Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_376/2013 KI-generiert

Disability Pension Time-Limitation Confirmed Despite Conflicting Medical Opinions

Geschäftsnummer 9C_376/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding disability benefits, specifically concerning the partial and full disability pensions granted to an individual by the disability insurance authority of a Swiss canton. Initially, a three-quarters pension was awarded from October to November 2010 and a full pension from December 2010 to July 2011. However, the individual contested the limitation of the pension, resulting in the lower court upholding the termination of the full pension effective July 31, 2011, based on an assessment of their health condition conducted by a medical institution. The individual subsequently appealed the lower court's decision, seeking a continuation of the full disability pension beyond the specified date. The focal points of the dispute include the validity of the medical assessment used as the basis for the pension's limitation and whether further evidence should be considered to support the claim for an extension of benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 6 ATSG; Disability Pension Time-Limitation Confirmed Despite Conflicting Medical Opinions: Initially, a three-quarters pension was awarded from October to November 2010 and a full pension from December 2010 to July 2011. However, the individual contested the limitation of the pension, resulting in the lower court upholding the termination of the full pension effective July 31, 2011, based on an assessment of their health condition conducted by a medical institution. The individual subsequently appealed the lower court's decision, seeking a continuation of the full disability pension beyond the specified date. The focal points of the dispute include the validity of the medical assessment used as the basis for the pension's limitation and whether further evidence should be considered to support the claim for an extension of benefits.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Dauer der Invalidenrente Invaliditätsgrad medizinisches Gutachten Krankenversicherung Feststellung der Erwerbsfähigkeit Viertelsrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used for handling the appeal according to the simplified procedure.

Art. 66 BGG

Used to order the appellant to bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_376/2013 {T 0/2}

Urteil vom 30. Dezember 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Borella,

Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte

C.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich ,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 28. März 2013.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügungen vom 11. November 2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1971 geborenen C.________ vom 1. Oktober bis 30. November 2010 eine Dreiviertelsrente und vom 1. Dezember 2010 bis 31. Juli 2011 eine ganze Invalidenrente zu.

B. Die gegen die Rentenbefristung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. März 2013 ab.

C. C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und ihr auch nach dem 31. Juli 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Rechtsgrundlagen hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

2.1. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob mit der Vorinstanz abschliessend auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 18. April 2011 abgestellt werden kann, was die Grundlage für die per Ende Juli 2011 verfügte Rentenaufhebung bildet, oder ob Beweisweiterungen angezeigt sind, wie sie in der Beschwerde (S. 8) in Form der Einholung eines Zusatzgutachtens beim Institut X.________ beantragt werden. Von vornherein unbegründet ist das reformatorische Leistungsbegehren; denn es gibt in den gesamten medizinischen Akten keine ärztliche Stellungnahme, welche die zeitlich unbeschränkte Zusprechung einer ganzen Invalidenrente rechtfertigen würde.

2.2. Das kantonale Gericht ist zum Schluss gekommen, dass sich der Gesundheitszustand entsprechend der vom Institut X.________ vorgenommenen Beurteilung spätestens am 13. April 2011 verbessert hat und ihr Invaliditätsgrad seither nur noch 20 % beträgt, weshalb die Befristung der zugesprochenen ganzen Rente bis zum 31. Juli 2011 richtig war. Dabei hat sich die Vorinstanz auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 18. April 2011 gestützt, wobei sie sich auch mit den abweichenden Auffassungen der behandelnden Ärzte und Institutionen auseinandergesetzt hat. Diese auf Grund einer einlässlichen Würdigung der gesamten (medizinischen) Aktenlage ergangene Feststellung des kantonalen Gerichts betreffend die Wiedererlangung einer rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 28, Art. 28a Abs. 1 IVG ) stellt eine Entscheidung über eine Tatfrage dar ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 unten f.; SVR 2009 IV Nr. 22 S. 62). Diese Sachverhaltsermittlung, einschliesslich Beweiswürdigung, ist letztinstanzlicher Korrektur nur zugänglich, sofern und soweit die Vorinstanz in Willkür verfallen ist oder die rechtserheblichen Tatsachen sonstwie in bundesrechtswidriger Weise festgestellt hat ( BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129 mit Hinweis).

2.3. Die Beschwerdeführerin greift die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung mit einer Reihe von Argumenten an, zu welchen grösstenteils schon das kantonale Gericht Stellung genommen hat. Es sei auf die Erwägungen 3.1 - 3.4 des angefochtenen Entscheides (S. 6-9) verwiesen, in denen die Vorinstanz die beweismässigen Anhaltspunkte für eine rentenausschliessende Verbesserung von Gesundheitszustand und Leistungsvermögen sorgfältig herausgearbeitet hat. Von einer offensichtlich unrichtigen, also unhaltbaren oder willkürlichen Beweiswürdigung (E. 2.2 in fine hievor), kann nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin bringt erneut vor, auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 18. April 2011 könne nicht abgestellt werden, weil frühere Akten der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt worden seien; insbesondere bestreitet sie die Beweiskraft des Administrativgutachtens in psychiatrischer Hinsicht. Diese Einwendungen, namentlich die Berufung auf abweichende medizinische Auffassungen, vermögen keine Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzutun, da sich das kantonale Gericht mit den vom behandelnden Dr. med. P.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am Gutachten des Instituts X.________ formulierten Kritikpunkten überzeugend auseinandergesetzt hat, was letztinstanzlich nicht substanziiert bestritten wird. Auch die restlichen Vorbringen in der Beschwerde ändern nichts daran, dass das kantonale Gericht eine rentenausschliessende Verbesserung von Gesundheitszustand und Leistungsvermögen in für das Bundesgericht verbindlicher Weise ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) festgestellt hat. Wenn letztinstanzlich neu vorgebracht wird (in Beschwerde und Replik des kantonalen Verfahrens war davon noch nicht die Rede), das Gutachten des Instituts X.________ sei nicht beweiskräftig, weil es nicht zu den Morbiditätskriterien gemäss der Rechtsprechung BGE 130 V 352 Stellung nehme, ist diese Rüge unbehelflich, nachdem die Administrativgutachter ausdrücklich aus rein medizinisch-bidisziplinärer Sicht die Arbeitsfähigkeit als Reisebüromitarbeiterin als "unbeeinträchtigt" und schmerzbedingt ("vermehrter Zeitaufwand zum Schmerz-Coping") eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit anerkannt haben. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Weiterungen erübrigen sich.

3. Die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 (gestützt auf Abs. 2 lit. a) BGG erledigt.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen ( Art. 66 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Dezember 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini