Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_355/2023 KI-generiert

Supplementary Benefits Denial Due to Foregone Assets from Grossly Negligent Cryptocurrency Investment

Geschäftsnummer 9C_355/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1941, who receives an old-age pension from the Swiss social security system (AHV), suffered significant financial losses due to fraudulent schemes involving cryptocurrency investments. Initially losing CHF 160,000 through a trading website, he subsequently invested CHF 376,710.36 in cryptocurrencies, which also resulted in total loss. Between December 2021 and January 2022, hoping to recover his losses, he was deceived by a fake British authority figure and transferred CHF 485,063 to cryptocurrency platforms beyond his control. As a result, his application for supplementary benefits in February 2022 was denied by the Compensation Office Luzern because his remaining assets, augmented by the transferred amount considered as "forfeited wealth," exceeded the asset limit. The man's appeal was subsequently dismissed by the Cantonal Court of Luzern, leading him to bring the case before the Swiss Federal Tribunal, seeking recognition of his claim to supplementary benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 82 lit. a BGG, Art. 32 lit. i BGerR, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Supplementary Benefits Denial Due to Foregone Assets from Grossly Negligent Cryptocurrency Investment: Initially losing CHF 160,000 through a trading website, he subsequently invested CHF 376,710.36 in cryptocurrencies, which also resulted in total loss. Between December 2021 and January 2022, hoping to recover his losses, he was deceived by a fake British authority figure and transferred CHF 485,063 to cryptocurrency platforms beyond his control. As a result, his application for supplementary benefits in February 2022 was denied by the Compensation Office Luzern because his remaining assets, augmented by the transferred amount considered as "forfeited wealth," exceeded the asset limit. The man's appeal was subsequently dismissed by the Cantonal Court of Luzern, leading him to bring the case before the Swiss Federal Tribunal, seeking recognition of his claim to supplementary benefits.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Ergänzungsleistungen Vermögen Kapitalanlage grobe Fahrlässigkeit Zahlungsverkehr Erschleichen einer Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court orders the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 9a Abs. 1 ELG

The Federal Tribunal confirms that the appellant's assets, including the deemed waived assets, exceed the asset threshold stipulated in this article, leading to the dismissal of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

SV2 2024 87 (2025-06-17) · gr
Appellant v. Supplementary Benefits Authority Regarding Exclusion Due to Deemed Cryptocurrency Fraud Loss
«…es Verlusts auf die Versicherungsgemeinschaft zu überwälzen. Der vorliegende Fall sei mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 sehr wohl vergleichbar. G. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen.…»
200 2023 711 (2025-04-07) · be
Applicant v. Social Security Office: Supplementary Benefits Denial Reversed Due to Lack of Understanding of Pension Withdrawal
«…fahrlässigem Verhalten beruhen, als unfreiwillige Vermögensverluste anzu- sehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9C_355/2023 vom 7. Sep- tember 2023 E. 5.2, 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2, 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5). Aufgrund de…»
VBE.2024.255 (2025-01-06) · ag
Applicant's Online Transfers Disqualify Him from Supplementary Benefits
«…erin Opfer einer Straftat geworden ist, nach der neueren Rechtsprechung offen blei- ben kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, in ihrer Be- schwerde die (irrelevante) S…»
O3V 25 2 · ar
Appeal of Supplementary Benefit Denial Due to Grossly Negligent Cryptocurrency Loss
«…Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2022.00034 vom 27. März 2023 E. 1.4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E. 4). 3. Gemäss Auskünften, welche die Vorinstanz bei der Polizei eingeholt hat, sei…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_355/2023

Urteil vom 7. September 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Beusch,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,

Beschwerdeführer,

gegen

WAS Wirtschaft Arbeit Soziales,

Ausgleichskasse Luzern,

Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 12. April 2023 (5V 22 253).

Sachverhalt:

A. A.a. Der 1941 geborene A.________ bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Im Jahr 2016 verlor er über eine Tradingwebsite rund Fr. 160'000.-; nachdem ihm eine unbekannte Täterschaft in Aussicht gestellt hatte, das im Jahr 2016 verlorene Geld wiederzubeschaffen, investierte er Fr. 376'710.36 in Kryptowährungen - auch aus dieser Investition resultierte ein Totalverlust. Zwischen dem 1. November 2021 bis 31. Januar 2022 wurde er erneut betreffend einer angeblichen Möglichkeit zur Wiederbeschaffung der verlorenen Gelder kontaktiert. Auf Betreiben einer unbekannten Person, die sich als Mitglied einer britischen Behörde ausgab, tätigte er im Zeitraum zwischen dem 9. Dezember 2021 bis 12. Januar 2022 Zahlungen im Gesamtwert von rund Fr. 485'063.- auf verschiedene Kryptowährungsplattformen, auf welche er keinen Zugriff mehr hat.

A.b. Am 9. Februar 2022 meldete sich A.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 14. März 2022 und Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 lehnte die Ausgleichskasse Luzern einen entsprechenden Antrag ab, da er bei Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 485'063.- die Vermögensschwelle (Obergrenze) nach ELG überschreite.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 12. April 2023 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zuzuerkennen.

Erwägungen:

1. Die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung (bis Ende Dezember 2022: Zweite sozialrechtliche Abteilung) ist zuständig für Beschwerden betreffend die Ergänzungsleistungen die bis zum 30. Juni 2023 eingereicht worden sind (vgl. Art. 82 lit. a BGG sowie Art. 31 lit. g des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131] in der vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung). Bei dieser Zuständigkeit bleibt es, auch wenn Beschwerden betreffend die Ergänzungsleistungen, die nach dem 1. Juli 2023 eingereicht worden sind, durch die Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung beurteilt werden (vgl. den auf den 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Art. 32 lit. i BGerR ).

2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

3. Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2022. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es den Betrag von Fr. 485'063.- als Verzichtsvermögen zum Reinvermögen des Beschwerdeführers hinzurechnete.

4. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle liegt für alleinstehende Personen bei Fr. 100'000.-, für Ehepaare bei Fr. 200'000.- und für rentenberechtigte Waisen und für Kinder bei Fr. 50'000.-. Zum Reinvermögen zählen in Anwendung von Art. 9a Abs. 2 ELG auch Vermögensteile, auf die verzichtet worden ist. Von einem Verzicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn Vermögen ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung hingegeben wird (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG ). Seit dem 1. Januar 2021 bestimmt Art. 17a Abs. 3 lit. c ELV , dass für die Ermittlung der Höhe des Verzichts unter anderem unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, nicht mitberücksichtigt werden.

5.

5.1. Aufgrund der grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 9. Dezember 2021 bis 12. Januar 2022 Zahlungen im Gesamtwert von rund Fr. 485'063.- auf verschiedene Kryptowährungskonti tätigte und er nunmehr keinen Zugriff auf diese Gelder hat. Er tätigte diese Zahlungen auf Veranlassung einer unbekannten Person, welche sich als Mitglied einer britischen Behörde ausgab. Diese sollte ihm helfen, die in den vorangegangenen Jahren verlorenen Gelder zurückzuerhalten. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der Gesamtumstände die Vorgehensweise des Beschwerdeführers als leichtsinnig qualifiziert und ihm entsprechend ein Verzichtsvermögen in der Höhe der geleisteten Zahlungen angerechnet.

5.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, vermag die Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig und die daraus gezogenen Schlüsse nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer verweist zwar zunächst auf die Rechtsprechung, wonach Vermögensrückschläge, welche Folge einer Straftat sind, als unfreiwillige Vermögensverluste anzusehen sind (vgl. Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit weiterem Hinweis). Jedenfalls seit Inkrafttreten des Art. 17a Abs. 3 lit. c ELV auf den 1. Januar 2021 sind jedoch auch unfreiwillige Vermögensverluste als Verzichtsvermögen anzurechnen, wenn diese Folge eines grobfahrlässigen Verhaltens der leistungsansprechenden Person sind. Somit hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es die Frage, ob der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat geworden ist, offengelassen hat.

5.3. Nicht zu überzeugen vermögen im Weiteren die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er die Grobfahrlässigkeit seines Vorgehens bestreitet. Die Vorstellung, ein im legalen Rahmen handelndes Mitglied einer britischen Behörde würde mit ihm fast täglich - auch während den gesetzlichen Feiertagen - korrespondieren, um ihn zur Überweisung einer sechsstelligen Summe auf Kryptowährungskonti zu veranlassen, damit im Vereinigten Königreich beschlagnahmte Vermögenswerte entsperrt werden könnten, erscheint geradezu abenteuerlich. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die unbekannte Person mutmasslich mit einigem psychologischen Geschick vorgegangen ist. Wer aufgrund einer solcher Geschichte eine grössere Geldsumme auf Kryptowährungskonti, zu denen er keinen Zugriff hat, einzahlt, muss mit einer hohen Wahrscheinlichkeit damit rechnen, einen Totalverlust der eingesetzten Gelder zu erleiden. Musste unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten Vermögens gerechnet werden, so ist davon auszugehen, dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (vgl. auch Urteil 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Da bereits diese Verhaltensweise als grobfahrlässig zu qualifizieren ist, braucht nicht näher geprüft zu werden, wie es sich mit den weiteren Gesichtspunkten (Kopieren der Ausweise, Ignorieren von Warnhinweisen, Aussichten auf einen hohen "Gewinn", Zulassen der Fremdsteuerung des Computers), welche gemäss Vorinstanz den Eindruck des Leichtsinns des Beschwerdeführers noch verstärken, verhält. Selbst wenn einzelne dieser Elemente vom kantonalen Gericht unzutreffend gewürdigt worden sein sollten, so vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass die Vermögensverminderung zwar unfreiwillig gewesen, jedoch auf ein grobfahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen war. Entsprechend verstösst es nicht gegen Bundesrecht, den Betrag von Fr. 485'063.- ergänzungsleistungsrechtlich als Verzichtsvermögen zu qualifizieren.

5.4. Bei Anrechnung der geleisteten Zahlungen von Fr. 485'063.- als Verzichtsvermögen übersteigt das anrechenbare Vermögen die Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs. 1 ELG . Damit hat das kantonale Gericht einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint; die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. September 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Nabold