Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_356/2014 KI-generiert

Self-Employed Garage Owner's Disability Pension Application Denied Due to Remaining Work Capacity

Geschäftsnummer 9C_356/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after multiple health issues and surgeries, applied for invalidity insurance benefits, initially seeking support due to a shoulder dislocation in 2003 and later citing various other medical problems affecting his back, knee, and feet. Despite several applications and a prior rejection of his claims by the related insurance authority, he continued to contest the decisions and was eventually denied benefits again in 2014. The applicant argued for a pension based on his alleged inability to work, while the authorities maintained that he was capable of engaging in suitable employment, and thus he did not meet the criteria for invalidity benefits. The case was brought before the Federal Tribunal in response to the denial of his claim for an invalidity pension.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG; Self-Employed Garage Owner's Disability Pension Application Denied Due to Remaining Work Capacity: Despite several applications and a prior rejection of his claims by the related insurance authority, he continued to contest the decisions and was eventually denied benefits again in 2014. The applicant argued for a pension based on his alleged inability to work, while the authorities maintained that he was capable of engaging in suitable employment, and thus he did not meet the criteria for invalidity benefits. The case was brought before the Federal Tribunal in response to the denial of his claim for an invalidity pension.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Invalidenrente Arbeitsfähigkeit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Erwerbstätigkeit Invaliditätsgrad Verlust des Arbeitsplatzes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

S 2023 83 (2024-08-20) · gr
Hip Degeneration and Sole Proprietor Income Assessment for Invalidity Pension
«…en Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entgegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E.3.2). Auch präsentierte sich das medizinische Zumutbarkeitsprofil des Beschwerd…»
S 2021 60 (2021-12-14) · gr
Appeal on Fronto-Temporal Dementia Disability Benefits and Insufficient Inquiry into Life Skills Support
«…Urteile des Bundesgerichts 9C_674/2019 vom 9. Dezember 2019 E.3.4.3, 8C_680/2018 vom 11. Januar 2019 E.5.2 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E.3.1). Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit…»
S 2021 78 (2021-10-13) · gr
Denial of Disability Allowance Affirmed Due to Insufficient Proof of Third-Party Assistance Needs
«…lfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.4a; Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2018 vom 11. Januar 2019 E.2.2.2 und 9C_356/2014 vom 14. No- vember 2014 E.3.1). Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die…»
9C_523/2019 (2019-12-06)
Invalidity Pension Denial Upheld Despite Prior Accidents and Multiple Injuries
«…erbstätigkeit zumutbar ist (Urteile 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3.1, 8C_492/2015 vom 17. November 2015 E. 2.2 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1). Darauf wird verwiesen. 3. Streitig ist, ob die Vorinstanz den Invalidenrentenanspruch…»
IV.2016.235 (2019-02-15) · sg
Disability Pension Cessation Upheld Based on Improved Medical Assessment
«…r wäre, stattdessen eine andere adaptierte Tätigkeit auszuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2014, 9C_356/2014, E. 3.2). Selbst wenn der damit erzielte Lohn allenfalls geringer wäre als derjenige als Selbständigerwerbender, ergibt…»
IV.2016.235 (2019-02-15) · sg
Appeal of Disability Pension Cessation Based on Improved MS Condition
«…r wäre, stattdessen eine andere adaptierte Tätigkeit auszuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2014, 9C_356/2014, E. 3.2). Selbst wenn der damit erzielte Lohn allenfalls geringer wäre als derjenige als Selbständigerwerbender, ergibt…»
I 2017 51 (2017-11-15) · sz
Claimant v. Disability Insurance Agency: Denial of Benefits Appeal Remanded for Re-evaluation
«…Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14.11.2014 Erw. 3.1 m.w.H. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels, auch von der selbständigen in…»
2016.01.07.sv.2 (2016-01-07) · bl
Disability Insurance Benefits Calculation Upheld for Self-Employed Individual
«…herigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2014, 9C_356/2014, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Wird die Zumutbarkeit der Aufgabe der Selbständigkeit bejaht, kann die Frage, ob die F…»
8C_599/2015 (2015-12-22)
Invalidity Insurance Office v. Former Hairdresser on Pension Revocation and Reintegration
«…su unter Berücksichtigung der gesamten Gegebenheiten keinen anderen Schluss (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; Urteil 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1). 5.2. Sämtliche Einwände der Beschwerdegegnerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu än…»
9C_449/2015 (2015-10-21)
Claimant v. Social Security Institution: Invalidity Pension Entitlement After Accident
«…weshalb diese nicht auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar sein soll (vgl. ( BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; Urteil 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1). Anderseits bildeten berufliche Massnahmen nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahre…»
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Invalidity Pension Revocation Based on Re-examination of Legal Error in Initial Assessment
«…rer auch nicht vor, die Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit sei ihm damals nicht zumutbar (vgl. dazu etwa Urteil 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3 mit Hinweisen) gewesen, weshalb auch diese Frage nicht weiter geprüft wird. 5. 5.1. Sind di…»
IV.2013.121 (2015-04-17) · sg
Disability Benefits Denial Upheld Despite Business Operation Accommodation
«…ldung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1). Eine Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ist nur unter sehr strengen Voraussetzun…»
IV.2013.121 (2015-04-17) · sg
Bakery Owner Disability Benefits Rejection Upheld Despite Partnership Considerations
«…ldung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1). Eine Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ist nur unter sehr strengen Voraussetzun…»
200 2014 940 (2015-02-26) · be
Swiss Invalidity Pension Denial for Farmer with Arthritis
«…Juni 2006, I 38/06, E. 3.2, und vom 18. Mai 2006, I 640/05, E. 3.1; vgl. auch Entscheid des BGer vom 14. November 2014, 9C_356/2014, E. 3.1). Da Berufswech- sel heute häufiger, ja alltäglich sind, muss dies grundsätzlich auch für Landwirte gelten. Sch…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_356/2014

Urteil vom 14. November 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Thomas Laube,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich ,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2014.

Sachverhalt:

A. A.a. A.________, geboren 1954, Betreiber einer Autowerkstatt, meldete sich am 30. Juni 2003 unter Hinweis auf eine Luxation der linken Schulter erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Bezug von Leistungen an. Diese verneinte den Anspruch mit Verfügung vom 12. Januar 2005.

A.b. Am 13. April 2005 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Er gab an, unter Rücken- und Fussschmerzen zu leiden. Nach medizinischen Abklärungen teilte ihm die IV-Stelle am 28. September 2005 verfügungsweise mit, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei, weshalb nach wie vor kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Auf eine dagegen gerichtete Einsprache trat die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. Dezember 2005 nicht ein.

A.c. Am 9. Februar 2010 meldete sich A.________ ein weiteres Mal zum Bezug von Leistungen an, mit der Begründung, er sei viermal am linken Knie, einmal am linken Schienbein, zweimal an der rechten Ferse und zweimal an der linken Schulter operiert worden. Wegen Bänderrissen ständen an beiden Schultern weitere Operationen an. Die IV-Stelle holte erneut medizinische und erwerbliche Informationen ein und liess einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende (vom 25. August 2011) erstellen. Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2012 und Verfügung vom 27. November 2012 wies sie das Leistungsbegehren ab.

B. Die hiegegen gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. März 2014 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei ihm ab März 2014 (laut Beschwerde S. 10 Ziff. 18: spätestens ab März 2011) eine Invalidenrente auszurichten.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten Tätigkeit grundsätzlich voll arbeitsfähig. Basierend auf einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit seien die erwerblichen Auswirkungen zu bestimmen. In dieser Hinsicht sei dem Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 25. August 2011 zu entnehmen, der ausgebildete Automechaniker arbeite seit 1986 als selbstständiger Garagist. Ziel sei gewesen, diese Tätigkeit bis zur ordentlichen Pensionierung auszuüben und anschliessend die Garage den beiden Söhnen zu übergeben. Da er aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeit nicht mehr zuverlässig habe ausführen können, habe er im Sommer 2010 zusammen mit den Söhnen die B.________ Garage GmbH gegründet. Sein Anteil daran betrage 30 %. Da nicht für beide Söhne Arbeit vorhanden sei, werde die Firma vom einen Sohn geführt. Der andere Sohn arbeite nur im Nebenerwerb mit, da der Beschwerdeführer nach wie vor im Betrieb angestellt sei. Das erzielte Einkommen von rund Fr. 3'000.- im Monat entspreche allerdings nicht seinen Leistungen, sondern sei zu hoch bemessen. Da der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei, könnte er dort seine erwerbliche Leistungsfähigkeit offensichtlich besser verwerten als in Ausübung der angestammten Beschäftigung. Die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit sei zu bejahen. Zumindest müsse er sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht anrechnen lassen, was er in einer angepassten Tätigkeit zu erzielen in der Lage wäre.

3.

3.1. Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hievor eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b, je mit Hinweisen). Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ( BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99 mit Hinweisen), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind ( BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor.

3.2. Die objektive und subjektive Zumutbarkeit eines Berufswechsels in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ist zu bejahen, auch unter Berücksichtigung einer verbleibenden Aktivitätsdauer von sechs bis sieben Jahren: So ist die Nachfolge des Garagenbetriebes geregelt. Der eine Sohn hat bereits die Leitung übernommen; der andere Sohn arbeitet primär deshalb noch hauptsächlich ausserhalb, weil der Betrieb nicht genügend Arbeit für den Beschwerdeführer und seine beiden Söhne generiert. Ein Berufswechsel wäre aufgrund der mannigfachen körperlichen Beschwerden schon seit längerer Zeit angezeigt gewesen. Denn es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Der Auffassung, eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt sei nur mit einem nicht realistischen Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich, kann nicht gefolgt werden; denn der Beschwerdeführer bringt die für den Wechsel in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit erforderlichen Fähigkeiten mit. Es mag sein, dass die Möglichkeit einer Anstellung im Autogewerbe eingeschränkt ist, aber ein Wechsel in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ist nicht auf diese Branche beschränkt.

4.

4.1. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Wie beim Invalideneinkommen handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem nicht auf den - unter Umständen schon länger zurückliegenden - zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist ( BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre ( BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 4.5.1; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).

4.2. Die Vorinstanz übernahm das im Administrativverfahren anhand der betrieblichen Gegebenheiten konkret ermittelte Valideneinkommen von Fr. 65'194.-. Dessen Höhe wird in der Beschwerde nicht gerügt, hingegen, dass das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik erhoben worden sei, was eine unzulässige Vermischung der Methoden bedeute. Diese Sichtweise verkennt, dass im Rahmen des Einkommensvergleichs gegebenenfalls durchaus konkrete Einkünfte statistischen Lohnangaben gegenüber gestellt werden dürfen, was der Grundsatz der Parallelisierung der Vergleichseinkommen (so etwa BGE 134 V 322 E. 4.1 325 f.) nicht untersagt. Da dem Beschwerdeführer die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar ist, sind für die Festsetzung des Invalideneinkommens die aufgrund der Verhältnisse im Arbeitsmarkt erhobenen tabellarischen Werte massgebend. Die gestützt darauf ermittelte Höhe des Invalideneinkommens ist ebenfalls unbestritten geblieben. Bei der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 65'194.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 46'194.- (leidensbedingter Abzug von 25 %) ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 29 %, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz