Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_373/2009 KI-generiert

Claimant v. Insurance Authority (Disability Benefits and Professional Integration)

Geschäftsnummer 9C_373/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after being employed since 1994, was unable to work from May 2004 due to health issues related to spinal problems. Following a request for disability benefits in early 2005, the local disability insurance office initially denied his claim but later revoked the denial for further investigation. Ultimately, based on a medical evaluation, the office determined that he did not qualify for a disability pension or rehabilitation measures, citing an invalidity degree of 11% and stating that suitable work was still fully permissible for him. The individual contested this decision, seeking an order for occupational measures and a reassessment of his pension eligibility. The lower court upheld the denial, leading to the individual filing an appeal to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Insurance Authority (Disability Benefits and Professional Integration): Following a request for disability benefits in early 2005, the local disability insurance office initially denied his claim but later revoked the denial for further investigation. Ultimately, based on a medical evaluation, the office determined that he did not qualify for a disability pension or rehabilitation measures, citing an invalidity degree of 11% and stating that suitable work was still fully permissible for him. The individual contested this decision, seeking an order for occupational measures and a reassessment of his pension eligibility. The lower court upheld the denial, leading to the individual filing an appeal to the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Leistung der Invalidenversicherung Eingliederung in den Arbeitsprozess Eingliederungsfähigkeit Verlust des Arbeitsplatzes Ruhegehaltsansprüche

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing the court costs on the losing party (IV-Stelle).

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited for ordering the opposing party (IV-Stelle) to pay compensation to the appellant.

Art. 14a, 15 und 18 IVG

These articles define the social measures the appellant is entitled to after the administrative procedure is re-opened.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

200 2014 771 (2015-06-24) · be
Claimant v. Disability Insurance (Integration Measures after Pension Denial)
«…ndesgesetz über die Invalidenversi- cherung [IVG], 3. Aufl., 2014, Art. 14a N. 1). Im Entscheid vom 2. Novem- ber 2009, 9C_373/2009, E. 4, hielt das Bundesgericht weiter fest, die (be- ruflichen) Massnahmen nach Art. 14a, 15 und 18 IVG verlangten kein…»
200 2025 86 (2025-09-05) · be
Claimant Denied Disability Benefits Following Foot Injury
«…sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73, 9C_373/2009 E. 4). Bei einem Invaliditätsgrad von 14 % ist die für den Umschulungsanspruch erforderliche Mindestein- busse somit ni…»
200 2024 107 (2025-07-07) · be
Claimant Denied Vocational Retraining as Cook Due to Physical Limitations
«…ch um ei- nen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73, 9C_373/2009 E. 4). 2.4.2 Die Beurteilung, ob eine Umschulung in die gewünschte Tätigkeit angebracht ist, erfolgt nicht allein aufg…»
200 2025 77 (2025-06-12) · be
Claimant v. Social Insurance Agency (Vocational Retraining Denial)
«…sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73, 9C_373/2009 E. 4). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf…»
200 2023 748 (2025-04-08) · be
Disability Allowance Calculation for Second Vocational Training Amidst Health Impairment
«…sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73, 9C_373/2009 E. 4). 2.4 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungs- massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspru…»
200 2023 640 (2025-04-01) · be
Disability Insurance Vocational Integration Refusal Upheld Based on Residual Work Capacity
«…ICHMUTH, a.a.O., Art. 15 N. 3). Ein minimaler Invaliditätsgrad wird nicht vorausgesetzt (vgl. SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73, 9C_373/2009 E. 4; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 15 N. 3). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung…»
200 2023 793 (2025-03-27) · be
Vocational Rehabilitation Appeal Dismissed Due to Conflict with Medical Restrictions
«…sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73, 9C_373/2009 E. 4). 2.3.2 Von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % kann jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend l…»
63/2022/11 (2022-08-29) · sh
Vocational Measures Eligibility Based on Risk of Future Invalidity
«…2022 überwiegend wahrscheinlich ist. Ein Mindestinvaliditätsgrad wird nicht verlangt (BGer 9C_373/2009 vom 2. November 2009 E. 4). 3.2.1. Am 1. Januar 2022 ist die Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WEIV) in Kra…»
200 2016 890 (2016-12-20) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office: Disability Benefits and Vocational Integration
«…eratung. Ein Mindestinvaliditätsgrad ist nicht vorausgesetzt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. November 2009, 9C_373/2009, E. 4). 5.1.2 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungs- fähig sind, haben gemäss Art. 18…»
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«…uf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades bedarf (SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73 E. 4 [9C_373/2009]). Zur Begründung dieses Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die A…»
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«…s keinen (weitergehenden) Anspruch auf Umschulung zu begründen vermag ( BGE 124 V 108 E. 2b; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73, 9C_373/2009 E. 4 mit Hinweis). Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides überhaupt in sa…»
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«…2010 S. 382 zusammengefasstes Urteil 9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 4.5, je mit Hinweisen; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73, 9C_373/2009 E. 4, und IV Nr. 16 S. 50, 9C_547/2009 E. 2, 4 und 5). Die Anspruchsvoraussetzungen für Integrationsmassnahmen gemäss…»
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«…2010 S. 382 zusammengefasstes Urteil 9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 4.5, je mit Hinweisen; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73, 9C_373/2009 E. 4, und IV Nr. 16 S. 50, 9C_547/2009 E. 2, 4 und 5) unter den für eine Invalidenrente erforderlichen 40 %. Soweit die…»
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«…Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2009, IV 2008/171). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2009. Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtssc…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_373/2009

Urteil vom 2. November 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien

K.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2009.

Sachverhalt:

A. Der 1966 geborene K.________ war seit 1994 als Betriebsmitarbeiter bei der Firma X.________ angestellt. Ab 15. Mai 2004 musste er seiner Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen fern bleiben. Am 21. Februar 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Wirbelsäulenprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die beigezogenen medizinischen Unterlagen lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Leistungsgesuch am 30. Oktober 2006 verfügungsweise ab, widerrief diese Verfügung nach Eingang einer Beschwerde jedoch am 8. März 2007, um weitere Abklärungen vorzunehmen. Aufgrund eines Gutachtens der Klinik Y.________ vom 20. November 2007 eröffnete die IV-Stelle K.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 19. Februar 2008, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente oder Integrationsmassnahmen habe. Der Invaliditätsgrad betrage 11 %, und eine leidensangepasste Tätigkeit wäre ihm vollumfänglich zumutbar.

B. K.________ liess Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung der Verfügung vom 19. Februar 2008 sei die IV-Stelle zu verpflichten, berufliche Massnahmen zu treffen und gegebenenfalls eine Invalidenrente auszurichten. Mit Entscheid vom 9. März 2009 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, berufliche Massnahmen zu treffen und hernach eine neue Rentenprüfung vorzunehmen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1 Die Vorinstanz ermittelte im Rahmen eines Einkommensvergleichs nach Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % vom Invalideneinkommen gemäss Tabellenlohn einen Invaliditätsgrad von 20 oder 22 % und verneinte demgemäss den Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen gelangte das Versicherungsgericht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei subjektiv eingliederungsunfähig; dies ergebe sich namentlich aus dem Gutachten der Klinik Y.________.

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Fehlen der Eingliederungswilligkeit und wirft der IV-Stelle vor, während Jahren von Eingliederungsmassnahmen abgesehen zu haben, obwohl die Voraussetzungen gegeben gewesen wären. Das Zuwarten habe zu einer Chronifizierung und einer gewissen Resignation geführt, worauf ihm nunmehr seitens der Invalidenversicherung und der Vorinstanz mangelnde subjektive Eingliederungsbereitschaft unterstellt werde. Schliesslich macht der Versicherte geltend, dass ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsse, bevor Eingliederungsmassnahmen abgelehnt würden.

3. Für ihre Aussage, dem Beschwerdeführer fehle die subjektive Eingliederungsfähigkeit, stützt sich die Vorinstanz auf das Gutachten der Klinik Y.________ vom 20. November 2007 und den Abklärungsbericht des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 6. Juli 2007 über ein dreimonatiges Einsatzprogramm. Das RAV stellt wohl fest, der Einsatz des Beschwerdeführers lasse zu wünschen übrig; indessen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, diese Beurteilung beziehe sich nicht auf die innere Einstellung des Versicherten, sondern sei der gegenwärtigen gesundheitlichen Verfassung zuzuschreiben. Bei den vom kantonalen Gericht erwähnten Aussagen im Gutachten der Klinik Y.________ wiederum handelt es sich um die Angaben des Beschwerdeführers, wogegen die Experten in ihrer Beurteilung und Prognose, auf welche in beweismässiger Hinsicht abzustellen ist, keine mangelnde Eingliederungsbereitschaft feststellen. Auch andere Arztberichte lassen sodann entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht auf mangelnden Eingliederungswillen des Beschwerdeführers schliessen. Soweit die Vorinstanz die subjektive Eingliederungsfähigkeit verneint hat, ist die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unvollständig. Da sowohl die Expertise der Klinik Y.________ vom 20. November 2007 wie auch der Abklärungsbericht des RAV vom 6. Juli 2007 nicht erkennen lassen, dass es dem Beschwerdeführer am Eingliederungswillen gebricht, ist der Sachverhalt insoweit zu berichtigen, als nicht von fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen ist. Dazu besteht im übrigen umso mehr Anlass, als auch die Berichte und Zeugnisse des Psychiaters Dr. med. A.________, der den Beschwerdeführer seit August 2006 behandelt, keine Hinweise auf fehlende Eingliederungswilligkeit enthalten, und ebenso im neuesten Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________, vom 21. Februar 2008 keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme zu finden sind.

4. Gestützt auf einen rechtskonform durchgeführten Einkommensvergleich hat das Versicherungsgericht einen Invaliditätsgrad von rund 20 oder 22 % ermittelt, wovon auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer gegen die Invaliditätsbemessung keine Einwendungen erhebt. Da eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20 % rechtsprechungsgemäss Anspruch auf Umschulung verleiht ( BGE 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53, I 18/05), wenn die weiteren Erfordernisse erfüllt sind, hat der Versicherte Anspruch auf diese und auch die weiteren (beruflichen) Massnahmen nach Art. 14a, 15 und 18 IVG , welche keinen Mindestinvaliditätsgrad verlangen, soweit die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2009 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2008 aufgehoben. Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie die in Betracht fallenden beruflichen Massnahmen prüfe und hernach über den Anspruch neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons St. Gallen auferlegt.

3. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. November 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer