Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_380/2019 KI-generiert

Appeal Against Disability Pension Suspension Based on Medical Revision

Geschäftsnummer 9C_380/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman born in 1966 who initially applied for disability insurance benefits in 2002, but her claim for a pension and job placement assistance was denied by the Basel-Stadt Disability Office. In June 2008, she reapplied for benefits, leading to a psychiatric evaluation that determined a 60% work incapacity, resulting in the Social Insurance Court of Basel-Stadt granting her a partial pension in 2014. In 2015, a review process was initiated, and further medical evaluations were conducted, ultimately leading to the revocation of her partial pension in 2018, with her disability level reassessed at 9%. The woman's appeal against this decision was dismissed by the Basel-Stadt Social Insurance Court, prompting her to bring the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking overturn of the 2018 decision and additional medical evaluations.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG; Appeal Against Disability Pension Suspension Based on Medical Revision: In June 2008, she reapplied for benefits, leading to a psychiatric evaluation that determined a 60% work incapacity, resulting in the Social Insurance Court of Basel-Stadt granting her a partial pension in 2014. In 2015, a review process was initiated, and further medical evaluations were conducted, ultimately leading to the revocation of her partial pension in 2018, with her disability level reassessed at 9%. The woman's appeal against this decision was dismissed by the Basel-Stadt Social Insurance Court, prompting her to bring the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking overturn of the 2018 decision and additional medical evaluations.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Revision der Invalidenrente wesentliche Gesundheitsverbesserung Invaliditätsgrad medizinische Gründe psychiatrisches Gutachten Bemessung des Invaliditätsgrades

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal because it was manifestly unfounded.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Used to justify the decision being rendered with summary reasoning by referring to the cantonal court decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_380/2019

Urteil vom 25. September 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,

Lange Gasse 7, 4052 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 4. März 2019 (IV.2018.120).

Sachverhalt:

A. Die 1966 geborene A.________ meldete sich im Oktober 2002 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle Basel-Stadt einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint hatte, ersuchte A.________ Ende Juni 2008 erneut um Invalidenleistungen. Die Verwaltung holte bei der Klinik B.________ eine psychiatrische Expertise ein (Gutachten vom 23. Juni 2010), wonach eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zudem veranlasste sie bei der Klinik C.________ ein psychiatrisches Obergutachten vom 16. Oktober 2012; aufgrund der darin attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Juni 2013 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 20. Februar 2014 unter Hinweis auf das Gutachten der Klinik B.________ gut und sprach A.________ in Anwendung der gemischten Methode eine Viertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 42.5 %).

Im Zuge einer im Mai 2015 eingeleiteten Rentenrevision liess die IV-Stelle A.________ bidisziplinär abklären (rheumatologisches Gutachten des Dr. med. D.________ vom 24. März 2017; psychiatrisches Gutachten des Dr. med. E.________ vom 28. März 2017 samt ergänzender Stellungnahme vom 26. Februar 2018). Gestützt darauf hob sie die bisherige Viertelsrente mit Verfügung vom 24. Mai 2018 auf (Invaliditätsgrad: 9 %).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt nach Eingang einer Ergänzung des Dr. med. E.________ vom 16. November 2018 mit Entscheid vom 4. März 2019 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und die Verfügung vom 24. Mai 2018 seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie zur Neuberechnung des Rentenanspruchs an die Verwaltung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat hinsichtlich des letztinstanzlich einzig strittigen psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das psychiatrische Revisionsgutachten des Dr. med. E.________ vom 28. März 2017 (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 26. Februar und 16. November 2018) abgestellt, wonach es im Vergleich zu den Befunden im Gutachten der Klinik B.________ vom 23. Juni 2010 zu einer gesundheitlichen Verbesserung gekommen sei. Vor diesem Hintergrund hat das kantonale Gericht einen Revisionsgrund ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ) bejaht und in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet (vgl. statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 124 V 90 E. 4b S. 94). Gestützt darauf hat es die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 24. Mai 2018 bestätigt. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3.

3.1. Soweit die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung der Begründungspflicht resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) rügt, weil die Vorinstanz nicht festgestellt habe, welches der massgebliche zeitliche Referenzzeitpunkt sei, dringt sie nicht durch. Das kantonale Gericht hat klar zu erkennen gegeben, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Eine sachgerechte Anfechtung war damit zweifellos möglich (vgl. statt vieler: BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).

3.2. Sodann bringt die Beschwerdeführerin angesichts der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vor, das kantonale Gericht sei in Willkür verfallen, indem es gestützt auf die Erkenntnisse des psychiatrischen Gutachters Dr. med. E.________ geschlossen habe, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem massgeblichen Referenzzeitpunkt verbessert. Dem kann nicht gefolgt werden. Wohl führte Dr. med. E.________ aus, im Vergleich zu den in der Klinik C.________ erhobenen Befunden lägen "keine relevanten Diskrepanzen" vor, wie dies in der Beschwerde moniert wird. Bei der ursprünglichen Rentenzusprache war die Vorinstanz jedoch zum Schluss gelangt, der medizinische Sachverhalt sei anhand der beweiskräftigen Expertise der Klinik B.________ in allen wesentlichen Fragen hinreichend abgeklärt, sodass von der darin attestierten 60%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse (vgl. Urteil vom 20. Februar 2014). Das psychiatrische Obergutachten der Klinik C.________ vom 3. Oktober 2012 (Arbeitsunfähigkeit: 40 %) wies sie, wie dies die Beschwerdeführerin im Übrigen selber beantragt hatte, als unzulässige "second opinion" aus dem Recht (vgl. dazu BGE 141 V 330 E. 5.2 S. 339 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Damit durfte das kantonale Gericht auch aus revisionsrechlicher Sicht allein auf die - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus beweiskräftige (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 f. S. 470; 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) - Einschätzung des Dr. med. E.________ abstellen, wonach im Vergleich zum Gutachten der Klinik B.________ vom 23. Juni 2010 eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten sei, ohne Bundesrecht zu verletzen.

3.3. Hat das kantonale Gericht weiter für das Bundesgericht verbindlich (E. 1) festgestellt, eine (weitergehende) gesundheitliche Verschlechterung bis zum Verfügungszeitpunkt am 24. Mai 2018 erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich ("plausibel"), so fällt auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG ), wie sie die Beschwerdeführerin mit Blick auf die vorinstanzliche (antizipierende) Beweiswürdigung (vgl. E. 2) rügt, ohne Weiteres ausser Betracht. Auch anhand der übrigen Vorbringen besteht kein Anhaltspunkt für eine willkürliche Beweiswürdigung.

4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder