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9C_359/2024 KI-generiert

Taxation of Real Estate Gains: Appeal Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer 9C_359/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2024 (B 2023/245). A.A.________ und B.A.________ erwarben am 23. Dezember 1994 ein 861 m2 grosses Grundstück (Wohnhaus und Gewerbebau) in U.________/SG zu je hälftigem Miteigentum. Am 7. Mai 1992 war der amtliche Verkehrswert des Grundstücks auf Fr. 275'000.- geschätzt worden. Eine amtliche Neuschätzung vom 3. März 2016 ergab einen Verkehrswert von Fr. 422'000.-. Mit Kaufvertrag vom 17. August 2020 veräusserte das Ehepaar das Grundstück für Fr. 800'000.-. In der Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer deklarierte es einen Gewinn von Fr. 86'317.- (Veräusserungserlös von Fr. 800'000.- abzüglich Anlagekosten von Fr. 713'683.-). Mit Veranlagungsverfügung vom 18. Mai 2022 wurde der steuerbare Grundstückgewinn auf Fr. 415'479.- festgelegt, woraus sich ein Steuerbetrag von total Fr. 104'160.- ergab. Die hiergegen erhobene Einsprache führte zu einer teilweisen Gutheissung. Der steuerbare Grundstückgewinn wurde neu auf Fr. 392'836.- festgesetzt (Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes St. Gallen vom 30. August 2022). Die weiteren Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2023; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2024).

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Taxation of Real Estate Gains: Appeal Dismissed for Lack of Justification: Gallen vom 22. Mai 2024 (B 2023/245). A.A.________ und B.A.________ erwarben am 23. Dezember 1994 ein 861 m2 grosses Grundstück (Wohnhaus und Gewerbebau) in U.________/SG zu je hälftigem Miteigentum. Am 7. Mai 1992 war der amtliche Verkehrswert des Grundstücks auf Fr. 275'000.- geschätzt worden. Eine amtliche Neuschätzung vom 3. März 2016 ergab einen Verkehrswert von Fr. 422'000.-. Mit Kaufvertrag vom 17. August 2020 veräusserte das Ehepaar das Grundstück für Fr. 800'000.-. In der Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer deklarierte es einen Gewinn von Fr. 86'317.- (Veräusserungserlös von Fr. 800'000.- abzüglich Anlagekosten von Fr. 713'683.-). Mit Veranlagungsverfügung vom 18. Mai 2022 wurde der steuerbare Grundstückgewinn auf Fr. 415'479.- festgelegt, woraus sich ein Steuerbetrag von total Fr. 104'160.- ergab. Die hiergegen erhobene Einsprache führte zu einer teilweisen Gutheissung. Der steuerbare Grundstückgewinn wurde neu auf Fr. 392'836.- festgesetzt (Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes St. Gallen vom 30. August 2022). Die weiteren Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2023; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2024).

Schlagwörter

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Grundstückgewinnsteuer des Kantons St. Gallen Immobilienvermögen Liegenschaftssteuer Objektsteuer Grundstückgewinn Errungenschaft Steuerveranlagungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entered due to obvious lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that no party compensation is due.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_359/2024

Urteil vom 6. August 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kantonales Steueramt St. Gallen,

Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Grundstückgewinnsteuer des Kantons St. Gallen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2024 (B 2023/245).

Erwägungen:

1.

A.A.________ und B.A.________ erwarben am 23. Dezember 1994 ein 861 m2 grosses Grundstück (Wohnhaus und Gewerbebau) in U.________/SG zu je hälftigem Miteigentum. Am 7. Mai 1992 war der amtliche Verkehrswert des Grundstücks auf Fr. 275'000.- geschätzt worden. Eine amtliche Neuschätzung vom 3. März 2016 ergab einen Verkehrswert von Fr. 422'000.-. Mit Kaufvertrag vom 17. August 2020 veräusserte das Ehepaar das Grundstück für Fr. 800'000.-. In der Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer deklarierte es einen Gewinn von Fr. 86'317.- (Veräusserungserlös von Fr. 800'000.- abzüglich Anlagekosten von Fr. 713'683.-). Mit Veranlagungsverfügung vom 18. Mai 2022 wurde der steuerbare Grundstückgewinn auf Fr. 415'479.- festgelegt, woraus sich ein Steuerbetrag von total Fr. 104'160.- ergab. Die hiergegen erhobene Einsprache führte zu einer teilweisen Gutheissung. Der steuerbare Grundstückgewinn wurde neu auf Fr. 392'836.- festgesetzt (Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes St. Gallen vom 30. August 2022). Die weiteren Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2023; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2024).

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das Ehepaar A.A.________ und B.A.________, der steuerbare Grundstückgewinn sei auf maximal Fr. 212'836.- respektive um mindestens Fr. 180'000.- zu reduzieren.

2.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.

3.

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerde nicht gerecht. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Vielmehr beschränken sie sich darauf, ihre eigene Ansicht wiederzugeben, womit sie ihrer Begründungspflicht jedoch nicht genügend nachkommen.

4.

Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf durch Entscheid des Präsidenten im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. August 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist