Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_36/2022 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed Regarding Asset Valuation and Unsubstantiated Debts

Geschäftsnummer 9C_36/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant contested a decision by the Social Security Court of the Canton of Zurich regarding supplementary benefits to AHV/IV, arguing that the court incorrectly considered certain vehicles to be his property and wrongly assessed his financial assets. The court had concluded there was no evidence suggesting the transfer of vehicle ownership from the complainant to his son or his son's mother, thereby legitimately including the vehicles' value in his asset calculation. The complainant also claimed he had maintenance debts; however, the court found these claims unverified. The complainant's appeal repeated previous arguments without adequately addressing the court's reasoning, failing to meet the legal requirements for a valid appeal, including clear substantiation of any alleged legal error. Consequently, the appeal was not admitted for consideration by the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant's Appeal Dismissed Regarding Asset Valuation and Unsubstantiated Debts: The court had concluded there was no evidence suggesting the transfer of vehicle ownership from the complainant to his son or his son's mother, thereby legitimately including the vehicles' value in his asset calculation. The complainant also claimed he had maintenance debts; however, the court found these claims unverified. The complainant's appeal repeated previous arguments without adequately addressing the court's reasoning, failing to meet the legal requirements for a valid appeal, including clear substantiation of any alleged legal error. Consequently, the appeal was not admitted for consideration by the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Bewertung von Aktiven Schuldtilgung Ergänzungsleistungen Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Kinderalimenten materielle Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (not entered upon) under the simplified procedure because it did not meet the minimum content requirements for an appeal.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because there was no valid appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court costs due to the circumstances (lack of a valid appeal).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_36/2022

Urteil vom 1. März 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2022 (ZL.2021.00032).

Nach Einsicht

in die am Folgetag ergänzte Beschwerde vom 20. Januar 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2022 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 25. Januar 2022, worin auf die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege allgemein, den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Besonderen und die gesetzlichen Formerfordernisse für Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die weiteren Eingaben des A.________ vom 26. und 29. Januar sowie 1. und 3. Februar 2022 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht ausreicht ( BGE 140 III 264 E. 2.3),

dass das kantonale Gericht festgestellt hat, insgesamt ergäben sich keine Indizien, nach welchen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, es habe eine Eigentumsübertragung betreffend die auf den Beschwerdeführer als Fahrzeughalter zugelassenen Personenwagen an seinen Sohn bzw. dessen Mutter stattgefunden,

dass die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, dem Beschwerdeführer seien anhand der Verkehrswertschätzung für die in seinem Eigentum stehenden Fahrzeuge in der Bedarfsrechnung zu Recht Sachwerte von Fr. 80'000.- angerechnet worden,

dass sie betreffend die geltend gemachten Schulden ausserdem erwogen hat, im massgeblichen Zeitpunkt (1. Januar 2021) seien lediglich noch Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar, Februar und März 2016 unverjährt gewesen; nachdem der Beschwerdeführer aber deren Einforderung durch nichts habe belegen können, sei eine Belastung der wirtschaftlichen Substanz seines Vermögens auszuschliessen,

dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren Vorgebrachten beschränkt - indem er behauptet, nicht Eigentümer der angerechneten Fahrzeuge zu sein, sondern vielmehr (Unterhalts-) Schulden zu haben - ohne sich jedoch hinreichend substanziiert mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen,

dass seinen Ausführungen insbesondere nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),

dass daran auch der Antrag auf Durchführung einer "Gerichtsverhandlung" nichts ändert, weil eine grundsätzlich im erstinstanzlichen Sozialversicherungsprozess durchzuführende öffentliche Verhandlung (im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) einen klaren und unmissverständlichen Parteiantrag respektive das Vorliegen keiner offensichtlich unzulässigen Beschwerde voraussetzt (vgl. BGE 136 I 279 E. 1; 122 V 47 E. 3a), was hier nicht gegeben ist,

dass die Beschwerde den vorgenannten inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die für das letztinstanzliche Verfahren beantragte unentgeltliche Prozessführung ausscheidet ( Art. 64 BGG ), indessen in Anwendung vom Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. März 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder