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9C_376/2010 KI-generiert

Claimant v. Federal Supreme Court: Disability Pension Denial Upheld

Geschäftsnummer 9C_376/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for an invalidity pension due to health issues. Initially, the request was denied by the relevant authorities in Zurich, which was subsequently upheld by the social insurance court. The individual contested this decision, seeking a three-quarters pension, but the court determined that there had been no significant change in circumstances or health since the previous denial and found that the individual was only 70% capable of performing her usual job and had an invalidity degree of 38%. The court ruled against the appeal, affirming the earlier decisions and concluding that the legal requirements for the pension had not been met.

Legislator-Regeste

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Art. 16 ATSG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Claimant v. Federal Supreme Court: Disability Pension Denial Upheld: Initially, the request was denied by the relevant authorities in Zurich, which was subsequently upheld by the social insurance court. The individual contested this decision, seeking a three-quarters pension, but the court determined that there had been no significant change in circumstances or health since the previous denial and found that the individual was only 70% capable of performing her usual job and had an invalidity degree of 38%. The court ruled against the appeal, affirming the earlier decisions and concluding that the legal requirements for the pension had not been met.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Anspruch auf Invalidenrente Arbeitsunfähigkeitsgrad sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren medizinische Beweismittel Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Einstellung von Invalidenrenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Cited as the procedural basis for disposing of the appeal as obviously unfounded in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs due to losing the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_376/2010

Urteil vom 15. Juni 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Seiler,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

P.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 18. März 2010.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. Januar 2005 das im Rahmen einer Neuanmeldung gestellte Gesuch der 1960 geborenen P.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Januar 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2008, abgelehnt hat,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von P.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 18. März 2010 abgewiesen hat,

dass P.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen,

dass im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen über Voraussetzungen und Umfang der Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 [ab 1. Januar 2008: Abs. 2] IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ) sowie die Prüfung einer neuen Anmeldung durch die Verwaltung (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3) zutreffend dargelegt worden sind, sodass darauf verwiesen wird,

dass die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich der Berichte des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 18. Juni und 9. Juli 2006 sowie des von der IV-Stelle eingeholten Gutachtens des Instituts X.________ vom 28. Januar 2008 zum Schluss gelangt ist, die Versicherte sei seit Ende 2006 in der angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen und auch in einer anderen leidensangepassten Arbeit als zu 70 % einsatzfähig zu betrachten,

dass in der Beschwerde nicht gerügt wird, diese Auffassung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe sonstwie auf einer Bundesrechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), weshalb die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts, insbesondere auch des massgebenden Arbeitsunfähigkeitsgrades ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397), für das Bundesgericht verbindlich ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ),

dass sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin weitestgehend in einer im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung durch das Sozialversicherungsgericht erschöpfen,

dass der Bericht des Zentrums Y.________ vom 4. März 2009 sich auf die Hospitalisation der Versicherten vom 6. Februar bis 3. März 2009 bezieht und daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ausser Acht zu bleiben hat, weil für die richterliche Beurteilung die Verhältnisse massgebend sind, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 27. Mai 2008 entwickelt haben,

dass sodann im Bericht des Zentrums Y.________ vom 20. Mai 2009 ausdrücklich festgehalten wurde, eine rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich,

dass die Vorinstanz gestützt auf einen Einkommensvergleich anhand der Angaben im individuellen Konto der Versicherten sowie der Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2006 nach Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % vom Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 38 % ermittelt hat,

dass die Beschwerdeführerin den Einkommensvergleich der Vorinstanz zu Recht nicht in Frage stellt,

dass demnach seit der erstmaligen Ablehnung des Rentengesuchs gemäss Verfügung vom 19. Januar 2001 bis zur neuerlichen Verneinung des Invalidenrentenanspruchs mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2008 keine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, namentlich des Gesundheitszustandes der Versicherten, eingetreten ist,

dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juni 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer