Invalidity Pension Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person (the complainant) filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding a revision of their disability pension claim. The complainant argued about their health issues, which include wrist pain and severe right-sided hemiparesis, asserting they could not work since summer 2018, and should therefore qualify for a full disability pension starting in October 2018 based on a revision request from June 2018. However, the complainant's submissions, which included claims of numerous "false statements" and requests unrelated to the case like "pain compensation," did not meet the legal standards for a valid appeal according to federal procedural rules.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Invalidity Pension Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies: The complainant argued about their health issues, which include wrist pain and severe right-sided hemiparesis, asserting they could not work since summer 2018, and should therefore qualify for a full disability pension starting in October 2018 based on a revision request from June 2018. However, the complainant's submissions, which included claims of numerous "false statements" and requests unrelated to the case like "pain compensation," did not meet the legal standards for a valid appeal according to federal procedural rules.
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KI-generiertThe appeal was not entertained under the simplified procedure because the submission did not meet the minimum requirements for a justified appeal.
Legal aid was denied because the appeal was inadmissible.
Court costs were imposed on the appellant due to the inadmissibility of the appeal.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_371/2022
Urteil vom 6. Oktober 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2022 (IV.2021.00738).
Nach Einsicht
in die mehrfach ergänzte Beschwerde vom 16. August 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2022 betreffend Invalidenrente (Revision) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht ausreicht ( BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach dem Beschwerdeführer angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen (Handgelenksschmerzen, hochgradige rechtsseitige Hemiparese) spätestens seit Sommer 2018 keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen sei, womit dieser gestützt auf das am 18./19. Juni 2018 gestellte Revisionsgesuch bereits ab Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe,
dass sich der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen darauf beschränkt, in appellatorischer Weise seine gesundheitliche und wirtschaftliche Situation darzustellen sowie auf die seiner Ansicht nach nicht weniger als 75-malige "Falschaussage, Lüge, Unwahrheit" zu verweisen, und es damit offenkundig an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt,
dass daran auch die blossen - ebenfalls nur in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise auf Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen, unter anderem auf verschiedene Artikel der Bundesverfassung (BV), nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus prozessfremde Anträge stellt, welche eindeutig unzulässig sind, wie etwa das Begehren um "Schmerzensgeld, Schadenersatz",
dass die (zudem überaus weitschweifige und ungebührliche Züge tragende) Rechtsschrift samt Ergänzungen somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass dem Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG die Gerichtskosten auferlegt werden, zumal er schon mehrfach auf die Anforderungen an eine gültige Beschwerde hingewiesen worden ist (vgl. Urteile 9C_197/2020 vom 2. Juni 2020; 9C_642/2016 vom 15. November 2016),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Oktober 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder