten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Begründung in der Sache Versicherungsentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

Used for the decision not to enter upon the appeal (inadmissibility in simplified procedure).

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was not entertained.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited as the general basis for ordering the appellant to bear the court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_382/2021

Urteil vom 12. Juli 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 5. Mai 2021 (VV.2020.181/E).

Nach Einsicht

in die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Mai 2021 gerichtete Beschwerde vom 28. Juni 2021 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung),

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 V 318 E. 6),

dass im angefochtenen Entscheid die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 11. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, wobei die Vorinstanz die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt und einen Anspruch auf eine Parteientschädigung verneint hat,

dass ein kantonaler Rückweisungsentscheid das Verfahren praxisgemäss nicht abschliesst, sondern einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt ( BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen),

dass dies entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers auch mit Blick auf die darin geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen gilt ( BGE 139 V 604 E. 3.2; 135 III 329 E. 1.2; 133 V 645 E. 2.1; Urteil 8C_601/2020 vom 11. Dezember 2020 E. 2.2),

dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, führen sie doch lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ( BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen),

dass ein derartiger Zwischenentscheid auch in Bezug auf die Kosten-und Entschädigungsregelung keinen irreversiblen Nachteil in diesem Sinne verursacht, weil es der betroffenen Person offen steht, sich im Nachgang zu dem auf Grund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache gegen den Kostenentscheid zur Wehr zu setzen ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 135 III 329 E. 1.1; 133 V 645 E. 2; Urteil 8C_601/2020 vom 11. Dezember 2020 E. 2.2),

dass, wird der von der unteren Instanz auf Grund des Rückweisungsentscheids erlassenen neuen Verfügung in der Sache nicht mehr opponiert, die im Rückweisungsentscheid enthaltene Kostenregelung direkt im Anschluss an diese neue Verfügung innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann ( BGE 137 V 57 E. 1; 135 III 329 E. 1.2.2; 133 V 645 E. 2.2; Urteil 8C_601/2020 vom 11. Dezember 2020 E. 2.2 am Ende; vgl. zum Fristbeginn BGE 142 V 551 und 142 II 363),

dass mit diesem Vorgehen dem gesetzgeberischen Willen nachgelebt wird, wonach sich das Bundesgericht wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen soll, müsste es bei gesonderter direkter Anfechtbarkeit der in einem Rückweisungsentscheid enthaltenen Kosten- und Entschädigungsregelung doch allenfalls sogar vorfrageweise die Begründetheit des Rückweisungsentscheids prüfen (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.1; Urteil 2C_759/2008 vom 6. März 2009 E. 2.6),

dass sich die Beschwerde im vorliegenden Verfahren nicht gegen die vorinstanzlich entschiedene Rückweisung zur weiteren Abklärung (und Neuverfügung) an sich, sondern einzig gegen den Kosten- und Entschädigungspunkt richtet,

dass der Beschwerdeführer Letzteren aber, wie dargelegt, im Nachgang zum Endentscheid wird beanstanden können,

dass sich vor diesem Hintergrund nähere Ausführungen zu dem in der Beschwerde gestellten Eventualantrag, es sei das bundesgerichtliche Verfahren auszusetzen, bis die "Eintretensvoraussetzung" nach Art. 93 Abs. 3 BGG erfüllt sein werde, und die IV-Stelle sei gleichzeitig anzuweisen, dem Bundesgericht Mitteilung zu machen, sobald der rechtskräftige Endentscheid vorliege, erübrigen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet ( Art. 64 BGG ),

dass der Beschwerdeführer daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG ), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juli 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Stadelmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl