Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_366/2023 KI-generiert

Claimant Fails to Justify Appeal Regarding Supplementary Benefit Repayment

Geschäftsnummer 9C_366/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal filed by an individual against a decision from the Cantonal Court of Lucerne, which required the appellant to repay improperly received supplementary benefits amounting to CHF 4,591 related to old-age and disability insurance (AHV/IV). The appellant contested this decision but failed to adequately address the legal reasoning in the initial ruling or demonstrate how it violated the law. The appeal primarily consisted of unsubstantial, subjective criticism without concrete legal arguments, thus not fulfilling the requirement for a substantive legal challenge.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Fails to Justify Appeal Regarding Supplementary Benefit Repayment: The appellant contested this decision but failed to adequately address the legal reasoning in the initial ruling or demonstrate how it violated the law. The appeal primarily consisted of unsubstantial, subjective criticism without concrete legal arguments, thus not fulfilling the requirement for a substantive legal challenge.

Schlagwörter

KI-generiert
Ergänzungsleistung zur AHV/IV Ergänzungsleistung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Erschleichen einer Leistung Beschwerdelegitimation Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted (non-entrée en matière) due to insufficient grounds, applied via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs under the stipulated circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_366/2023

Urteil vom 14. Juni 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14. April 2023 (5V 23 11).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. Mai 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14. April 2023,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,

dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin verpflichtet hat, zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 4'591.- zurückzuerstatten,

dass die Beschwerdeführerin es vermissen lässt, konkret auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil einzugehen und darzulegen, inwiefern diese Recht verletzen,

dass sich die Vorbringen vielmehr im Wesentlichen in unsubstanziierter sowie unzulässiger, rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) erschöpfen, bei welcher die Versicherte sich darauf beschränkt, ihre eigene Sichtweise wiederzugeben,

dass sie damit ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachkommt,

dass an der unzureichenden Begründung die der Eingabe beigelegten Unterlagen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Versicherte grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juni 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist