Social Security Insurance Dispute Dismissed for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a health and accident insurance provider concerning a decision made by a social insurance court. The individual applied for legal aid due to financial constraints but failed to pay the required court fee within the stipulated time, despite multiple notifications and a set deadline. As a result, the court did not accept the request for legal aid nor the appeal, leading to a dismissal of the case due to non-compliance with procedural requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 oder, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Social Security Insurance Dispute Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The individual applied for legal aid due to financial constraints but failed to pay the required court fee within the stipulated time, despite multiple notifications and a set deadline. As a result, the court did not accept the request for legal aid nor the appeal, leading to a dismissal of the case due to non-compliance with procedural requirements.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was rejected according to the simplified procedure applicable when procedural requirements (like payment of deposits) are not met.
Used as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to non-payment of the cost deposit and lack of a valid request for free legal aid.
Cited in application concerning the treatment of the request for free legal aid.
Cited as the legal basis for waiving court fees exceptionally.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_361/2007
Verfügung vom 24. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Parteien
F.________, Beschwerdeführer,
gegen
Assura Kranken- und Unfallversicherung, Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2007.
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die von F.________ gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 26. April 2007 erhobene Beschwerde vom 7. Juni 2007,
in die Verfügung des Bundesgerichtes vom 12. Juni 2007, mit welcher F.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis spätestens 26. Juni 2007 verpflichtet wurde,
in das mit Telefax vom 6. Juli 2007 von F.________ eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in die Verfügung des Bundesgerichtes vom 29. August 2007, mit welcher F.________ eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis 12. September 2007 angesetzt wurde,
in das erneute Gesuch des F.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 11. September 2007,
in Erwägung,
dass das Gesuch vom 6. Juli 2007 um unentgeltliche Rechtspflege verspätet und überdies nicht in gesetzlicher Form (Unterschrift, Art. 42 Abs. 1 oder 4 BGG ) eingereicht wurde, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 29. August 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 12. Juni 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis 12. September 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht, sondern ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung eingereicht hat,
dass dieses Gesuch verspätet ist,
dass insgesamt weder ein gültiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegt noch der Kostenvorschuss bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 und Art. 64 Abs. 3 BGG sowie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
erkannt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und der Atupri Krankenkasse zugestellt.
Luzern, 24. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: