Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_358/2023 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Regarding Refusal of Legal Aid Due to Failure to Contest Finding of Futility

Geschäftsnummer 9C_358/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a complaint with the Swiss Federal Administrative Court challenging a household tax mandated by the Federal Act on Radio and Television. The individual requested legal aid, which was initially denied due to his inability to prove financial hardship but later reversed, allowing him to submit evidence of indigence. After reviewing these documents, the court denied the request for free legal aid, determining the individual's legal action to be without reasonable chance of success, as the household tax is obligatory regardless of television or radio ownership and only exempts those receiving supplementary benefits. The individual appealed this decision, requesting legal aid once more, but the Swiss Federal Tribunal confirmed the lower court's judgment deeming the appeal insufficiently justified.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109c RTVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Regarding Refusal of Legal Aid Due to Failure to Contest Finding of Futility: The individual requested legal aid, which was initially denied due to his inability to prove financial hardship but later reversed, allowing him to submit evidence of indigence. After reviewing these documents, the court denied the request for free legal aid, determining the individual's legal action to be without reasonable chance of success, as the household tax is obligatory regardless of television or radio ownership and only exempts those receiving supplementary benefits. The individual appealed this decision, requesting legal aid once more, but the Swiss Federal Tribunal confirmed the lower court's judgment deeming the appeal insufficiently justified.

Schlagwörter

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Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG unentgeltliche Rechtspflege Verwaltungsbeschwerde anfechtbarer Zwischenentscheid Rechtsstellung Einrede der Verfassungswidrigkeit Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not considered because it lacked sufficient reasoning in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_358/2023

Urteil vom 20. Juni 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Serafe AG, Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon,

2. Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG ,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2023 (A 13/2023).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 3. Januar 2023 erhob A.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde betreffend Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) . Dabei ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. In der Folge forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Januar 2023 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_130/2023 vom 1. März 2023 nicht ein, weil das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 5. Januar 2023 zuvor bereits aufgehoben hatte. Stattdessen wurde A.________ im vorinstanzlichen Verfahren aufgefordert, seine Mittellosigkeit zu belegen. Nachdem er die entsprechenden Unterlagen eingereicht hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 19. April 2023 wegen Aussichtslosigkeit ab.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Mai 2023 beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu gewähren. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 229 E. 2.2).

2.2. Die Vorinstanz hat die Beschwerde als aussichtslos beurteilt, weil die Haushaltabgabe von jedem Haushalt voraussetzungslos zu bezahlen sei, unabhängig davon, ob ein Empfangsgerät benutzt werde. Weiter spiele es keine Rolle, ob der Betroffene unter dem Existenzminimum lebe; eine Befreiung von der Abgabe sehe das Gesetz nur für die Empfänger von Ergänzungsleistungen vor.

2.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

Soweit er pauschal auf ein inhaltlich gleiches Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht verweist, in dem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, verkennt er, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von jeder Instanz und in jedem neuen Verfahren autonom beurteilt wird. Insoweit vermag er mit dem blossen Verweis auf ein anderes Verfahren weder aufzuzeigen, dass seine Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht nicht aussichtslos sei, noch dass das vorinstanzliche Verfahren willkürlich bzw. nicht fair gewesen sei. Weiter ist der pauschale Hinweis in der Beschwerde auf die übergangsrechtlich vorgesehene Befreiung von Privathaushalten ohne Empfangsmöglichkeit von der Abgabepflicht ( Art. 109c RTVG ) unbehelflich, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwieweit sein Haushalt unter diese Regelung fallen soll. Schliesslich begründet der Beschwerdeführer nicht näher, weshalb der Instruktionsrichter im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht aus dem Spruchkörper zu entfernen sei. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Auf eine Kostenauflage kann umständehalber verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Businger