Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_379/2011 KI-generiert

Insurer Disability Pension Dispute and Remand for Work Capacity Assessment

Geschäftsnummer 9C_379/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves an appeal concerning disability insurance. The initial decision by the disability insurance authority awarded a full disability pension to the appellant, effective from December 2007. However, this decision was overturned by a subsequent ruling from the Zurich Social Security Court, which required further assessments of the appellant's work capacity from July 2007 onward. The appellant contested this ruling, seeking to have the original pension reinstated and to establish his official disability onset date. The court found that the appeal was premature as it constituted a procedural decision rather than a final judgment on the merits of the pension claim, leading to the dismissal of the appeal on procedural grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 91 lit. a oder, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Insurer Disability Pension Dispute and Remand for Work Capacity Assessment: The initial decision by the disability insurance authority awarded a full disability pension to the appellant, effective from December 2007. However, this decision was overturned by a subsequent ruling from the Zurich Social Security Court, which required further assessments of the appellant's work capacity from July 2007 onward. The appellant contested this ruling, seeking to have the original pension reinstated and to establish his official disability onset date. The court found that the appeal was premature as it constituted a procedural decision rather than a final judgment on the merits of the pension claim, leading to the dismissal of the appeal on procedural grounds.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenrente Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergänzende medizinische Abklärung Versicherer Verfahrensverzögerungen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to hold the appellant liable for the court costs.

Art. 93 BGG

The provision defining the nature of the appealed decision (interlocutory decision) was extensively discussed, but it is *Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG* that authorized the final procedural disposition about non-entry into the merits.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_379/2011

Urteil vom 10. Juni 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

L.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

CoOpera Sammelstiftung PUK,

vertreten durch lic. iur. B.________.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 7. März 2011.

Nach Einsicht

in den dem Beschwerdeführer am 30. März 2011 zugestellten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2011, mit welchem dieses in Gutheissung der Beschwerde der CoOpera Sammelstiftung PUK (Sammelstiftung), die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 27. Mai 2009 (Zusprechung einer Invalidenrente an L.________ ab 1. Dezember 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %) aufhob und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückwies, damit diese weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des L.________ ab Juli 2007 veranlasse und hernach über dessen Rentenanspruch neu verfüge,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des L.________ vom 13. Mai 2011 (Poststempel), mit welcher er beantragen lässt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihm weiterhin die ganze Invalidenrente auszurichten und es sei "der Zeitpunkt des Eintritts der für die Invalidität massgeblichen Arbeitsunfähigkeit festzustellen"; zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die vorinstanzliche Beschwerdeführerin beizuladen,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188 mit Hinweisen, 133 II 249 E. 1.1 S. 251),

dass kein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) vorliegt, weil das kantonale Gericht über den Streitgegenstand - die Rentenberechtigung - nicht abschliessend geurteilt hat,

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid auch nicht um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a oder b BGG , sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.),

dass ein Rückweisungsentscheid nur selbstständig anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),

dass sich die Beschwerde zu diesen Sachurteilsvoraussetzungen ausschweigt, weshalb allein schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte ( BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95),

dass die angefochtene Rückweisung keine materiellen Anweisungen enthält, welche die IV-Stelle - zu Lasten des Beschwerdeführers - zwingen würden, eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen, weshalb die mit den zusätzlichen medizinischen Abklärungen einhergehende Verlängerung des Verfahrens von vornherein keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f. und 645 E. 2.1 S. 647),

dass die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung über die Arbeitsfähigkeit ab Juli 2007 auch kein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten bewirkt und überdies im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt wird, dass die komplexe gesundheitliche Situation und Entwicklung sich auf Grund der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht rechtsgenüglich beurteilen lassen, weshalb auch nicht ersichtlich ist, wie das Bundesgericht seinerseits ohne weitere Sachverhaltsabklärungen unmittelbar einen Endentscheid herbeiführen könnte, der sich ja auch auf die Verhältnisse ab 1. April 2011 beziehen müsste, kommt doch bei der gegebenen Konstellation eine Aufhebung (oder Herabsetzung) der Rente auf einen früheren Zeitpunkt als 1. Mai 2011 nicht in Betracht (vgl. das im Falle des Beschwerdeführers ergangene Urteil 9C_58/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 7, in: SZS 2009 S. 133),

dass die erhobene Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist und der Rentenanspruch - gegebenenfalls - durch Beschwerde (gegen den Endentscheid) gerichtlich überprüfbar und allfällige ablehnende Entscheide bis zum Bundesgericht weiterziehbar sein werden ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

dass mit dem sofortigen Entscheid in der Sache die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist (Urteil 9C_515/2009 vom 14. September 2009 E. 4) und sich eine Beiladung der Sammelstiftung erübrigt,

dass der Beschwerdeführer dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der CoOpera Sammelstiftung PUK, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle