Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_357/2025 KI-generiert

Company Appeal Dismissed for Failure to Meet Federal Appeal Requirements in Mandatory Contribution Dispute

Geschäftsnummer 9C_357/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

in die Beschwerde vom 20. Juni 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. April 2025, dass die Eingabe vom 20. Juni 2025 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts - namentlich zur Unterstellung unter den betrieblichen Geltungsbereich des anwendbaren Gesamtarbeitsvertrags resp. zur Qualifikation als unechter Mischbetrieb ohne selbstständige Betriebsteile - auseinandersetzt,

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Company Appeal Dismissed for Failure to Meet Federal Appeal Requirements in Mandatory Contribution Dispute: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

KI-generiert
Berufliche Vorsorge Beitragsforderung Fehlen materieller Voraussetzungen Baubeitrag Betriebsvereinbarung Anspruch auf rechtliches Gehör Arbeitskampf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that court costs are waived under the circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_357/2025

Urteil vom 28. Juli 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR),

Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. April 2025 (VKL.2023.35).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. Juni 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. April 2025,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (

BGE 140 III 86

E. 2;

134 V 53

E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (

BGE 145 I 26

E. 1.3;

140 III 264

E. 2.3),

dass die Eingabe vom 20. Juni 2025 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts - namentlich zur Unterstellung unter den betrieblichen Geltungsbereich des anwendbaren Gesamtarbeitsvertrags resp. zur Qualifikation als unechter Mischbetrieb ohne selbstständige Betriebsteile - auseinandersetzt,

dass es insbesondere nicht genügt, in Wiederholung des bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachten, lediglich zu behaupten, es liege ein Mischbetrieb vor,

dass somit ihren Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil unzutreffend im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass zudem die geltend gemachte Gehörsverletzung den qualifizierten Begründungsanforderungen nach

Art. 106 Abs. 2 BGG

nicht genügt,

dass folglich im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juli 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Stanger