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9C_364/2026 KI-generiert

Inadmissibility of tax appeal and denial of legal aid due to insufficient substantiation of financial indigency

Geschäftsnummer 9C_364/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and denied the request for free legal aid, ordering the appellant to pay court costs of CHF 1,000. The dispute concerned cantonal and municipal taxes as well as the direct federal tax for the 2023 tax period, challenging a lower court decision that had refused to enter into the merits of a tax appeal due to non-payment of an advance on costs and an insufficiently substantiated legal aid request. The decisive legal basis comprises Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, and Art. 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), alongside constitutional guarantees regarding procedural rights (Art. 29 BV), as the Supreme Court found that the appellant failed to meet the statutory substantiation requirements by merely raising generic, appellatorische criticism instead of specifically refuting the lower court's reasoning regarding the deficient indigency proof.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Inadmissibility of tax appeal and denial of legal aid due to insufficient substantiation of financial indigency: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Art. 106 Abs. 2 BGG Art. 29 Abs. 3 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 29 Abs. 1 BV Art. 36 Abs. 3 BV Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_364/2026

Urteil vom 10. Juni 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2023,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026 (100.2026.78/79U).

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 4. Juni 2026 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche rechtlichen Vorschriften die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 26 E. 1.3) nicht genügt, und zudem in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5),

dass bei einem Nichteintretensentscheid darzulegen ist, weshalb die Vorinstanz auf die bei ihr eingereichte Beschwerde (oder auf ein entsprechendes Gesuch) hätte eintreten sollen (vgl. BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil dargelegt hat, weshalb sie und nicht ein ausserkantonales Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde des A.________ und seiner Ehefrau betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuern der Steuerperiode 2023 zuständig ist, und dass sie auf diese Beschwerde mangels Zahlung des verlangten Kostenvorschusses und auf ein im gleichen Zusammenhang gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist,

dass die Vorinstanz insbesondere erwogen hat, zu den finanziellen Verhältnissen hätten die Eingaben vom 4. und 23. März 2026 gar keine und das auf gerichtliche Aufforderung hin (innert angesetzter Nachfrist) eingereichte Gesuch vom 15. April 2026 nur rudimentäre und weitgehend unbelegte Angaben enthalten, die Belege betreffend den Bezug von AHV-Altersrenten und Ergänzungsleistungen im Jahr 2025 sowie die (unbewiesene) Angabe von Schulden hätten die Beurteilung der Bedürftigkeit (im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) nicht erlaubt, und es sei nicht Aufgabe des Gerichts, ein ungenügendes Gesuch zu vervollständigen oder Belege in den Akten zusammenzusuchen,

dass der Beschwerdeführer zwar eine Verletzung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und unverhältnismässige Verweigerung des Zugangs zum Gericht (vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 29a und Art. 36 Abs. 3 BV) geltend macht, aber nicht substanziiert auf die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen eingeht und insbesondere nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die ihr unterbreiteten Rechtsbegehren hätte eintreten sollen, sondern sich darauf beschränkt, in pauschaler Weise seine Rechtsauffassung zu äussern und appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil zu üben,

dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit diesem Urteil das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist - mangels einer gültigen Beschwerde nicht nur die unentgeltliche Verbeiständung, sondern auch die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet (Art. 64 Abs. 1-3 BGG),

dass der Beschwerdeführer, der bereits im Urteil 9C_297/2024 vom 29. Mai 2024 auf die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde hingewiesen wurde, kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann