Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_362/2020 KI-generiert

Claimant v. Pension Authority (Disability Pension Discontinuance and Medical Assessment Language Adequacy)

Geschäftsnummer 9C_362/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1977 applied for disability insurance benefits in May 2017. Following investigations, the IV-Stelle Luzern granted her a full disability pension from November 1, 2017, to January 31, 2019, recognizing an invalidity degree of 10%. The woman contested this decision, but the Cantonal Court of Lucerne rejected her appeal in April 2020. She then pursued the case to the Swiss Federal Tribunal, arguing that a polydisciplinary medical expert opinion should have been sought, claiming her inadequate German language proficiency compromised the quality of her psychiatric and neurological evaluations due to the absence of an interpreter. Additionally, she challenged the validity of the assessments, particularly regarding the detection of fatigue in the context of diagnosed multiple sclerosis, and alleged inconsistencies in her psychiatric evaluation.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Pension Authority (Disability Pension Discontinuance and Medical Assessment Language Adequacy): Following investigations, the IV-Stelle Luzern granted her a full disability pension from November 1, 2017, to January 31, 2019, recognizing an invalidity degree of 10%. The woman contested this decision, but the Cantonal Court of Lucerne rejected her appeal in April 2020. She then pursued the case to the Swiss Federal Tribunal, arguing that a polydisciplinary medical expert opinion should have been sought, claiming her inadequate German language proficiency compromised the quality of her psychiatric and neurological evaluations due to the absence of an interpreter. Additionally, she challenged the validity of the assessments, particularly regarding the detection of fatigue in the context of diagnosed multiple sclerosis, and alleged inconsistencies in her psychiatric evaluation.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenrente Teilarbeitsfähigkeit Angemessenheitsentscheidung medizinische Gründe ärztlicher Bericht Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in reference to the conditions under which the Tribunal may supplement the factual findings of the lower court.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the Tribunal bases its decision on the facts established by the lower court.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that the Federal Tribunal applies the law by office.

Art. 42 Abs. 1 f. BGG

Cited in the reasoning regarding the scope of grounds for appeal that can be raised.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to order the appellant to bear the court costs because they lost the case.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning as the standard for alleging a violation of rights with the appeal in public law matters, also used when justifying correcting factual findings.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in reference to the conditions under which the Tribunal may correct or supplement the factual findings of the lower court.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the inadmissibility of new evidence (novae) presented by the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (29)

A/2372/2024 (2025-05-19) · ge
Appeal Regarding Disability Benefits Remanded for New Psychiatric Evaluation
«…xpertise psychiatrique (arrêt du Tribunal fédéral [9C\_362/2020](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=9C_362/2020) du 21 octobre 2020 consid. 3.4), son utilisation dans le cadre des expertises a toutefois fait ses preuves et assure u…»
200 2023 201 (2023-10-30) · be
Claimant v. Insurer (Invalidity Pension Entitlement)
«…ympto- merfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Oktober 2020, 9C_362/2020, E. 3.4). Folg- lich liegt ein Grund vor, der ein Abweichen von der medizinisch- psychiatrischen Folgenabschätzung zulä…»
IV.2020.176 (2023-07-12) · sg
Disability Pension Appeal Denied Due to Insufficient Impairment and Credibility Issues
«…ausgewirkt haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 23. November 2021, 9C_295/2021, E. 4.1 und vom 21. Oktober 2020, 9C_362/2020, E. 3.3). 6.3. Hinsichtlich des Verzichts auf einen Aktenauszug im Gutachten ist festzuhalten, dass der psychiatrische…»
IV.2020.176 (2023-07-12) · sg
Denial of Disability Benefits Upheld Despite Procedural Complaints
«…ausgewirkt haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 23. November 2021, 9C_295/2021, E. 4.1 und vom 21. Oktober 2020, 9C_362/2020, E. 3.3). 6.3. Hinsichtlich des Verzichts auf einen Aktenauszug im Gutachten ist festzuhalten, dass der psychiatrische…»
IV.2022.189 (2023-05-31) · sg
Disability Pension Claim Rejected Based on Bi-Disciplinary Earning Capacity Assessment
«…heidend und kommt Testverfahren höchstens eine ergänzende Funktion zu (Urteile des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2020, 9C_362/2020, E. 3.4, vom 12. November 2019 8C_465/2019 E. 5, und vom 21. März 2019, 9C_728/2018, E. 3.3). Es liegt im Ermessen der…»
IV.2022.189 (2023-05-31) · sg
Disability Pension Denial Upheld Based on Expert Earning Capacity Assessment
«…heidend und kommt Testverfahren höchstens eine ergänzende Funktion zu (Urteile des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2020, 9C_362/2020, E. 3.4, vom 12. November 2019 8C_465/2019 E. 5, und vom 21. März 2019, 9C_728/2018, E. 3.3). Es liegt im Ermessen der…»
IV.2022.63 (2023-04-06) · sg
Appeal Dismissed: Disability Benefits Denial Upheld Based on Expert Work Capacity Assessment
«…d einem Testverfahren kommt höchstens eine ergänzende Funktion zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2020, 9C_362/2020, E. 3.4 m.w.H.). Der psychiatrische Gutachter führte die für seine psychiatrische Beurteilung massgebende klinische Unt…»
IV.2022.63 (2023-04-06) · sg
Appeal Dismissed for Insufficient Disability Benefits Due to Residual Working Capacity Assessment
«…d einem Testverfahren kommt höchstens eine ergänzende Funktion zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2020, 9C_362/2020, E. 3.4 m.w.H.). Der psychiatrische Gutachter führte die für seine psychiatrische Beurteilung massgebende klinische Unt…»
S 2021 111 (2023-03-29) · gr
Disability Benefits Appeal Granted Due to Inadequate Psychiatric Expert Evaluation
«…Rechtsprechung kommt diesem Testverfahren höchstens eine ergänzende Funktion zu (Entscheid des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E.3.4 mit weiteren Hinweisen). Dr. med. H._____ nahm folgendes Rating vor:…»
IV.2022.6 (2023-03-22) · sg
Disability Pension Rejection Upheld Despite Contradictory Psychiatric Evaluation
«…cheidend und kommt Testverfahren höchstens eine ergänzende Funktion zu (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2020, 9C_362/2020, E. 3.4). Zudem ist der Hinweis von med. pract. D.___ © Kanton St.Gallen 2024…»
IV.2022.6 (2023-03-22) · sg
Disability Benefits Denial Affirmed Despite Conflicting Psychiatric Opinion
«…cheidend und kommt Testverfahren höchstens eine ergänzende Funktion zu (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2020, 9C_362/2020, E. 3.4). Zudem ist der Hinweis von med. pract. D.___ © Kanton St.Gallen 2025…»
IV.2021.210 (2022-10-06) · sg
Disability Benefit Appeal Dismissed Due to Expert Opinion on Residual Work Capacity
«…ersetzung wesentlich auf die gutachterliche Beurteilung ausgewirkt hat (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 21. Oktober 2020, 9C_362/2020 E. 3.3.1). 4.2.2. Vorliegend ist festzuhalten, dass sich alle vier direkt beteiligten begutachtenden Fachpersonen in d…»
IV.2021.210 (2022-10-06) · sg
Claimant v. Disability Insurer: Validity of Assessment Without Interpreter
«…ersetzung wesentlich auf die gutachterliche Beurteilung ausgewirkt hat (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 21. Oktober 2020, 9C_362/2020 E. 3.3.1). 4.2.2. Vorliegend ist festzuhalten, dass sich alle vier direkt beteiligten begutachtenden Fachpersonen in d…»
200 2022 253 (2022-09-15) · be
Swiss National v. Disability Insurance Office (Residual Work Capacity Determination)
«…ung entscheidend; Testverfahren kommt höchstens eine ergänzende Funktion zu (Entscheid des BGer vom 21. Ok- tober 2020, 9C_362/2020, E. 3.4). Angesichts der sorgfältig sowie umfas- send erfolgten und dargelegten Befunderhebung bestehen keine Anzei- ch…»
IV.2021.216 (2022-09-01) · sg
Disability Benefits Appeal Remanded for Reassessment of Retrospective Work Capacity Trajectory
«…ss Testverfahren gemäss Rechtsprechung sowieso höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (Urteil vom 21. Oktober 2020, 9C_362/2020, E. 3.4). 2.3.2. Keine der den Austrittsbericht vom 28. April 2021 mitunterzeichnenden medizinischen Fachpersonen der…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_362/2020

Urteil vom 21. Oktober 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 20. April 2020 (5V 19 306).

Sachverhalt:

A. Die 1977 geborene A.________ meldete sich im Mai 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihr die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 6. August 2019 eine ganze Invalidenrente vom 1. November 2017 bis zum 31. Januar 2019 zu (Invaliditätsgrad zuletzt 10 %).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 20. April 2020 ab.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 20. April 2020 sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gerichtsgutachtens und zum anschliessenden Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. Februar 2019 (weiterhin) mindestens eine halbe unbefristete Rente auszurichten.

Erwägungen:

1.

1.1. Die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Arbeitsverträge vom 4. und 28. Mai 2020 und die entsprechenden Behauptungen sind als echte Noven von vornherein unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.).

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Bern, ZVMB GmbH (nachfolgend: MEDAS), vom 10. Dezember 2018für die angestammte und jede andere leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % seit "ca. Ende Juli 2018", spätestens jedoch seit Oktober 2018 festgestellt. Folglich hat sie einen Rentenanspruch nach dem 31. Januar 2019 verneint.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet einzig die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens. Sie macht im Wesentlichen geltend, angesichts ihrer geringen Deutschkenntnisse hätte zumindest für die psychiatrische und neurologische Begutachtung ein Dolmetscher beigezogen werden müssen. Zudem seien die Annahmen betreffend zirkadiane Rhythmik im neurologischen Teilgutachten widersprüchlich zu ihren Angaben in der neuropsychologischen Untersuchung, die sie unter Mitwirkung eines Dolmetschers gemacht habe. Weiter habe der psychiatrische Gutachter die Ergebnisse einer Mini-ICF-APP-Testung berücksichtigt; eine solche sei aber gar nicht durchgeführt worden.

3.2. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.3.

3.3.1. Grundsätzlich hat der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder ob der Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist. Besonderes Gewicht kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen zu. Dort setzt eine gute Exploration auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht (Urteile 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.5; 9C_509/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4.1.1; I 748/03 vom 3. März 2004 E. 2.1). Die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (abrufbar unter www.psychiatrie.ch) sehen den "niederschwelligen Einsatz von professionellen Dolmetschern bei fremdsprachigen Exploranden" vor.

Ob unter den konkreten Umständen nach Massgabe der dargelegten Gesichtspunkte die sprachliche Verständigung zwischen dem Gutachter und dem Exploranden hinreichend möglich ist, um eine verlässliche Begutachtung zu gewährleisten, ist eine Frage der Beweiswürdigung und damit Tatsachenfeststellung (vgl. E. 1.2). Der Beweiswert des Gutachtens ist dann nicht geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die fehlende Übersetzung wesentlich auf die gutachterliche Beurteilung ausgewirkt hat (Urteil 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.6).

3.3.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass für die Begutachtung nur in den Disziplinen Neuropsychologie und Allgemeine Innere Medizin, nicht aber in den Bereichen Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie ein Dolmetscher beigezogen worden sei. Der neurologische Experte habe die Verständigung in deutscher Sprache mit der "gebrochenes Hochdeutsch" sprechenden Versicherten als gut möglich erachtet; die entsprechende Untersuchung sei aufgrund der Sprachkenntnisse nicht beeinträchtigt worden. Bei der orthopädischen Begutachtung sei es zu keinen nennenswerten Verständigungsproblemen gekommen. Der psychiatrische Experte habe die Beteiligung eines Dolmetschers als nicht notwendig erachtet und festgehalten, dass die Versicherte in der Lage gewesen sei, ihm gegenüber Korrekturen des von ihm fehlerhaft erfassten Sachverhalts anzubringen und die Korrektheit der aufgenommenen Aussagen zu bestätigen; die Verständigung in deutscher Sprache sei möglich, aber schwierig gewesen; es sei zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, denen mit Nachfragen, Umformulierungen oder Umschreibungen begegnet worden sei, weshalb sie gut überwindbar gewesen seien. Unzutreffende anamnestische Angaben oder konkrete Missverständnisse im psychiatrischen Gutachten seien nicht ersichtlich und von der Versicherten auch nicht aufgezeigt worden; der Experte habe mit Blick auf die Verständigung keine Frage offenlassen müssen, und es hätten hinsichtlich der Befunde und Schlussfolgerungen keine Unsicherheiten bestanden.

3.3.3.

3.3.3.1. Im neurologischen Teilgutachten wurde eine zur diagnostizierten Multiplen Sklerose (MS) assoziierte Fatigue-Symptomatik verneint. Der Experte führte aus, einerseits habe die Versicherte angegeben, dass die Müdigkeit eine deutliche morgendliche Betonung aufweise und über einen längeren Zeitraum unverändert sei, was nicht einer organisch begründeten MS-assoziierten Fatigue entspreche. Anderseits habe anlässlich der (nachmittäglichen) Untersuchung überhaupt keine Müdigkeit oder erhöhte Ermüdbarkeit objektiviert werden können; diesbezüglich bestehe eine deutliche Diskrepanz zu den subjektiven Angaben. Weiter seien auch in der neuropsychologischen Untersuchung keinerlei Ermüdungszeichen und nur minimale kognitive Minderleistungen festgestellt worden.

Gegenüber dem Neuropsychologen hatte die Versicherte u.a. angegeben, sie sei immer müde, vor allem morgens, und brauche viel Zeit, bis sie in die Gänge komme (etwa eine Stunde); sie fühle sich aber auch später immer etwas müde und kraftlos. In der allgemeinmedizinischen/internistischen Untersuchung berichtete sie insbesondere eine "nahezu ständig vorhandene" resp. "allgemeine Müdigkeit den ganzen Tag über". Ihre punktuellen subjektiven Angaben über die Müdigkeit während der rund vier Stunden dauernden neuropsychologischen Untersuchung allein lassen nicht auf eine zirkadiane Rhythmik schliessen, wie sie gemäss Darlegung des Neurologen MS-Betroffene typischerweise beschreiben (morgens weitgehend angemessene Aktivität, zunehmende Müdigkeit im Tagesverlauf). Entgegen der Behauptung der Versicherten stehen diese Angaben nicht in unauflösbarem Widerspruch zu den - einleuchtenden - Ausführungen des Neurologen.

3.3.3.2. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es bei der psychiatrischen Untersuchung aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten zu "Spannungen" zwischen ihr und dem Experten gekommen sei. Indessen fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser mit allfälligen "Spannungen" nicht professionell und lege artis umgegangen sein soll. Weiter ist nicht entscheidend, welche Fragen die Versicherte allenfalls falsch verstand und beantwortete, sondern ob aufgrund der erschwerten Verständigung konkrete Missverständnisse des Sachverhalts resultierten. Solche wurden resp. werden weder im vorinstanzlichen noch in diesem Verfahren dargelegt. Die subjektiven Angaben im psychiatrischen Teilgutachten stehen denn auch mit jenen im neuropsychologischen und im allgemeinmedizinischen/internistischen im Einklang.

3.3.4. Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die sprachliche Verständigung mit den Experten (obenstehende E. 3.3.2) nicht offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; vgl. BGE 144 V 20 E. 4.2 S. 53; 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Sie beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (vgl. obenstehende E. 1.2). Bei den konkreten Gegebenheiten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Beizug eines Dolmetschers bei der gesamten Begutachtung zwar für "grundsätzlich von vornherein angebracht/hilfreich" gehalten, aber den (teilweisen) Verzicht darauf als zulässig erachtet hat.

3.4. Ob die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass eine Mini-ICF-APP-Testung durchgeführt worden sei, obwohl laut psychiatrischem Teilgutachten (dortige Ziff. 4.3 in fine) keine "testpsychologischen Zusatzuntersuchungen" durchgeführt wurden, kann offenbleiben. Das kantonale Gericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist und dem angesprochenen Testverfahren höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (Urteile 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5; 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Der Experte sah denn auch seine - im Übrigen nachvollziehbar begründete - Beurteilung durch die von ihm erwähnten Testresultate lediglich bestätigt ("auch" unter deren Zugrundelegung ergäben sich keine Beeinträchtigungen; vgl. Ziff. 7.4 des Teilgutachtens). Selbst wenn die erwähnten Testresultate ausgeblendet werden, genügt das psychiatrische Teilgutachten - wie auch das MEDAS-Gutachten insgesamt - den Anforderungen an die Beweiskraft (vgl. obenstehende E. 3.2). Die Beschwerde ist unbegründet.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann