Insurance Premium Dispute Dismissed for Insufficient Appeal Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision made by the insurance court of a Swiss canton regarding health insurance premiums and cost participation. The complainant contested the insurance company's actions, arguing that payments were made without consent, which he viewed as a breach of contract. The higher court noted that the complaint did not adequately address the relevant legal considerations and factual findings of the lower court's decision, thereby failing to establish the claimed legal violations. Consequently, the court opted not to admit the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 in fine BGG; Insurance Premium Dispute Dismissed for Insufficient Appeal Grounds: The complainant contested the insurance company's actions, arguing that payments were made without consent, which he viewed as a breach of contract. The higher court noted that the complaint did not adequately address the relevant legal considerations and factual findings of the lower court's decision, thereby failing to establish the claimed legal violations. Consequently, the court opted not to admit the appeal.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal for failure to meet the strict argumentation requirements in the grounds section.
Used to rule on the exemption from court fees.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_380/2012
Urteil vom 31. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
W.________,
Beschwerdeführer,
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. April 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Mai 2012 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. April 2012 betreffend Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligung,
in Erwägung,
dass dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Begründung sachbezogen zu sein hat, d.h. dass die beschwerdeführende Partei sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen hat und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass bei Bestreitung von Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in einer im Wesentlichen den Anforderungen von Art. 105 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufgezeigt werden muss, dass diese offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder gar willkürlich, bzw. unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen seien ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; siehe BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen),
dass sich die Beschwerde mit den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts zur Höhe des ausstehenden Betrages für Prämien, Kostenbeteiligungen und Mahnspesen, zum fehlenden Verrechnungsrecht des Versicherten, zum System des Tiers payant und den damit verbundenen Streitverfahren nicht in rechtsgenüglicher Weise auseinandersetzt, sondern im Wesentlichen lediglich die Auffassung des Beschwerdeführers wiedergibt, die Beschwerdegegnerin habe Zahlungen ohne seine Einwilligung vorgenommen, was einen Vertragsbruch seitens des Versicherers darstelle,
dass die Beschwerde daher gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren zu erledigen ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer