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9C_359/2016 KI-generiert

Federal Court Dismisses Disability Benefits Appeal Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 9C_359/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal regarding a complaint filed against a decision from the Administrative Court of the Canton of Bern concerning invalidity insurance. The plaintiff challenged the court's ruling that had confirmed a refusal to process a new application for benefit entitlements due to the lack of credible evidence demonstrating a significant change in relevant circumstances during a specified period. The Federal Tribunal assessed the legal sufficiency of the complaint submissions and concluded that they did not meet the necessary criteria for consideration, resulting in the decision not to admit the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 87 Abs. 3 IVV, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Court Dismisses Disability Benefits Appeal Due to Insufficient Substantiation: The plaintiff challenged the court's ruling that had confirmed a refusal to process a new application for benefit entitlements due to the lack of credible evidence demonstrating a significant change in relevant circumstances during a specified period. The Federal Tribunal assessed the legal sufficiency of the complaint submissions and concluded that they did not meet the necessary criteria for consideration, resulting in the decision not to admit the complaint.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenversicherungsleistungen ungenügende Rechtsschrift substantiierte Begründung Einstellung der Sozialhilfe triftige Gründe sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_359/2016

Urteil vom 7. Juni 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. April 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. April 2016,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. Mai 2016 an A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 30. Mai 2016 (Poststempel) eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 17. und 30. Mai 2016 diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,

dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht begründet, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem das verfügte Nichteintreten auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug bestätigt wurde, Bundesrecht verletzen sollte, setzt er sich doch nicht ansatzweise mit der entscheidenden Erwägung des kantonalen Gerichts auseinander, wonach der Beschwerdeführer den Eintritt einer anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im relevanten Vergleichszeitraum (6. Mai 2014 bis 23. November 2015) nicht habe glaubhaft im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV machen können,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juni 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner