Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_376/2022 KI-generiert

Appeal Against Non-Suit Regarding Territorial Jurisdiction Over Social Insurance Claim

Geschäftsnummer 9C_376/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed by an individual against the decision of the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding jurisdiction over a pension and survivorship insurance matter. The cantonal court ruled that it did not have jurisdiction because the concerned company had its seat in the Canton of St. Gallen before its bankruptcy, making St. Gallen's insurance court the competent authority. The appellant's argument that the company had no employees before moving to St. Gallen was deemed irrelevant to the jurisdictional determination. The Federal Tribunal found the appeal insufficient to meet the content requirements for a legal remedy, particularly as it did not adequately address the legal errors in the cantonal court's decision. Consequently, the appeal did not proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 52 Abs. 5 AHVG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Against Non-Suit Regarding Territorial Jurisdiction Over Social Insurance Claim: The cantonal court ruled that it did not have jurisdiction because the concerned company had its seat in the Canton of St. Gallen before its bankruptcy, making St. Gallen's insurance court the competent authority. The appellant's argument that the company had no employees before moving to St. Gallen was deemed irrelevant to the jurisdictional determination. The Federal Tribunal found the appeal insufficient to meet the content requirements for a legal remedy, particularly as it did not adequately address the legal errors in the cantonal court's decision. Consequently, the appeal did not proceed.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung örtliche Unzuständigkeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Konkursforderung bestrittene Forderung Versicherungsgesellschaften nicht-administrative Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because it clearly did not meet the minimum substantive requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for rejecting the request for legal aid due to lack of prospect of success (Aussichtslosigkeit).

Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG

Used to reject the request for legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to dispense with the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_376/2022

Urteil vom 12. September 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 13. Juni 2022 (AK.2022.00012).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. August 2022 (Postaufgabe) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2022,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_139/2022 vom 15. März 2022),

dass das kantonale Gericht mit angefochtenem Beschluss mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde eingetreten ist und deren Überweisung an das von ihm zuständig erachtete Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen anordnete,

dass das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang feststellte, die B.________ GmbH habe vor ihrem Konkurs ihren Sitz im Kanton St. Gallen gehabt, womit das Gericht dieses Kantons zur Behandlung der Beschwerde zuständig sei (vgl. Art. 52 Abs. 5 AHVG ),

dass der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die B.________ GmbH habe bereits vor der Sitzverlegung in den Kanton St. Gallen keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt, die materielle Seite des Falles beschlägt, jedoch für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nicht von Belang ist,

dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - soweit es durch den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht gegenstandslos geworden ist - wegen Aussichtslosigkeit (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG ) in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG abzuweisen ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, III. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. September 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Nabold