Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_357/2019 KI-generiert

Disability Pension Revocation Based on Non-Claim-Relevant Somatic Improvement

Geschäftsnummer 9C_357/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1982, who worked as a polymechanic until September 2008, filed for disability insurance benefits in March 2008. The Zurich Office for Disability Insurance initially granted him a three-quarters pension due to a 61% degree of disability, supported by medical assessments in orthopedics and psychiatry. Following a review in 2012, the pension was confirmed. During a subsequent assessment in 2015, the Zurich Office for Disability Insurance decided to discontinue the pension, citing a reduced 16% degree of disability. The man challenged this decision, and the Zurich Social Insurance Court overturned the office's determination. The office then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to reinstate its decision to eliminate the pension, while the man opposed this appeal and the Federal Social Insurance Office did not provide a statement.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Disability Pension Revocation Based on Non-Claim-Relevant Somatic Improvement: The Zurich Office for Disability Insurance initially granted him a three-quarters pension due to a 61% degree of disability, supported by medical assessments in orthopedics and psychiatry. Following a review in 2012, the pension was confirmed. During a subsequent assessment in 2015, the Zurich Office for Disability Insurance decided to discontinue the pension, citing a reduced 16% degree of disability. The man challenged this decision, and the Zurich Social Insurance Court overturned the office's determination. The office then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to reinstate its decision to eliminate the pension, while the man opposed this appeal and the Federal Social Insurance Office did not provide a statement.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Revision der Invalidenrente Invaliditätsgrad wesentliche Sachverhaltsänderung Verbesserung des Gesundheitszustands Viertelsrente Rentenaufhebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Imposed court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Ordered the appellant to pay a party indemnity to the respondent.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

200 2025 149 (2025-10-30) · be
Disability Benefits Appeal Remanded for Inadequate Assessment of Evolving Substance Abuse Condition
«…ion, wenn diese veränderten Um- stände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3). Unerheblich unter revisionsrecht- lichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beur- tei…»
200 2025 440 (2025-10-16) · be
Claimant v. Disability Determination Services
«…ation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Ge- sichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilu…»
200 2025 334 (2025-09-17) · be
Claimant v. Social Security Administration (Remand for New Disability Assessment)
«…dass ihr revisionsrechtlich grundsätzlich keine Re- levanz zukommt (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3). Indes bestehen gestützt auf die Angaben von Dr. med. H.________ (act. II 75, 90, 98) Hinweise dafür, dass die B…»
200 2025 88 (2025-06-30) · be
Claimant Fails to Prove Material Change for Disability Benefits Reconsideration
«…ation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3). Dies ist hier nicht der Fall, zumal der Gutachter – wie bereits darlegt wurde – schlüssig begründet hat, dass ke…»
200 2024 729 (2025-06-18) · be
Appeal Dismissed: No Change in Invalidity Degree Since Prior Denial
«…ern vom 18. Juni 2025, IV 200 2024 729 Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3). 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten…»
200 2025 105 (2025-06-04) · be
Claimant Fails to Show Reviewable Change in Circumstances for Disability Reassessment
«…Bern vom 4. Juni 2025, IV 200 2025 105 Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Ge- sichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilu…»
200 2024 22 (2025-05-06) · be
Appeal of Denial of Disability Benefits Based on Lack of Significant Condition Deterioration
«…ation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Ge- sichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilu…»
200 2025 12 (2025-04-16) · be
Denial of Disability Benefits Upheld Despite New Diagnoses
«…ion, wenn diese veränderten Um- stände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3). -6- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.…»
200 2024 46 (2025-04-01) · be
Appeal Regarding Disability Pension Denial and Subsequent Impairment Reassessment
«…Bern vom 1. April 2025, IV 200 2024 46 Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3). 2.9.3 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevi…»
200 2024 242 (2025-01-21) · be
Disability Pension Revision Claim Based on Medical Deterioration and Subsequent Statutory Income Adjustment
«…erung, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist, denn den neuen Diagnosen wurde kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit…»
I 2022 58 (2023-06-12) · sz
Pension Discontinuation Upheld After Disability Revision
«…n Arbeitspensums liegt und dieser Um- stand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_357/2019 vom 17.12.2019 Erw. 2 mit Verweis auf BGE 141 V 9 Erw. 2 und Erw. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_42/20…»
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Invalidity Pension Revision Based on Aggravating Psychiatric Symptoms
«…sich das aggravatorische Verhalten auf den bestehenden Rentenanspruch auszuwirken vermöchte (vgl. E. 4.2.2 oben; Urteil 9C_357/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5). Denn es handelt sich zwar um eine neu festgestellte Tatsache, doch fällt diese hier gemäss…»
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«…ich sein können, vgl. zit. Urteil 9C_42/2019 E. 5.3.2; Urteil 9C_107/2019 vom 7. August 2019 E. 5.2.3; ausserdem Urteil 9C_357/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5 zur Unmassgeblichkeit weiterer Verbesserungen bei gesundheitlichen Störungen, die sich berei…»
I 2020 10 (2020-08-11) · sz
Disability Pension Cessation Upheld Despite Flawed Medical Review
«…hen Arbeitspensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_357/2019 vom 17.12.2019 Erw. 2 mit Verweis auf BGE 141 V 9 Erw. 2.3 S. 10 und Erw. 5.2 S. 12f mit Hinweisen; Urteil des Bundesge…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_357/2019

Urteil vom 17. Dezember 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2019 (IV.2016.01272).

Sachverhalt:

A. Der 1982 geborene A.________, zuletzt bis Ende September 2008 als Polymechaniker bei der B.________ AG angestellt, meldete sich im März 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) liess ihn durch das Medizinische Gutachtenzentrum St. Gallen (MGSG) bidisziplinär (orthopädisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 20. September 2009) und sprach ihm ab Oktober 2008 eine ordentliche Dreiviertelsrente sowie drei ordentliche Kinderrenten zu (Invaliditätsgrad 61 %; Verfügung vom 5. Oktober 2010). Anlässlich einer 2012 eingeleiteten Rentenüberprüfung veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei der Psychiatrie C.________ (Expertise vom 1. November 2012). Gestützt darauf bestätigte sie den bisherigen Rentenanspruch (Verfügung vom 8. Januar 2013).

Im Rahmen einer weiteren Rentenüberprüfung holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres (orthopädisches, psychiatrisches und internistisches) Gutachten bei der MGSG ein (Expertise vom 8. Juni 2015). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die Verwaltung die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente per Ende November 2016 auf (Invaliditätsgrad 16 %; Verfügung vom 13. Oktober 2016).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. März 2019 gut und hob die Verfügung vom 13. Oktober 2016 auf.

C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), darf sich diese grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Die beschwerdeführende Partei hat demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen des Dispositivs beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich, damit die Beschwerde zulässig ist, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte ( BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489). Bei der Beurteilung, ob die Beschwerdeschrift ein hinreichendes Begehren enthält, darf das Bundesgericht indessen nicht ausschliesslich auf den am Anfang oder am Ende der Rechtsschrift förmlich gestellten Antrag abstellen. Vielmehr kann sich das Begehren auch aus der Begründung oder aus der Begründung zusammen mit dem formellen Antrag ergeben ( BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 415).

1.2. Die IV-Stelle beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass sie mit der Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente nicht einverstanden ist und eine Rentenaufhebung anstrebt. Der Antrag ist somit zulässig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2. BGG; BGE 141 V 234 E. 1 S. 236). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die rentenaufhebende Verfügung vom 13. Oktober 2016 aufhob. Die Vorinstanz legte die diesbezüglich massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.

Zu wiederholen bzw. zu ergänzen ist was folgt: Voraussetzung für eine Rentenrevision bildet die Änderung des Invaliditätsgrads einer rentenbeziehenden Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht bereits irgendeine Veränderung im Sachverhalt. Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt somit nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren. An einem Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG mangelt es daher beispielsweise, wenn die Sachverhaltsänderung lediglich in einer Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist ( BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 und E. 5.2 S. 12 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_42/2019 vom 16. August 2019 E. 5.2).

4.

4.1. In Bezug auf die Entwicklung des Sachverhalts stellte die Vorinstanz gestützt auf die MGSG-Expertise vom 8. Juni 2015 fest, im Vergleich zum Referenzzeitpunkt vom 8. Januar 2013 sei der psychiatrische Gesundheitszustand unverändert. Zwar hätten die Gutachter auf eine Verbesserung in organischer Hinsicht geschlossen, allerdings tangiere diese den Rentenanspruch nicht. Folglich verneinte das kantonale Gericht das Vorliegen eines Revisionsgrunds.

4.2. Die IV-Stelle beanstandet weder die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung noch die gewählten massgeblichen Referenzzeitpunkte. Sie macht einzig geltend, die vorinstanzliche Interpretation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Revisionsgrund greife zu kurz. So sei für das Vorliegen eines solchen nur erforderlich, dass eine Veränderung grundsätzlich geeignet sei, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Sei dies der Fall, könne der Rentenanspruch in einem zweiten Schritt umfassend, unter Einbezug sämtlicher Anspruchselemente und ohne Bindung an frühere Beurteilungen überprüft werden. Nicht erforderlich sei indessen, dass gerade die geänderte Tatsache "für sich" zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führe; vielmehr könne sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf- oder Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führe.

5. Die Vorinstanz kam für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2 hievor) zum Schluss, der Versicherte beziehe eine Dreiviertelsrente wegen eines psychischen Gesundheitsschadens (Invaliditätsgrad 61 %). Dabei hielt sie ausdrücklich fest, die relevante Arbeitsunfähigkeit von 40 % (in angepasster Tätigkeit) habe sich aufgrund der psychischen Pathologie ergeben und die daneben aus somatischer Sicht bestandene marginale Einschränkung von 10 % sei nicht zusätzlich zu berücksichtigen gewesen. In dieser - in tatsächlicher Hinsicht unbestritten gebliebenen - Konstellation ist die gesundheitliche Verbesserung einzig in somatischer Sicht mit neu uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zum Vornherein ungeeignet, eine Veränderung des Rentenanspruchs zu bewirken. Dies entgegen der Beschwerde nicht, weil die marginale Verbesserung des Gesundheitszustands "für sich" nicht geeignet wäre, den Rentenanspruch zu beeinflussen, sondern weil sie einzig (somatische) Aspekte betrifft, welche weder bei der initialen Leistungszusprache (Verfügung vom 5. Oktober 2010) noch bei deren revisionsweisen Bestätigung (Verfügung vom 8. Januar 2013) - wo im Übrigen nur noch ein psychiatrisches Gutachten veranlasst wurde - erheblich waren. Es erübrigen sich auch Weiterungen zu den zwei in der Beschwerdeschrift konstruierten Fallbeispielen; in keinem dieser Fälle liegt eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Konstellation (Verbesserung in einem nicht anspruchserheblichen Aspekt) vor.

Es besteht somit kein Raum für eine Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 ATSG . Die Beschwerde ist unbegründet.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) und dem Versicherten eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse der D.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner