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9C_356/2008 KI-generiert

Invalidity Pension Claim Denied Despite Somatoform Pain Disorder

Geschäftsnummer 9C_356/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A dispute arose involving an individual who applied for an invalidity pension through the social insurance office following a denial of their request. The individual, born in 1960, had their application rejected after a preliminary procedure, which was subsequently upheld by the Administrative Court of the Canton of Bern. The applicant sought a review of this decision, asserting that they were significantly incapacitated due to health issues as outlined in a psychiatrist's report. However, assessments established that their ability to work was only mildly compromised, demonstrating a low degree of disability. The lower court's findings on the individual's work capacity and the calculated degree of invalidity were deemed legally sound, and the individual's additional evidence was considered irrelevant and inadmissible for the proceedings. Ultimately, the appeal was dismissed due to lack of substantial grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 7 ATSG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Invalidity Pension Claim Denied Despite Somatoform Pain Disorder: The individual, born in 1960, had their application rejected after a preliminary procedure, which was subsequently upheld by the Administrative Court of the Canton of Bern. The applicant sought a review of this decision, asserting that they were significantly incapacitated due to health issues as outlined in a psychiatrist's report. However, assessments established that their ability to work was only mildly compromised, demonstrating a low degree of disability. The lower court's findings on the individual's work capacity and the calculated degree of invalidity were deemed legally sound, and the individual's additional evidence was considered irrelevant and inadmissible for the proceedings. Ultimately, the appeal was dismissed due to lack of substantial grounds.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit medizinische Beweismittel psychische Störungen Rechtsfähigkeit Arbeitsfähigkeit Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 28 Abs. 1 IVG
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über Voraussetzungen und Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art.
Art. 16 ATSG
1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ) sowie die psychischen Gesundheitsschäden, die in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität bewirken können (Art.
Art. 7 ATSG
1 in Verbindung mit Art. 7 ATSG [in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung]), insbesondere die somatoformen Schmerzstörungen ( BGE 130 V 352 E.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Februar 2007 getroffenen, für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 97 Abs.
Art. 95 lit. a BGG
1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG ) erscheinen lassen könnten, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind,
Art. 99 Abs. 1 BGG
April 2008 ein unzulässiges Novum ist ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) und sich nicht auf den für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung ( BGE 121 V 362 E.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The court imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
The appeal was decided without an exchange of briefs because it was obviously unfounded.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was decided without an exchange of briefs because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_356/2008

Urteil vom 6. Juni 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien

T.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch das Centro Consulenze, Direzione Centrale, Belpstrasse 11, 3007 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2008.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle Bern nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren das Gesuch des 1960 geborenen T.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 7. Mai 2007 ablehnte,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die vom Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 18. März 2008 abwies,

dass T.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter Beilage eines Zeugnisses des Psychiaters Dr. med. S.________ vom 15. April 2008 die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen lässt,

dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über Voraussetzungen und Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ) sowie die psychischen Gesundheitsschäden, die in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität bewirken können (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 ATSG [in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung]), insbesondere die somatoformen Schmerzstörungen ( BGE 130 V 352 E. 2 S. 353 ff. und 396 E. 5 S. 397 ff.), zutreffend wiedergegeben hat,

dass der Beschwerdeführer nach den von der Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der Dres. med. L.________ und H.________ vom 1. Februar 2007 getroffenen, für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen in der bisherigen Tätigkeit als Fischverkäufer aus gesundheitlichen Gründen lediglich zu 10 - 15 % eingeschränkt ist, wogegen ihm eine körperlich leichte bis mittelschwere, leidensangepasste Arbeit vollumfänglich zumutbar ist,

dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerde keine Hinweise darauf bestehen, dass die Administrativgutachter Dres. med. L.________ und H.________ befangen seien, eine Befangenheit namentlich nicht im Umstand erblickt werden kann, dass die genannten Ärzte regelmässig von der IV-Stelle Bern als medizinische Sachverständige in Rentenfällen beigezogen werden,

dass andere Gründe, welche die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG ) erscheinen lassen könnten, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind,

dass das letztinstanzlich aufgelegte Zeugnis des Psychiaters Dr. med. S.________ vom 15. April 2008 ein unzulässiges Novum ist ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) und sich nicht auf den für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung ( BGE 121 V 362 E. 1b S. 366) bezieht, weshalb es ohnehin nicht in die Beurteilung einbezogen werden könnte,

dass der vorinstanzlich bestätigte Einkommensvergleich der Verwaltung, welcher einen Invaliditätsgrad von 18 % ergab, in der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird und, soweit letztinstanzlich einer Überprüfung zugänglich (vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 398), nicht zu beanstanden ist,

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG , namentlich ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juni 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer