Dismissal of Public-Law Appeal in Health Insurance Cost Coverage and Premium Debt Dispute due to Insufficient Contention of Federal Law Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around a complaint filed against a health insurance provider regarding the non-coverage of costs for a water therapy treatment. The complainant contested an earlier decision made by the Administrative Court of Bern, which dismissed the request for reimbursement on procedural grounds. The complainant's subsequent submissions did not adequately demonstrate legal errors in the prior ruling, leading to a lack of sufficient argumentation regarding the entitlement to coverage for the therapy. Consequently, the higher court decided not to entertain the complaint citing these deficiencies, while also stating that no court costs would be charged.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 lit. a BGG, Art. 51 Abs. 2 KVG, Art. 14 ELG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Public-Law Appeal in Health Insurance Cost Coverage and Premium Debt Dispute due to Insufficient Contention of Federal Law Violation: The complainant contested an earlier decision made by the Administrative Court of Bern, which dismissed the request for reimbursement on procedural grounds. The complainant's subsequent submissions did not adequately demonstrate legal errors in the prior ruling, leading to a lack of sufficient argumentation regarding the entitlement to coverage for the therapy. Consequently, the higher court decided not to entertain the complaint citing these deficiencies, while also stating that no court costs would be charged.
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KI-generiertUsed to declare non-admittance to the appeal in the simplified procedure.
Used to waive court fees due to the circumstances of the case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_379/2009
Urteil vom 4. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
W.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Mutuel Versicherungen, Groupe Mutuel Versicherungen, Administration, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des W.________ vom 30. April 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. März 2009,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. Mai 2009 an den Beschwerdeführer, wonach die Eingabe vom 30. April 2009 die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die Schreiben des W.________vom 10. Mai 2009,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG in der Beschwerde unter anderem in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben vom 30. April und 10. Mai 2009 dieser Mindestanforderung nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll ( Art. 95 ff. BGG ),
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht darlegt, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Begehren um Übernahme der Kosten für eine Wassertherapie durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung mangels eines Anfechtungsgegenstandes ( BGE 125 V 413 E. 1a S. 414) Bundesrecht verletzt ( Art. 95 lit. a BGG ),
dass der Krankenversicherer auf Verlangen des Versicherten darüber in einer beschwerdefähigen Verfügung zu befinden hat ( Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 KVG ),
dass im Übrigen eine allfällige Vergütung der Kosten für die fragliche Wassertherapie durch die Ergänzungsleistung (vgl. Art. 14 ELG und Einführungsverordnung des Kantons Bern vom 20. Juni 2007 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [BSG 841.311]) nicht Prozessthema ist,
dass der Einwand, die kantonale Winterhilfe habe mit Schreiben vom 25. März und 9. April 2008 die Übernahme einer Monatsprämie zugesagt, mangels entsprechender Belege unbehelflich ist,
dass nach Gesetz und Rechtsprechung es den Versicherten verwehrt ist, ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zu verrechnen (SVR 2007 KV Nr. 14, K 7/06 E. 3.2), was umso weniger einen «Prämienstreik» wegen angeblich zu Unrecht abgelehnter Kostenübernahme für eine bestimmte therapeutische Vorkehr rechtfertigt,
dass das Vorbringen, die bisherigen Behandlungen hätten anstatt Heilung nur noch mehr Schmerzen gebracht, für die Streitgegenstand bildende vorinstanzlich erteilte definitive Rechtsöffnung in der Betreibung betreffend Prämienausstände November und Dezember 2007 nicht von Bedeutung und daher darauf nicht einzugehen ist,
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
dass bei diesem Ergebnis das innerhalb der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gestellte Begehren um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler