Company Appeal Dismissed for Failure to Meet Federal Appeal Requirements in Mandatory Contribution Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertin die Beschwerde vom 20. Juni 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. April 2025, dass die Eingabe vom 20. Juni 2025 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts - namentlich zur Unterstellung unter den betrieblichen Geltungsbereich des anwendbaren Gesamtarbeitsvertrags resp. zur Qualifikation als unechter Mischbetrieb ohne selbstständige Betriebsteile - auseinandersetzt,
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Company Appeal Dismissed for Failure to Meet Federal Appeal Requirements in Mandatory Contribution Dispute: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure due to insufficient substantiation.
Used to rule that court costs are waived under the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_357/2025
Urteil vom 28. Juli 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR),
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. April 2025 (VKL.2023.35).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Juni 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. April 2025,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (
BGE 140 III 86
E. 2;
134 V 53
E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (
BGE 145 I 26
E. 1.3;
140 III 264
E. 2.3),
dass die Eingabe vom 20. Juni 2025 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts - namentlich zur Unterstellung unter den betrieblichen Geltungsbereich des anwendbaren Gesamtarbeitsvertrags resp. zur Qualifikation als unechter Mischbetrieb ohne selbstständige Betriebsteile - auseinandersetzt,
dass es insbesondere nicht genügt, in Wiederholung des bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachten, lediglich zu behaupten, es liege ein Mischbetrieb vor,
dass somit ihren Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil unzutreffend im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG
und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass zudem die geltend gemachte Gehörsverletzung den qualifizierten Begründungsanforderungen nach
Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht genügt,
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Juli 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stanger