Private Individual v. Health Insurer (Cost-Sharing and Administrative Fees)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual (the complainant) filed an appeal against a decision by the Administrative Court of the Canton of Schwyz concerning health insurance charges. The dispute arose from the billing related to the transportation of the complainant's pregnant wife, which was not fully covered by the basic insurance. The complainant was required to contribute to healthcare costs exceeding the standard amount not covered by insurance, which he disputed. Additionally, he contested the invoiced reminder fee and handling charges. The complainant argued against the insurance company's charges and procedures, stating he had already paid part of the transportation costs and was not adequately informed about the insurance coverage. However, the prior court determined that his arguments did not demonstrate a breach of Swiss federal law applicable to mandatory health insurance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105b Abs. 2 KVV, Art. 66 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Private Individual v. Health Insurer (Cost-Sharing and Administrative Fees): The dispute arose from the billing related to the transportation of the complainant's pregnant wife, which was not fully covered by the basic insurance. The complainant was required to contribute to healthcare costs exceeding the standard amount not covered by insurance, which he disputed. Additionally, he contested the invoiced reminder fee and handling charges. The complainant argued against the insurance company's charges and procedures, stating he had already paid part of the transportation costs and was not adequately informed about the insurance coverage. However, the prior court determined that his arguments did not demonstrate a breach of Swiss federal law applicable to mandatory health insurance.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by not entering into it under the simplified procedure based on this article.
The appeal was rejected because it did not meet the minimum content requirements stipulated in these articles regarding request and justification.
Applied because the Tribunal decided to waive court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_36/2019
Urteil vom 1. März 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Dezember 2018 (II 2018 75).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Januar 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Dezember 2018,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. Januar 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz anhand der gesetzlichen Bestimmungen aufzeigte, dass die Leistungsabrechnung der Beschwerdegegnerin für den Transport der schwangeren Ehefrau des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2016 korrekt war und der Fr. 500.- übersteigende, von der Grundversicherung nicht zu übernehmende Betrag bei der Franchise und dem Selbstbehalt nicht zu berücksichtigen sei, weshalb sich der Beschwerdeführer an den im selben Jahr bei seiner Ehefrau angefallenen Krankheitskosten von Fr. 43.30 zu beteiligen habe (Franchise),
dass der Beschwerdeführer erneut vorbringt, er habe bereits eine Beteiligung bei den Transportkosten geleistet,
dass er damit jedoch nicht aufzeigt, inwiefern das vorinstanzlich Erwogene gegen Bundesrecht, welches die Kostenbeteiligung in der obligatorischen Krankenkassenversicherung regelt, verstösst,
dass das kantonale Gericht weiter erwog, gestützt auf Art. 105b Abs. 2 KVV i.V.m. mit dem Reglement der Beschwerdegegnerin zur obligatorischen Krankenversicherung schulde der Beschwerdeführer die in Rechnung gestellte Mahngebühr und Umtriebsentschädigung,
dass der Beschwerdeführer mit seinem allgemeinen Hinweis, das Einklagen von Umtriebsspesen und Mahngebühren sei als "Kann-Bestimmung" formuliert, nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Rechtsanwendung rechtswidrig ist und dies auch nicht ersichtlich ist, ist die Beschwerdegegnerin doch grundsätzlich zur Erhebung von solchen Bearbeitungsgebühren berechtigt ( Art. 105b Abs. 2 KVV ; Urteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3 und 4.1),
dass das kantonale Gericht weiter erwog, die Beschwerdegegnerin habe vor Einleitung der Betreibung keinen Anlass gehabt, den Beschwerdeführer weiter zu beraten, habe dieser doch auf die vorgängige Zahlungserinnerung und Mahnung mit Androhung der Betreibung nicht reagiert,
dass der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, die Beschwerdegegnerin hätte ihn über den Versicherungsumfang weiter informieren müssen,
dass sich der Beschwerdeführer mit dem diesbezüglichen Einwand darauf beschränkt seine eigene Sicht der Dinge darzustellen, dem aber nicht entnommen werden kann, inwiefern das von der Vorinstanz zur Aufklärungspflicht eines Versicherers Erwogene rechtsfehlerhaft sein soll,
dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und umständehalber auf Kosten verzichtet wird ( Art. 66 BGG ),
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. März 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Möckli