Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_353/2023 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Supplementary Benefits Case

Geschäftsnummer 9C_353/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, born on August 16, 1945, had previously received supplementary benefits, which were recalculated in December 2020 by the Social Security Compensation Office of Thurgau Canton. It was determined that the individual no longer qualified for such benefits from October 1, 2019, largely due to an asset waiver counted against them. In May 2022, they reapplied for these benefits, but their application was denied because their net assets exceeded the required limit. This decision was maintained by the Thurgau Cantonal Court on April 19, 2023. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the benefits be granted retroactively and continuously, or alternatively, for the case to be reassessed under the consideration of human rights and for free legal assistance. The appeal was dismissed due to insufficient legal argumentation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 37 Abs. 4 ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Supplementary Benefits Case: It was determined that the individual no longer qualified for such benefits from October 1, 2019, largely due to an asset waiver counted against them. In May 2022, they reapplied for these benefits, but their application was denied because their net assets exceeded the required limit. This decision was maintained by the Thurgau Cantonal Court on April 19, 2023. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the benefits be granted retroactively and continuously, or alternatively, for the case to be reassessed under the consideration of human rights and for free legal assistance. The appeal was dismissed due to insufficient legal argumentation.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Ergänzungsleistungen gesetzliche Vertretung Prozessvoraussetzung Sozialversicherungsverfahren Erschleichen einer Leistung Abwicklung von Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon in the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court costs under special circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_353/2023

Urteil vom 9. Juni 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. April 2023 (VV.2022.208/E).

Erwägungen:

1. A.________ (geboten am 16. August 1945) meldete sich im Mai 2022 erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an, nachdem die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau seinen Ergänzungsleistungsanspruch (EL-Anspruch) mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 rückwirkend neu berechnet und festgestellt hatte, dass er ab dem 1. Oktober 2019 keinen EL-Anspruch mehr habe. Sie hatte ihm hierbei u.a. einen Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 300'000.- (2020) angerechnet. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wies die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau das neue Leistungsgesuch von A.________ ab, da das Reinvermögen die Vermögensschwelle überschreite. Sie ging hierbei von einem Verzicht auf Vermögen in Höhe von Fr. 280'000.- aus. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vom 13. September 2022; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 19. April 2023).

2. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2023 beantragt A.________, es sei seinem Gesuch um jährliche Ergänzungsleistungen rückwirkend und auf Dauer zuzustimmen. Eventualiter beantragt er, "es sei das Gesuch zurückzuweisen und unter Berücksichtigung der genannten Fakten sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechte neu zu beurteilen und mir die kostenlose Prozessführung durch einen Anwalts meines Vertrauens zu gestatten."

3. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.

4. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht gerecht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den materiellen Erwägungen der Vorinstanz überhaupt nicht auseinander, angeblich weil sie für ihn unverständlich seien. Soweit er sich zur Sache äussert, macht er nur geltend, dass er einen Anwalt habe beiziehen wollen. Der Anspruch auf rechtliche Verbeiständung nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 37 Abs. 4 ATSG steht jedoch unter der Voraussetzung, dass diese zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig bzw. erforderlich ist, was praxisgemäss nur in Ausnahmefällen der Fall ist (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil 9C_688/2019 vom 30. Juni 2020 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 146 V 306 ). Die Vorinstanz ging offenkundig davon aus, dass die rechtliche Verbeiständung nicht erforderlich sei. Der Beschwerdeführer legt noch nicht einmal ansatzweise dar, weshalb diese Einschätzung unrichtig gewesen sein soll.

5. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Entscheid des Präsidenten nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Seiler