Partner's Appeal on Sickness Benefits Dismissed for Formal Defects and Querulous Conduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA case was presented to the Swiss Federal Tribunal involving an individual contesting the refusal of a compensation office in Bern to reimburse certain medical expenses as supplementary benefits associated with old-age and disability insurance (AHV/IV). The individual, represented by a partner, challenged a decision by the Bern Administrative Court, which had dismissed the appeal due to non-compliance with formal requirements. The complaint to the Federal Tribunal included various demands and allegations against multiple parties, including accusations aimed at state agents and health insurance. However, the complaint failed to meet formal and procedural requirements, mirrored a pattern of numerous prior submissions deemed inadmissible, and exhibited characteristics of vexatious litigation. Furthermore, there was a question about whether the representative had the authority to act on behalf of the complainant, as no power of attorney was submitted.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 14 ELG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Partner's Appeal on Sickness Benefits Dismissed for Formal Defects and Querulous Conduct: The individual, represented by a partner, challenged a decision by the Bern Administrative Court, which had dismissed the appeal due to non-compliance with formal requirements. The complaint to the Federal Tribunal included various demands and allegations against multiple parties, including accusations aimed at state agents and health insurance. However, the complaint failed to meet formal and procedural requirements, mirrored a pattern of numerous prior submissions deemed inadmissible, and exhibited characteristics of vexatious litigation. Furthermore, there was a question about whether the representative had the authority to act on behalf of the complainant, as no power of attorney was submitted.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the decision not to enter upon consideration of the appeal in the simplified procedure due to lack of proper grounds and admissible requests.
Used to impose a disciplinary fine on B.________ due to inappropriate procedural conduct.
Used to impose the court costs upon B.________.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_376/2023
Urteil vom 27. Juni 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Seiler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023
(200 23 236-260 EL).
Erwägungen:
1. Mit 25 Einspracheentscheiden vom 6. März 2023 verweigerte die Ausgleichskasse des Kantons Bern die Vergütung der von A.________ geltend gemachten Krankheitskosten nach Art. 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 14 ELG (SR 831.30). Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde trat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 25. April 2023 nicht ein, weil diese Eingabe und die nachgereichten überarbeiteten Fassungen den formellen Anforderungen nicht genügten.
2. Mit Schreiben vom 28. Mai 2023 (Postaufgabe am 1. Juni 2023) stellt B.________ im Namen von A.________, seiner Lebenspartnerin (vgl. Urteile 1B_217/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1; 2C_456/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.1), dem Bundesgericht eine Reihe von Anträgen. Unter anderem seien "die gesamten Rechnungen und Kosten zu übernehme[n] Staathaftung Art 100" und sei "die abgeschlossene Kapitalauszahlung vorzunehmen zu Lasten der [...] Krankenkasse C.________ respe[k]tive eine Hilflosen Rente von 6 890.-- ab sofort und Rückwirkend ab Unfalldatum plus 5 % Verzugszins zu Lasten des Staates oder der Ausgleichkasse oder einer der Kassen des Staats."
3. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind nach Art. 42 Abs. 7 BGG unzulässig.
4. Die vorliegende Beschwerde wird den formellen Anforderungen offensichtlich nicht gerecht.
4.1. Die Vorinstanz ist auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten, weil die Eingaben der Beschwerdeführerin respektive ihres Lebenspartners, der auch vor Bundesgericht als ihr Rechtsvertreter auftritt, ohne eine Vollmacht einzureichen, den formellen Anforderungen nicht genügte. Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht kann demnach nur sein, ob die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist. Diese Frage greifen die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner nicht auf. Soweit ihre Ausführungen für das Bundesgericht überhaupt verständlich sind, äussern sie sich aber auch in der Sache wie bereits vor der Vorinstanz kaum zu den Leistungen, welche die Beschwerdegegnerin mit ihren Entscheiden vom 6. März 2023 verweigert hatte. Stattdessen legen sie die allgemeine Situation der Beschwerdeführerin dar und machen sie der Beschwerdegegnerin, ihren Mitarbeitern und der Krankenkasse C.________ diverse, teilweise strafrechtliche Vorwürfe, ohne diese auch nur im geringsten zu substanziieren. Konsequenterweise zielen auch ihre Anträge am Streitgegenstand vorbei, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund offensichtlich unzulässig ist.
4.2. Die vorliegende Eingabe reiht sich ein in eine lange Liste von über 200 Beschwerden, die B.________ hauptsächlich in eigenem Namen oder im Namen der Beschwerdeführerin beim Bundesgericht eingereicht hat und die das Bundesgericht bislang mit sehr wenigen Ausnahmen für (offensichtlich) unzulässig oder unbegründet befunden hat. Vor diesem Hintergrund muss die Prozessführung als querulatorisch bezeichnet werden ( Art. 42 Abs. 7 BGG ).
4.3. Schliesslich bestehen auch gewisse Zweifel, ob B.________ überhaupt dazu befugt ist, die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zu vertreten. Er hat seiner Beschwerde keine Vollmacht beigelegt und verweist stattdessen auf eine Vollmacht, die er beim Bundesgericht "hinterlegt" habe. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil die Beschwerde schon aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist und die Gerichtskosten ohnehin B.________ aufzuerlegen sind (vgl. unten E. 5.3).
5.
5.1. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung sowie keinen zulässigen Antrag enthält und die Beschwerdeführung zudem querulatorische Züge trägt, ist darauf durch Entscheid des Präsidenten im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 108 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht behält sich vor, künftig ähnlich untaugliche Eingaben von B.________ ohne Antwort zu den Akten zu legen.
5.2. Wie bereits in früheren Verfahren (Urteile 4D_40/2022 vom 7. September 2022 E. 3.1; 5D_72/2022 vom 20. Mai 2022 E. 5) lässt die Rechtsschrift von B.________ den prozessual gebotenen Anstand vermissen. Da die wiederholten Warnungen des Bundesgerichts nicht gefruchtet haben, ist B.________ zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von Fr. 500.- zu verpflichten ( Art. 33 Abs. 1 BGG ).
5.3. Die Gerichtskosten sind nach Art. 66 Abs. 3 BGG auch in diesem Verfahren B.________ aufzuerlegen (vgl. Urteil 9C_131/2023 vom 7. März 2023 E. 3 mit Hinweisen).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. B.________ wird eine Ordnungsbusse von Fr. 500.- auferlegt.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden B.________ auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Juni 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Seiler