Social Security Contribution Liability from Short-Term Subletting Income
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a woman contesting a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which upheld a ruling by the cantonal compensation office requiring her to pay social insurance contributions on income she earned from subletting rooms to women working in the red-light district during 2017 to 2019. She argued that rental income should not be subject to contributions, but the court maintained that the income constituted earnings from self-employment, as defined by the relevant legal frameworks and precedents. Her additional claim concerning the statute of limitations on these contributions and her reference to rental income losses during the COVID-19 pandemic were not supported by the court. The Swiss Federal Tribunal dismissed her complaint, citing insufficient evidence of any legal violations by the lower court’s decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 16 Abs. 1 AHVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Social Security Contribution Liability from Short-Term Subletting Income: She argued that rental income should not be subject to contributions, but the court maintained that the income constituted earnings from self-employment, as defined by the relevant legal frameworks and precedents. Her additional claim concerning the statute of limitations on these contributions and her reference to rental income losses during the COVID-19 pandemic were not supported by the court. The Swiss Federal Tribunal dismissed her complaint, citing insufficient evidence of any legal violations by the lower court’s decision.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits because it evidently did not meet the legal requirements (simplified procedure).
Used to waive the collection of court costs due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_362/2023
Urteil vom 9. Juni 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2023 (AB.2022.00065).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Mai 2023 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2023 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass die Rechtsmitteleingabe unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss und darin in gedrängter Form anzugeben ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass gezielt und sachbezogen auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen ist, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4),
dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 29. Juni 2022 bestätigt und hinsichtlich der strittigen Beitragserhebung auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2017 bis 2019 (Erträge aus der kurzfristigen Untervermietung von Zimmern an im Rotlichtmilieu tätige Frauen) gestützt auf die konkreten Umstände, die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung u.a. festhält, es handle sich offensichtlich nicht um blosse Verwaltung des eigenen Vermögens (die nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fallen würde), so dass der entsprechenden steuerrechtlichen Qualifikation zu folgen sei,
dass die Beschwerdeführerin die Beitragspflicht wiederum mit dem Argument, auf Mietzinserträgen fielen keine Beiträge an, ablehnt, aus ihrer Eingabe aber nicht ersichtlich wird, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz bundesrechtswidrig ( Art. 95 BGG ) sein sollten,
dass im Zusammenhang mit dem letztinstanzlich neu erhobenen Einwand, die Beitragsforderungen der Jahre 2017 bis 2019 seien verjährt, nicht begründet wird, inwiefern das Offenkundige - nämlich die Nichtverjährung der mit Verfügungen vom 4. April 2022 geltend gemachten Beiträge (vgl. Art. 16 Abs. 1 AHVG ) - hier nicht gelten sollte,
dass im Übrigen auf den von der Beschwerdeführerin hergestellten Zusammenhang mit einer "Entschädigung für den Ausfall der Mieten" während der "Coronazeit" schon deswegen nicht eingegangen werden kann, weil diese Frage ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegt (vgl. auch angefochtenes Urteil E. 3.4),
dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juni 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Traub