Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_376/2019 KI-generiert

Insurer Appeal Regarding Half Disability Pension and Imputed Income Reassessment Dismissed

Geschäftsnummer 9C_376/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual born in 1965 initially applied for disability insurance benefits in December 2007 but was denied by the Obwalden disability office, a decision upheld by the Obwalden Administrative Court in 2009. The applicant applied again for benefits in March 2012, leading to a series of assessments and adjustments to her disability pension based on changing health conditions. By 2015, she received varied pension rates, and in 2016 claimed further health deterioration. Following further examinations and reports, the disability office maintained her half-pension unenlarged as of June 2018. The applicant contested this decision, requesting a reassessment due to alleged insufficient consideration of her health needs and additional evidence from audiotapes of medical evaluations, which was rejected by the regional court. Consequently, she raised the matter to the Swiss Federal Tribunal seeking annulment of the previous court decision and further examination.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. f ATSG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Insurer Appeal Regarding Half Disability Pension and Imputed Income Reassessment Dismissed: The applicant applied again for benefits in March 2012, leading to a series of assessments and adjustments to her disability pension based on changing health conditions. By 2015, she received varied pension rates, and in 2016 claimed further health deterioration. Following further examinations and reports, the disability office maintained her half-pension unenlarged as of June 2018. The applicant contested this decision, requesting a reassessment due to alleged insufficient consideration of her health needs and additional evidence from audiotapes of medical evaluations, which was rejected by the regional court. Consequently, she raised the matter to the Swiss Federal Tribunal seeking annulment of the previous court decision and further examination.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung halbe Invalidenrente Rentenkürzung Versicherer hypothetisches Einkommen Invaliditätsgrad Rückforderung der Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 61 lit. f ATSG
Nach der Rechtsprechung kann eine von einem vorinstanzlichen Gericht im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung festgesetzte Entschädigung nur von der rechtsvertretenden Person beim Bundesgericht angefochten werden ( Art. 61 lit. f ATSG ; BGE 110 V 360 E.
Art. 29 Abs. 2 BV
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie den Beizug von Audioprotokollen der neurologischen und pneumologischen Teiluntersuchungen bei der medexperts AG abgelehnt habe, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Akteneinsichtsrecht; Art. 29 Abs. 2 BV ) verletzt.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Dass diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein soll ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), macht die Beschwerdeführerin nicht (substanziiert) geltend, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist ( Art.
Art. 105 Abs. 1 BGG
1 BGG ), macht die Beschwerdeführerin nicht (substanziiert) geltend, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 109 Abs. 3 BGG
79 f.) ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könnte, ist, wie das kantonale Gericht erkannte und worauf verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
The appeal was rejected under this provision because it was deemed obviously unfounded and handled under the simplified procedure.
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG
The court costs were imposed on the unsuccessful appellant according to this provision.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was rejected under this provision because it was deemed obviously unfounded and handled under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs were imposed on the unsuccessful appellant according to this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_376/2019

Urteil vom 10. September 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto von Glutz,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Obwalden,

Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 16. April 2019 (IV 18/016/ABO).

Sachverhalt:

A. Die 1965 geborene A.________ meldete sich am 17. Dezember 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Obwalden wies das Leistungsbegehren am 26. März 2008 ab. Die entsprechende Verfügung bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 24. September 2009.

Am 8. März 2012 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle ordnete beim Begutachtungszentrum BL (BEGAZ) eine polydisziplinäre Exploration an (Gutachten vom 3. November 2014) und sprach der Versicherten in Anlehnung daran ab dem 1. Oktober 2012 eine ganze Rente, ab dem 1. Dezember 2013 eine Dreiviertelsrente, ab dem 1. August 2014 wiederum eine ganze Rente sowie ab dem 1. Januar 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Verfügung vom 15. April 2015).

Mit Eingabe vom 2. August 2016 machte A.________ eine Gesundheitsverschlechterung geltend. Nachdem die Versicherte gegen einen ablehnenden Vorbescheid der Verwaltung Einwände erhoben hatte, holte die IV-Stelle bei der medexperts AG ein polydisziplinäres Gutachten vom 27. November 2017 sowie Stellungnahmen vom 18. Januar 2018 und 17. Mai 2018 ein. Daraufhin schloss die Verwaltung mit Verfügung vom 25. Juni 2018 auf eine unveränderte halbe Invalidenrente.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 16. April 2019 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sprach es dem Rechtsbeistand der Versicherten eine Entschädigung im Umfang von Fr. 3'574.80 zu (Dispositiv-Ziffer 3).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Ergänzung der Akten (insbesondere mit den Audioprotokollen der medexperts AG) und zur neuen Beurteilung.

Erwägungen:

1. Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Staat und Rechtsbeistand ( BGE 132 V 200 E. 5.1.4 S. 205). Nach der Rechtsprechung kann eine von einem vorinstanzlichen Gericht im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung festgesetzte Entschädigung nur von der rechtsvertretenden Person beim Bundesgericht angefochten werden ( Art. 61 lit. f ATSG ; BGE 110 V 360 E. 2 S. 363 f.; Urteile 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 8.2.1; 9C_854/2015 vom 14. Januar 2016 E. 1 mit Hinweisen; 9C_450/2014 vom 3. September 2014 E. 1 mit Hinweisen).

Die Rüge, das Honorar von Fr. 180.- pro Stunde sei zu niedrig, wurde letztinstanzlich durch den Rechtsvertreter "namens und auftrags von Frau A.________" erhoben. Daneben hat er weder ein Rechtsmittel in eigenem Namen eingereicht, noch in der für seine Klientin erhobenen Beschwerde erklärt, hinsichtlich der betreffenden Entschädigung in eigenem Namen Beschwerde zu führen. Die Versicherte ihrerseits war durch die entsprechende Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids nicht berührt und hatte kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Daher ist sie letztinstanzlich zur Anfechtung der Höhe des im kantonalen Verfahren zugesprochenen Honorars aus unentgeltlicher Verbeiständung nicht legitimiert und kann auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie den Beizug von Audioprotokollen der neurologischen und pneumologischen Teiluntersuchungen bei der medexperts AG abgelehnt habe, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Akteneinsichtsrecht; Art. 29 Abs. 2 BV ) verletzt. Die Tonaufnahmen aus der Begutachtung bildeten eine entscheidrelevante Grundlage und der Berücksichtigung ständen keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegen. Vielmehr würde das Protokoll namentlich "die akustische Wahrnehmung der Hustenanfälle und des Reizhustens", so wie sie während der Zusatzuntersuchungen Spirometrie und Belastungsoxymetrie aufgetreten seien, erst ermöglichen. Die Versicherte verlangt, wie bereits vor Vorinstanz, die Edition der Audioprotokolle der neurologischen und pneumologischen sowie letztinstanzlich zusätzlich noch der psychiatrischen Untersuchungen bei der medexperts AG.

2.2. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in interne Dokumente einer begutachtenden Person, wozu auch die während der Begutachtung erstellten Tonbandaufnahmen gehören (vgl. Urteil 9C_162/2018 vom 14. Mai 2018 E. 4.2.2). Das Gericht kann immerhin zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt erscheint (Urteil 8C_37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweisen, in: Plädoyer 2014 Nr. 5 S. 67).

Die Beschwerdeführerin legt nicht hinreichend dar, welche für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidenden Aspekte sich mittels dieser Audioprotokolle beweisen liessen. Denn die medizinische Auswertung der von ihr geltend gemachten "akustischen Wahrnehmungen", die sich bei den Untersuchungen ergeben haben sollen, obliegt der Fachkompetenz der Gutachter. Indem die Vorinstanz auf die Einholung der Audioprotokolle verzichtete, verletzte sie folglich weder den Gehörsanspruch noch stellte sie den Sachverhalt widersprüchlich oder unvollständig fest (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). Es ist denn im vorliegenden Fall auch keine Präzisierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angezeigt. Auf eine Edition der entsprechenden Unterlagen kann nach dem Gesagten in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) verzichtet werden.

3.

3.1. Die Versicherte macht geltend, der Invaliditätsgrad müsse neu bemessen werden, da ihr Bedarf an zusätzlichen Pausen nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Ausserdem stehe ihr ein sogenannter Leidensabzug zu, den die Vorinstanz willkürlich unterlassen habe.

3.2. Das kantonale Gericht erkannte, dass die zusätzlichen Pausen, die die Versicherte aufgrund des Schwindels benötige, bei der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 40 % bereits berücksichtigt worden seien. Dass diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein soll ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), macht die Beschwerdeführerin nicht (substanziiert) geltend, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Im Lichte dieser Feststellung erwog das Verwaltungsgericht zu Recht, dass gestützt darauf kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei. Anders zu entscheiden liefe auf eine unzulässige doppelte Beachtung desselben Aspekts hinaus (vgl. Urteil 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.4 mit Hinweisen).

Dass die Versicherte aufgrund anderer relevanter Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/aa-bb S. 79 f.) ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könnte, ist, wie das kantonale Gericht erkannte und worauf verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Mithin ist es daher nicht bundesrechtswidrig (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72), wenn die Vorinstanz keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte. Eine Neubemessung des Invaliditätsgrades erübrigt sich damit.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Huber