Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_364/2019 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal on Denial of Justice Claim Against Invalidity Insurance Office

Geschäftsnummer 9C_364/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against the IV-Stelle Bern regarding a prior decision by the Administrative Court of the Canton of Bern on social insurance matters, specifically concerning invalidity insurance. The appellant alleged arbitrary findings of fact and legal delays related to incidents between 2013 and 2015, claiming suppression of a document was a legal denial. Additionally, the appellant challenged the imposition of costs in the cantonal proceedings, arguing the initial complaints of legal denial and delay were unjustly dismissed. The appeal, however, did not meet the procedural requirements necessary for the Swiss Federal Tribunal to consider it, as it lacked sufficient reasoning and did not establish how the alleged legal violations were significant to the outcome.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Court Dismisses Appeal on Denial of Justice Claim Against Invalidity Insurance Office: The appellant alleged arbitrary findings of fact and legal delays related to incidents between 2013 and 2015, claiming suppression of a document was a legal denial. Additionally, the appellant challenged the imposition of costs in the cantonal proceedings, arguing the initial complaints of legal denial and delay were unjustly dismissed. The appeal, however, did not meet the procedural requirements necessary for the Swiss Federal Tribunal to consider it, as it lacked sufficient reasoning and did not establish how the alleged legal violations were significant to the outcome.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Verfahrensverzögerungen vereinfachtes Verfahren sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Rückzug der Zivilklage betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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9C_418/2009
Disability Insurance Invalidity Degree Recalculation Due to Incomplete Hypothetical Income Determination
BGE 121 V 191
dass die gerügte Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit einem angeblich unterdrückten Aktenstück (Vorbescheid) steht, diesbezüglich jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern die IV-Stelle bei korrektem Vorgehen "eine vorläufige Rente nach BGE 121 V 191 zugesprochen" hätte,
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG

The appeal was dismissed by non-entry in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Waived the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_364/2019

Urteil vom 21. Juni 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019 (200 17 1076 IV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Mai 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. April 2019 betreffend die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. Dezember 2017,

in Erwägung,

dass die Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe vom 27. Mai 2019 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,

dass der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt, seinen Vorbringen indessen nicht entnommen werden kann, inwiefern der Rechtsmangel von entscheidwesentlicher Bedeutung sein soll,

dass in Bezug auf die gerügte Rechtsverzögerung, welche Vorfälle in den Jahren 2013 bis 2015 betreffen soll, kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse ersichtlich ist (Urteil 9C_418/2009 vom 24. August 2009 E. 1.3 mit Hinweisen) und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein Feststellungsentscheid keine Anspruchsgrundlage für eine vorsorgliche Rente bildete,

dass im Übrigen im Rahmen der im Grundsatz unbestrittenen Begutachtung das IV-Rundschreiben vom 3. Januar 2018 bzw. die Anhänge VI, VII, VIII des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) selbstredend zu beachten sind,

dass die gerügte Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit einem angeblich unterdrückten Aktenstück (Vorbescheid) steht, diesbezüglich jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern die IV-Stelle bei korrektem Vorgehen "eine vorläufige Rente nach BGE 121 V 191 zugesprochen" hätte,

dass gegen die Kostenauferlegung im kantonalen Verfahren einzig vorgebracht wird, die Vorinstanz habe die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Unrecht als unbegründet erachtet, was, wie dargelegt, nicht zutrifft,

dass die teils weitschweifige Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Juni 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler