Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_370/2007 KI-generiert

Claimant v. IV Office (Half Invalidity Pension Dispute)

Geschäftsnummer 9C_370/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1948 who applied for a higher disability pension after receiving a half pension awarded by the disability insurance authority of a canton. Following a challenge to this decision, the cantonal appeals commission upheld the initial ruling, stating that the applicant's degree of disability did not justify a full pension despite recognizing a residual work capacity. The individual subsequently filed a complaint asserting entitlement to a full pension or, alternatively, requested a reassessment of their medical and occupational situation. The judicial proceedings focused on the substantiation of medical evidence and legal principles regarding disability assessments.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. IV Office (Half Invalidity Pension Dispute): Following a challenge to this decision, the cantonal appeals commission upheld the initial ruling, stating that the applicant's degree of disability did not justify a full pension despite recognizing a residual work capacity. The individual subsequently filed a complaint asserting entitlement to a full pension or, alternatively, requested a reassessment of their medical and occupational situation. The judicial proceedings focused on the substantiation of medical evidence and legal principles regarding disability assessments.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung halbe Rente Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit unrichtige Sachverhaltsfeststellung Rechtsgutachten Sozialversicherungsstreitigkeit Teilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed in a simplified procedure as it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_370/2007

Urteil vom 30. Juli 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

T.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 8. Mai 2007.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem 1948 geborenen T.________ mit Wirkung ab 1. Juli 2001 eine halbe Invalidenrente zu.

Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. Mai 2007 ab.

T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente; eventualiter sei die Sache zur medizinischen und beruflichen Neuabklärung inkl. psychiatrischen Begutachtung und Erstellung eines Obergutachtens zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Vorinstanz und Verwaltung haben in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Die kantonale Instanz hat erkannt, dass beim Versicherten trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ein zur Ausrichtung einer höheren als der zugesprochenen halben Rente erforderlicher Invaliditätsgrad auch bei Gewährung des maximal möglichen, vor Bundesgericht wiederum geforderten leidensbedingten Abzuges von 25 % auf dem hypothetischen Invalideneinkommen nicht erreicht würde. Sie hat die Gründe, die zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, im angefochtenen Entscheid unter einlässlicher Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage dargelegt und namentlich gestützt auf das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 14. Juni 2006 festgestellt, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar. Dies ist eine Sachverhaltsfeststellung, welche für das Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, was hier jedoch entgegen der beschwerdeführerischen Beanstandungen nicht zutrifft. Von unvollständiger Tatsachenfeststellung, die nach Art. 105 Abs. 2 BGG als Rechtsverletzung gilt, kann nur gesprochen werden, wenn bezüglich einer rechtserheblichen Tatsache (z.B. hinsichtlich des Gesundheitsschadens, des funktionellen Leistungsvermögens, der verfügbaren psychischen Ressourcen, der medizinisch zumutbaren restlichen Arbeitsfähigkeit etc.) keine gerichtliche Feststellung getroffen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Was der Beschwerdeführer bezüglich einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung vorbringen lässt, ist entweder unerheblich oder nicht auf den konkreten Fall bezogen oder falsch, so zum Beispiel, wenn der Vorinstanz unterstellt wird, sie sei sich dessen nicht bewusst, dass eine einfachste Arbeit schlechter bezahlt werde als eine anspruchsvolle, oder wenn er in Anbetracht der zugesprochenen Rente zur Aussage gelangt, es sei nicht nachvollziehbar, warum ihm keine Rente zustehen solle oder wenn er behauptet, gemäss MEDAS-Gutachten sei ihm eine Arbeitsfähigkeit bei anderer Tätigkeit nicht zuzumuten.

4. Was der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht vorbringen lässt, ist ebenso wenig fundiert. So gibt es keine bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Restarbeitsfähigkeit bei Personen ab dem 60. Altersjahr "schlicht nicht mehr verwertbar" sei, da sie kurz vor der Rente stehen. Auch ist unverständlich, warum bei dieser Altersgruppe das zumutbare Jahreseinkommen ohne Behinderung bei Fr. 12'000.- bis 15'000.- liegen sollte. Ebenso ist die beschwerdeführerische Feststellung irrig, es gehe hier um die Herabsetzung einer verfügten Rente, denn mit dem vorliegenden Urteil wird dem Beschwerdeführer erstmals eine Invalidenrente rechtskräftig zugesprochen, und es ist ihm im gesamten Verfahren nie eine höhere als eine halbe Rente in Aussicht gestellt worden. Der gegenüber den Vorinstanzen erhobene Vorwurf einer "geradezu mutwillig widersprüchlichen Argumentation" ist verfehlt.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 30. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: