IV Pension Review Appeal Dismissed for Deficient Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual challenged a decision made by a regional court regarding their request for an increase in their half disability pension. The individual's claim was based on allegedly significant changes in their circumstances since a previous decision, but the court found that the individual had not sufficiently substantiated their claims. The differing perspectives led to the individual appealing to a higher court, but the appellate court concluded that the appeal did not meet the necessary legal requirements, and thus, it was not entertained. Additionally, no court fees were imposed, rendering the request for waiving legal costs unnecessary.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; IV Pension Review Appeal Dismissed for Deficient Argumentation: The individual's claim was based on allegedly significant changes in their circumstances since a previous decision, but the court found that the individual had not sufficiently substantiated their claims. The differing perspectives led to the individual appealing to a higher court, but the appellate court concluded that the appeal did not meet the necessary legal requirements, and thus, it was not entertained. Additionally, no court fees were imposed, rendering the request for waiving legal costs unnecessary.
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KI-generiertThe appeal was not admitted for decision in accordance with this procedural provision.
Used to waive the collection of court fees in the final order.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_37/2016
Urteil vom 8. Februar 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 16. Dezember 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Januar 2016 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 16. Dezember 2015 (betreffend die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 8. Mai 2015) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. Januar 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 27. Januar 2016eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.),
dass das kantonale Gericht einlässlich dargelegt hat, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das am 12. Dezember 2014 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung der ihm mit Verfügung vom 2. Juli 2014 zugesprochenen halben Invalidenrente zu Recht mangels Glaubhaftmachens wesentlich veränderter tatsächlicher Verhältnisse nicht eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer sich in seinen Eingaben auch nicht ansatzweise mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass seinen Ausführungen insbesondere nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Schlussfolgerungen rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG sein sollen,
dass die Beschwerde die genannten inhaltlichen Mindestanforderungen somit offensichtlich nicht erfüllt und damit kein rechtsgenügliches Rechtsmittel darstellt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Februar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder