Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_363/2015 KI-generiert

Association Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Denial of Legal Aid

Geschäftsnummer 9C_363/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where a specific organization filed a complaint against a decision made by the Federal Administrative Court regarding their request for legal aid, which was denied. The court required the organization to pay a cost deposit of 8,000 francs, failing which the complaint would not be considered. The primary issue addressed was whether the organization qualified for legal aid, given specific legal precedents that generally deny such aid to legal entities unless they meet certain conditions, including financial hardship. The lower court provided reasons for its decision, and the organization’s appeal was found to lack sufficient legal grounds, leading to the dismissal of the complaint and the rejection of the legal aid request due to the perceived lack of merit in their case.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 6 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Association Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Denial of Legal Aid: The court required the organization to pay a cost deposit of 8,000 francs, failing which the complaint would not be considered. The primary issue addressed was whether the organization qualified for legal aid, given specific legal precedents that generally deny such aid to legal entities unless they meet certain conditions, including financial hardship. The lower court provided reasons for its decision, and the organization’s appeal was found to lack sufficient legal grounds, leading to the dismissal of the complaint and the rejection of the legal aid request due to the perceived lack of merit in their case.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) unentgeltliche Rechtspflege Verein fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis ausserordentliche Umstände juristische Person Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

Used to rule on the non-admittance of the appeal due to insufficient grounds in the simplified procedure.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_363/2015 {T 0/2}

Urteil vom 16. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

Verein A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht,

Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. und 26. Mai 2015 gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2015, mit welchem auf das Gesuch des Vereins A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten und der Verein aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abschlägig beschieden wird, praxisgemäss einen Zwischenentscheid darstellt, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken ( BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 f.; Urteil 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 2.3, in: SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49), weshalb die Beschwerde unter diesem Aspekt zulässig ist,

dass ein Rechtsmittel an das Bundesgericht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass dies voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Vorinstanz zutreffend auf die Rechtsprechung verwiesen hat, wonach juristischen Personen grundsätzlich sowohl die unentgeltliche Prozessführung wie auch eine Verbeiständung verwehrt ist, jedoch ausnahmsweise ein entsprechender Anspruch bestehen kann, wenn deren einziges Aktivum im Streit liegt und neben der juristischen Person auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind ( BGE 131 II 306 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 326 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2C_528/2008 vom 22. Juli 2008 E. 2.2),

dass im angefochtenen Entscheid sodann einlässlich dargelegt wurde, weshalb im vorliegenden Fall kein diesbezüglicher Ausnahmetatbestand gegeben und auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer sich in seinen Vorbringen, soweit überhaupt sachbezogen, nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den für das Nichteintreten der Vorinstanz relevanten Gründen befasst, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern deren Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,

dass die - an Ungebührlichkeit grenzende ( Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG ) - Eingabe des Beschwerdeführers somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,

dass darauf deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,

dass das auch letztinstanzlich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ),

dass die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juni 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl