Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_376/2020 KI-generiert

Claimant Fails to Substantiate Appeal Regarding Insufficient Invalidity Degree

Geschäftsnummer 9C_376/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal by an individual against the decision of the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding invalidity insurance benefits. The appellant challenged the court's decision, which affirmed that she is fully capable of working in a suitable, primarily sedentary occupation despite her condition, resulting in no entitlement to disability insurance benefits due to the non-disabling degree of impairment. The appellant argued that the court's evaluation of medical opinions on her work capacity was incorrect, but failed to provide specific arguments against the factual findings that would demonstrate a violation of federal law. Consequently, her appeal did not meet the necessary content requirements for further consideration by the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Fails to Substantiate Appeal Regarding Insufficient Invalidity Degree: The appellant challenged the court's decision, which affirmed that she is fully capable of working in a suitable, primarily sedentary occupation despite her condition, resulting in no entitlement to disability insurance benefits due to the non-disabling degree of impairment. The appellant argued that the court's evaluation of medical opinions on her work capacity was incorrect, but failed to provide specific arguments against the factual findings that would demonstrate a violation of federal law. Consequently, her appeal did not meet the necessary content requirements for further consideration by the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Bemessung des Invaliditätsgrades Invaliditätsbemessung medizinische Gründe Beweiswürdigung Beschwerdelegitimation Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in the dispositive to rule that the appeal is not to be entertained (Non-entrée en matière) due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used in the dispositive to rule that no court costs are to be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_376/2020

Urteil vom 10. Juni 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2020 (IV.2019.00810).

Nach Einsicht

in die gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2020 (betreffend Leistungen der Invalidenversicherung) gerichtete Beschwerde vom 8. Juni 2020 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Aktenlage - unter Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2019 - zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen einer leidensangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig, woraus sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergebe,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nichts anführt, was darauf schliessen liesse, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),

dass sie sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, pauschal die ihres Erachtens unzutreffende gerichtliche Würdigung der ärztlichen Einschätzungen betreffend ihrer Arbeitsfähigkeit zu bemängeln, was auf eine unzulässige appellatorische Kritik hinausläuft ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem kantonalen Entscheid fehlt,

dass die Beschwerde den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen folglich nicht genügt,

dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung auch die vor Bundesgericht eingereichten ärztlichen Zeugnisse, Berichte und Unterlagen sowie Fotografien, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass der Beschwerdeführerin, sollte sich ihre gesundheitliche Verfassung weiter verschlechtern bzw. verschlechtert haben, wie von ihr angedeutet, jederzeit der Weg der invalidenversicherungsrechtlichen Neuanmeldung offensteht,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl