Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_362/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Legal Argumentation Regarding Medical Assessment

Geschäftsnummer 9C_362/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual lodged a complaint regarding a decision made by the Social Security Court of Zurich concerning disability insurance. The complaint was submitted following the court's ruling on April 1, 2016, and it challenged the necessity of a medical examination deemed essential by the prior court. The individual's arguments primarily focused on personal assertions of the examination's impracticality rather than addressing specific legal or factual inaccuracies in the lower court's conclusions. Consequently, the complaint was deemed insufficient and did not meet the necessary criteria for consideration, leading to a dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Dismissed for Insufficient Legal Argumentation Regarding Medical Assessment: The complaint was submitted following the court's ruling on April 1, 2016, and it challenged the necessity of a medical examination deemed essential by the prior court. The individual's arguments primarily focused on personal assertions of the examination's impracticality rather than addressing specific legal or factual inaccuracies in the lower court's conclusions. Consequently, the complaint was deemed insufficient and did not meet the necessary criteria for consideration, leading to a dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung medizinische Gründe substantiierte Begründung Prozessrecht ungenügende medizinische Abklärung Rüge der Sachverhaltsfeststellung anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure based on this provision due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_362/2016

Urteil vom 7. Juni 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2016,

in Erwägung,

dass das Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheides geführt und das Urteil deutsch ausgefertigt wird, auch wenn die Beschwerde zulässigerweise ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) italienisch verfasst ist ( Art. 54 Abs. 1 BGG ; in BGE 136 IV 88 nicht publizierte E. 1 des Urteils 1C_163/2010 vom 13. April 2010; Urteil 8C_413/2012 vom 22. August 2012 E. 1 mit weiteren Hinweisen),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und inwiefern sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),

dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass die Beschwerdeführerin sich insbesondere nicht mit der vorinstanzlichen Feststellung, es seien keine medizinischen Gründe ersichtlich, die der angeordneten neurologisch-orthopädischen Begutachtung entgegenstehen, befasst, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Unzumutbarkeit der fraglichen Untersuchung subjektiv zu begründen,

dass daher die Eingabe der Beschwerdeführerin, auch wenn darin in allgemeiner Weise Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen angerufen werden, den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juni 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann