Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_363/2022 KI-generiert

Health Insurance Appeal Inadmissibility Due to Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 9C_363/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss insurance company filed a complaint against a previous decision made by the Arbitration Court for Social Insurance in the Canton of Solothurn on July 25, 2022. The case involves a dispute related to health insurance, with the company seeking to pause the ongoing legal proceedings. The arbitration court denied the company's request to suspend the case and scheduled a mediation hearing for September 21, 2022. The company argued that this decision resulted in an unjust disadvantage and unequal treatment even if the case concluded in their favor. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal to assess the procedural decision made by the arbitration court.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 9 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Health Insurance Appeal Inadmissibility Due to Lack of Irreparable Harm: The case involves a dispute related to health insurance, with the company seeking to pause the ongoing legal proceedings. The arbitration court denied the company's request to suspend the case and scheduled a mediation hearing for September 21, 2022. The company argued that this decision resulted in an unjust disadvantage and unequal treatment even if the case concluded in their favor. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal to assess the procedural decision made by the arbitration court.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils Schiedsgerichtsbarkeit Krankenversicherungskosten Zwischenentscheid Recht auf Gesundheit ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed in a simplified procedure based on this article due to non-compliance with admissibility requirements for interim decisions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule on the imposition of court costs (though waived in this case).

Art. 93 BGG

Cited because the appealed decision was an interlocutory decision falling under this article's scope, determining the need to check further admissibility requirements.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_363/2022

Urteil vom 19. September 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

Visana AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verein A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stadelmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Schiedsgerichts in den Sozialversicherungen des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2022 (SIKLA.2022.1).

Nach Einsicht

in die Verfügung des Schiedsgerichts in den Sozialversicherungen des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2022,

in die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. August 2022 (Poststempel) und die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin vom 15. August und 14. September 2022,

in Erwägung,

dass das kantonale Gericht mit Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung einen erneuten Antrag der Beschwerdeführerin um Sistierung des bei ihm hängigen Klageverfahrens SIKLA.2022.1 abwies und an der Vermittlungsverhandlung vom 21. September 2022 festhielt,

dass es sich bei der angefochtenen (prozessleitenden) Verfügung somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt,

dass die Beschwerde daher nur zulässig ist, wenn die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass es grundsätzlich der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 mit Hinweisen; vgl. auch PETRA FLEISCHANDERL, Die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 92 f. BGG, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, SZS 2013 S. 334), weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können,

dass die Beschwerdeführerin rügt, die angefochtene Verfügung verletze Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV , und einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin erblickt, dass die willkürliche und rechtsungleiche Behandlung auch bei einem für sie günstigen Endentscheid stets bestehen bleibe,

dass es für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht genügt, sich bloss auf eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu berufen, und in concreto nicht ersichtlich ist, weshalb ein effektiver Rechtsschutz (vgl. BGE 139 V 99 E. 2.3.1 mit Hinweisen) nicht auch im Rahmen des Endentscheids gewährleistet werden kann,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mit diesem Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass angesichts des Datums, zu dem dieses Urteil versandt wird, ein neuer Termin für die Vermittlungsverhandlung anzusetzen ist (vgl. BGE 128 V 199 E. 9 S. 216),

dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Schiedsgericht in den Sozialversicherungen des Kantons Solothurn wird angewiesen, einen neuen Termin für die Vermittlungsverhandlung anzusetzen,

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in den Sozialversicherungen des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann