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9C_360/2025 KI-generiert

Appeal against Cantonal Judgment Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 9C_360/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 23. Juni 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2025, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer verpflichtet hat, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'592.15, bestehend aus ausstehenden Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 1'192.15 sowie Mahngebühren von Fr. 400.- zu bezahlen,

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal against Cantonal Judgment Dismissed for Lack of Substantiation: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Rechtsvorschlag Auslegung von Urteilen Zahlungsbefehl Abschiebung Beitragsforderung anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits (non-entrée en matière) due to insufficient substantiation, as per the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the imposition of court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_360/2025

Urteil vom 24. Juli 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Helsana,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2025 (VBE.2024.407).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 23. Juni 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2025,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (

BGE 140 III 86

E. 2;

134 V 53

E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (

BGE 145 I 26

E. 1.3;

140 III 264

E. 2.3),

dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer verpflichtet hat, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'592.15, bestehend aus ausstehenden Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 1'192.15 sowie Mahngebühren von Fr. 400.- zu bezahlen,

dass sie in diesem Umfang die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ bestätigt hat,

dass sie dem Beschwerdeführer zudem die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 auferlegt hat,

dass der Beschwerdeführer es gänzlich vermissen lässt, konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und darzulegen, inwiefern diese Recht verletzen,

dass er sich einerseits auf unzulässige, rein appellatorische Kritik beschränkt, indem er etwa vorbringt, handfeste Fakten und Beweise "des Beschwerdegegners" würden fehlen oder einzelne Rechnungen seien (versehentlich) mehrmals verrechnet worden,

dass er im Weiteren behauptete Rechtsverletzungen in keiner Weise substanziiert,

dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juli 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist