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9C_361/2021 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Invalidity Insurance Case

Geschäftsnummer 9C_361/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant from Montenegro, represented by an individual from the same country, filed an appeal against a decision by the Swiss Federal Administrative Court concerning invalidity insurance. The appeal was dismissed by the court due to tardiness in filing, as the complainant did not adequately justify the delay, specifically lacking evidence to support claims of temporary inability to mail documents through the Montenegrin postal system. The complaint was deemed insufficient under the Swiss Federal Tribunal's requirements, and as a result, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint. No court costs were levied accordingly.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Invalidity Insurance Case: The appeal was dismissed by the court due to tardiness in filing, as the complainant did not adequately justify the delay, specifically lacking evidence to support claims of temporary inability to mail documents through the Montenegrin postal system. The complaint was deemed insufficient under the Swiss Federal Tribunal's requirements, and as a result, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint. No court costs were levied accordingly.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Forderungseingabe verspätete Eingabe Begründung in der Sache Subrogation des Versicherers ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_361/2021

Urteil vom 30. Juni 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Montenegro,

vertreten durch Herr B.________, Montenegro,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2021 (C-1/2021).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. Mai 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2021, mit dem dieses wegen Verspätung auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe vom 20. Mai 2021 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass dies insbesondere gilt in Bezug auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wonach der Beschwerdeführer eine verspätete Beschwerdeerhebung nicht bestreite bzw. eine solche gar vorliege, wenn seinen unbewiesenen Behauptungen (Eröffnung der Verfügung am 12. November 2020) gefolgt würde,

dass weiter eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, wonach der Beschwerdeführer seine Begründung für die verspätete Beschwerdeerhebung nicht belegt habe, er namentlich keine Bestätigung zur behaupteten zeitweisen Unmöglichkeit der Briefaufgabe bei der montenegrinischen Post eingereicht habe (zum Erfordernis einer Beschwerdebegründung in der Beschwerde selbst vgl. BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner