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9C_361/2026 KI-generiert

Inadmissibility of health insurance appeal regarding cost-sharing obligations and fees due to insufficient legal argumentation.

Geschäftsnummer 9C_361/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal in a simplified procedure, leaving the lower court's judgment upholding health insurance cost-sharing obligations, interest, and collection fees in force, while waiving court costs. The dispute arose from a challenge against an insurance company's objection decision concerning unpaid cost-sharing amounts for a surgical procedure, statutory interest, and collection expenses. The Supreme Court based its inadmissibility decision on Articles 42 Abs. 1 and 2 and 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), noting that the appellant merely presented inadmissible appellate criticism without sufficiently demonstrating a violation of federal law or arbitrary factual determinations.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Inadmissibility of health insurance appeal regarding cost-sharing obligations and fees due to insufficient legal argumentation: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_361/2026

Urteil vom 30. Juni 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Mai 2026 (KV.2025.2).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 2. Juni 2026 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Mai 2026 (betreffend Einspracheentscheid der SWICA Krankenversicherung AG vom 5. Februar 2025 [Kostenbeteiligungen, Zins, Mahnspesen, Inkassogebühren]),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),

dass das kantonale Gericht zum Schluss gelangt ist, die von der Beschwerdegegnerin geforderte Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 734.90 (Franchise von Fr. 676.60, Selbstbehalt von Fr. 58.30) für eine im Mai 2021 im Spital B.________ durchgeführte Behandlung (Zystenentfernung) im Betrag von Fr. 1'259.50 erweise sich nach der Aktenlage als rechtens, wohingegen keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Beschwerdeführers bestünden, der fragliche Eingriff habe nicht im betreffenden Zeitpunkt bzw. nicht im in Rechnung gestellten Umfang stattgefunden,

dass ferner, so die Vorinstanz weiter, auch die seitens der Beschwerdegegnerin zusätzlich auferlegten Zinsen (Fr. 31.30), Mahnspesen (Fr. 25.-) und Inkassogebühren (Fr. 95.-) sowohl dem Grundsatz nach als auch in Bezug auf deren Höhe vor Bundesrecht standhielten,

dass die Beschwerdegegnerin demnach berechtigt gewesen sei, den entsprechenden Gesamtbetrag in Betreibung zu setzen resp. den in der Folge erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen ihrer Verfügung vom 21. Oktober 2024 bzw. auf Einsprache hin mittels Einspracheentscheids vom 5. Februar 2025 aufzuheben,

dass, soweit der Beschwerdeführer sich auch letztinstanzlich zu allfälligen gegen Verfahrensbeteiligte erhobenen Strafanzeigen äussert, darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen ist,

dass es sich bei seinen Ausführungen zu den einzelnen Erwägungen des angefochtenen Urteils sodann um eine abweichende Sachdarstellung und damit um rein appellatorische Beanstandungen handelt, die nicht zu berücksichtigen sind,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe mithin nichts vorbringt, was darauf schliessen liesse, die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen seien, soweit überhaupt gerügt, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),

dass die Beschwerde den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen somit nicht genügt,

dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung auch die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen nichts zu ändern vermögen und es deshalb offen gelassen werden kann, ob es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt,

dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Bundesgericht in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl