Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_371/2017 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of Disability Pension Based on Improved Health Assessment

Geschäftsnummer 9C_371/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was receiving a half disability pension due to a 50% disability rating, as determined by a local disability insurance office. Following the individual’s departure from Switzerland, the relevant governmental body reassessed the pension and, based on medical evaluations indicating an improvement in health, decided to terminate the benefits. The individual contested this decision, seeking either the continuation of the pension or a reassessment by independent medical professionals. However, the administrative court upheld the termination of the pension, prompting the individual to further appeal the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of Disability Pension Based on Improved Health Assessment: Following the individual’s departure from Switzerland, the relevant governmental body reassessed the pension and, based on medical evaluations indicating an improvement in health, decided to terminate the benefits. The individual contested this decision, seeking either the continuation of the pension or a reassessment by independent medical professionals. However, the administrative court upheld the termination of the pension, prompting the individual to further appeal the decision.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Rentenaufhebung Überprüfung der Invalidenrente Bemessung des Invaliditätsgrades Invaliditätsgrad Neubeurteilung des Gesundheitszustands Bedürftigkeitsrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was decided using the simplified procedure because it was manifestly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_371/2017

Urteil vom 13. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 11. April 2017.

Sachverhalt:

A. Der 1964 geborene A.________ bezog gemäss Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 12. November 2004 und 7. Januar 2005 ab November 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Invalidenrente. Die nach Ausreise des Versicherten aus der Schweiz Ende 2005 zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland führte eine Rentenrevision durch. Sie holte Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein und zog u.a. eine pluridisziplinäre Expertise des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Basel (ABI) vom 31. Januar 2013 bei. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 hob die IV-Stelle die Invalidenrente zufolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auf den 31. Januar 2015 auf.

B. Die von A.________ eingereichte Beschwerde, mit der er zur Hauptsache die Weitergewährung der halben Invalidenrente, eventuell die Abklärung durch unabhängige Fachärzte, hatte beantragen lassen, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. April 2017 ab.

C. A.________ lässt hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm weiterhin eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz oder zur Anordnung eines Administrativgutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz, auf deren Erwägungen zu den rechtlichen Grundlagen verwiesen wird, hat die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente durch die IV-Stelle gemäss Verfügung vom 17. Dezember 2014 unter Hinweis auf Art. 53 Abs. 2 ATSG und die Rechtsprechung (Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen) mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung bestätigt, indem sie festgehalten hat, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig gewesen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Dabei hat sie dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör gewährt und damit den formellen Erfordernissen Genüge getan.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Betrachtungsweise, indem er zunächst geltend macht, es könne nicht von zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügungen ausgegangen werden. Seine Ausführungen zu diesem Punkt vermögen indessen nicht zu begründen, dass die Vorinstanz mit der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit der Verfügungen vom 12. November 2004 und 7. Januar 2005 Bundesrecht verletzt habe. Vielmehr erschöpfen sich seine Einwendungen in weiten Teilen in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor) unzulässigen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht sich hinsichtlich des ursprünglichen Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung von dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen pluridisziplinären Gutachten des ABI vom 31. Januar 2013 hat leiten lassen und diesem vollen Beweiswert zuerkannt hat, verletzt trotz gegenteiliger Behauptungen des Beschwerdeführers kein Bundesrecht.

3.2 Der Versicherte begründet ferner nicht hinreichend, weshalb entsprechend seinen Eventualanträgen eine weitere medizinische Expertise durch die Vorinstanz oder die Verwaltung eingeholt werden soll, nachdem Anhaltspunkte dafür fehlen, dass das vorliegende Administrativgutachten des ABI nicht beweiskräftig sein könnte. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ist vollständig, unter Beizug von Ärzten aus den einschlägigen Fachgebieten, abgeklärt worden.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juli 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer