Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_353/2021 KI-generiert

Taxi Company Challenge to Retroactive Social Security Contributions Based on Prior Employee Classification

Geschäftsnummer 9C_353/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A company providing taxi services was involved in a legal case concerning the social insurance status of its drivers. The Swiss Federal Accident Insurance Institution had previously ruled that certain drivers, identified as B., C., and D., were employees rather than independent contractors, a decision upheld by the Zurich Social Insurance Court and the Swiss Federal Court. Based on this classification, the Zurich Social Insurance Office registered 28 drivers as employees, demanding contributions from the company for these individuals for the years 2011 to 2017. The company contested these demands, but their appeals were dismissed at the cantonal level, and the company subsequently sought a legal remedy from the federal court, arguing against the employee classification for other drivers linked to their central dispatch service.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 1 Abs. 1 UVG; Taxi Company Challenge to Retroactive Social Security Contributions Based on Prior Employee Classification: The Swiss Federal Accident Insurance Institution had previously ruled that certain drivers, identified as B., C., and D., were employees rather than independent contractors, a decision upheld by the Zurich Social Insurance Court and the Swiss Federal Court. Based on this classification, the Zurich Social Insurance Office registered 28 drivers as employees, demanding contributions from the company for these individuals for the years 2011 to 2017. The company contested these demands, but their appeals were dismissed at the cantonal level, and the company subsequently sought a legal remedy from the federal court, arguing against the employee classification for other drivers linked to their central dispatch service.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht) Sozialbeitrag Sozialversicherungsverfahren Arbeitnehmerstatus Einschätzung des Einkommens AHV-Beiträge Versicherungsgesellschaften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant for the dismissed appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

BGE 149 V 57
Foreign Company Driver Employment Status and AHV Liability via Permanent Establishment
«…überwogen damit die für unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Elemente. Nicht anders verhielt es sich im Urteil 9C_353/2021 vom 7. Dezember 2021 (in: SVR 2022 AHV Nr. 15 S. 40). Dabei erübrigte sich allerdings eine eingehende Prüfung des Beitr…»
8C_518/2022 (2023-04-19)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Liability for Mandatory Accident Insurance Premiums Based on Dependent Employment Classification
«…cheid geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; SVR 2022 AHV Nr. 15 S. 40, 9C_353/2021 E. 1.2). 2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie bestätigte, dass die Suva die von der Besc…»
9C_70/2022 (2023-02-16)
Uber B.V. Deemed Employer Subject to Swiss Social Security Contributions Due to Permanent Establishment and Driver Dependence
«…überwogen damit die für unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Elemente. Nicht anders verhielt es sich im Urteil 9C_353/2021 vom 7. Dezember 2021 (in: SVR 2022 AHV Nr. 15 S. 40). Dabei erübrigte sich allerdings eine eingehende Prüfung des Beitr…»
9C_71/2022 (2023-02-16)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Dependent Employment Status for UberPop Drivers and Confirms Permanent Establishment of Rasier Operations B.V.
«…überwogen damit die für unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Elemente. Nicht anders verhielt es sich im Urteil 9C_353/2021 vom 7. Dezember 2021 (in: SVR 2022 AHV Nr. 15 S. 40). Dabei erübrigte sich allerdings eine eingehende Prüfung des Beitr…»
2022.OG.V.21.34 (2022-08-19) · ur
Fitter's Self-Employment Status Upheld Over Insurance Assessment
«…demnach auf der AHV-rechtlichen Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit (vergleiche BGer 9C_353/2021 vom 07.12.2021 E. 3.2.2). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer/in gemäss UVG zu betrachten, wer um des Erw…»
2022.08.11.sv.6 (2022-08-11) · bl
Employer's Lack of Records Upheld in Social Security Income Calculation
«…Pauschal- summe für die Gültigkeit einer Verfügung genügen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2021, 9C_353/2021, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 118 V 65 und 110 V 234). Ein solches Vorgehen ist indessen nur dann zulässig, wenn es für d…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_353/2021

Urteil vom 7. Dezember 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, 8050 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2021 (AB.2020.00066, AB.2020.00077).

Sachverhalt:

A. A.a. Die A.________ AG bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen für das Taxigewerbe, insbesondere durch den Betrieb einer Funkzentrale. Mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) fest, die Taxifahrer B.________, C.________ und D.________ seien als unselbstständige Erwerbstätige der A.________ AG einzustufen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 9. Juni 2017) und Bundesgericht (Urteil 8C_571/2017 vom 9. November 2017) abgewiesen.

A.b. Mit Blick auf die Qualifikation der Unfallversicherung registrierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich 28 Taxifahrer als unselbstständig Erwerbstätige und wies darauf hin, dass die Beiträge über die Arbeitgeberin, die A.________ AG, zu en trichten seien. D ie Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber forderte aufgrund einer Schätzung der beitragspflichtigen Löhne dieser 28 Taxifahrer mit den Nachtragsverfügungen vom 11. Dezember 2018 für die Jahre 2011 bis 2017 Beiträge und Nebenkosten von gesamthaft Fr. 373'088.90. Dagegen erhob die A.________ AG Einsprache. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 setzte die Ausgleichskasse die Lohnbeiträge und Nebenkosten für D.________, E.________, F.________ und G.________ neu fest. In der Folge schrieb die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 die Verfahren insoweit ab. Im Übrigen wies sie die Einsprache gegen die Nachtragsverfügungen vom 11. Dezember 2018 ab. Die Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Mai 2020 beschied die Ausgleichskasse ebenfalls abschlägig (Einspracheentscheid vom 20. Juli 2020).

B. Die gegen die Einspracheentscheide vom 8. Juni und 20. Juli 2020 erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. April 2021 ab, nachdem es zuvor die Beschwerdefahren vereinigt hatte.

C. Die A.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei, mit Ausnahme der Taxihalter D.________, B.________ sowie C.________, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über den sozialversicherungsrechtlichen Status der anderen mutmasslichen "Arbeitnehmenden" im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts befinde.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).

2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es gebe keinen Grund, von der Qualifizierung der Taxifahrer als unselbstständig Erwerbende durch die Unfallversicherung abzuweichen. Es könne von einer erneuten Überprüfung des Beitragsstatus im vorliegenden Verfahren abgesehen und auf die Erwägungen im Urteil UV.2016.00038 vom 9. Juni 2017 hingewiesen werden. Zudem gäben die der Beitragserhebung zugrunde gelegten Löhne zu keinen Beanstandungen Anlass.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zunächst vor, mit dem Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 2017 sei der Status als unselbstständig Erwerbende lediglich für drei Taxihalter bestätigt worden. Daraus dürfe nicht der Schluss gezogen werden, dass die 25 anderen ihrer Vermittlungszentrale angeschlossenen Taxifahrer als Arbeitnehmer zu betrachten seien. Vielmehr hätte die Vorinstanz, nachdem das Bundesgericht mit den beiden neuen Leiturteilen 8C_38/2019 vom 12. August 2020 und 8C_554/2018 vom 5. Mai 2020 grundlegend anders entschieden habe, die Statusfrage im Lichte dieser Rechtsprechung nochmals prüfen müssen. Eine solche Prüfung zeige, dass kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, sie (die Beschwerdeführerin) keine Entgelte entrichtet habe und die Taxihalter offensichtlich keine Arbeitnehmenden der Taxizentrale seien.

3.2.

3.2.1. Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C_571/2017 vom 9. November 2017 den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2017 und die diesem zugrunde liegenden Einspracheentscheide der Suva vom 5. Januar 2016 bestätigt, wonach die Taxifahrer B.________, C.________ und D.________ als unselbstständig Erwerbstätige zu betrachten seien. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung habe die Suva auch die anderen 25 Taxifahrerinnen und Taxifahrer rechtskräftig als unselbstständig Erwerbende eingestuft. Dies wird durch die Beschwerde insoweit infrage gestellt, als die Beschwerdeführerin vorbringt, hinsichtlich der anderen 25 Taxifahrer sei der Status noch ungeklärt. Sie begründet diesen Einwand gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung jedoch nicht weiter und dieser vermag, nachdem diverse Bestätigungen der Suva Gegenteiliges belegen, auch nicht zu überzeugen. Es hat somit bei der vorinstanzlichen Feststellung sein Bewenden.

3.2.2. Die unfallversicherungsrechtlichen Entscheide, welche in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG erfolgten (vgl. Urteil 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E. 2), basieren - wie das kantonale Gericht zutreffend darlegte - auf der AHV-rechtlichen Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Es gilt im Unfallversicherungsrecht nämlich als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG , wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt ( Art. 1 UVV [SR 832.202]).

Bei Betrieben im Sinne von Art. 66 UVG , bei denen die Suva den versicherungsrechtlichen Status abgeklärt hat (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV, EO [WML], in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung, Rz. 4043; KURT PÄRLI, Das Einkommen von Uber-Fahrern im Lichte des Sozialversicherungsrechts, in: Jusletter vom 12. Juni 2017, Rz. 7; Urteil 8C_38/2019 vom 12. August 2020 E. 2), gibt es somit grundsätzlich keinen Grund, von dem in diesem Verfahren festgesetzten Beitragsstatut abzuweichen.

Vielmehr scheint dies auch unter Gesichtspunkten der Koordination geboten. Die Rechtsprechung hat, als noch keine einheitliche Definition des Begriffs des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Unfallversicherungsrecht und im Recht der AHV bestand, entschieden, auf eine Koordination zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen bei der Handhabung der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte (AHVG, UVG) mit einer harmonisierenden Auslegung hinzuwirken. Es sei - vorbehalten offensichtliche Unrichtigkeit (RKUV 1992 Nr. U 155 S. 251, U 63/90 E. 2c) - ein und dieselbe Erwerbstätigkeit in einzelnen Zweigen des Sozialversicherungsrechts gleich zu werten, soweit dem nicht eine gesetzliche Regelung entgegenstehe (vgl. BGE 119 V 161 E. 3b; vgl. auch BGE 126 V 212 E. 2a betreffend ALV).

Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht, nachdem nun auf Gesetzes- und Verordnungsstufe ein einheitlicher Begriff ( Art. 10-12 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 1 Abs. 1 UVG ; i.c. vgl. auch Art. 1 UVV ) zur Diskussion steht, kein Anlass (zur vom Gesetzgeber gewünschten Koordination: vgl. Bericht und Entwurf zu einem Allgemeinen Teil der Sozialversicherung, Bern 1984, S. 27 f. Ziff. 4.2. 1/2 und S. 64 Art. 10-12 des Entwurfs; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 4.

Aufl. 2020, N. 24 f. zu den Vorbemerkungen).

3.2.3. Die Beschwerdeführerin prüft in freier Würdigung des Sachverhalts mit Blick auf die Urteile 8C_38/2019 vom 12. August 2020 und 8C_554/2018 vom 5. Mai 2020, ob die ihrer Taxizentrale angeschlossenen Taxifahrer als selbstständig oder unselbstständig Erwerbende einzustufen sind. Für eine solch umfassende Prüfung besteht - wie aufgezeigt - grundsätzlich kein Anlass. Daran vermögen die zitierten Urteile nichts zu ändern, wurde damit entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde doch keine Änderung der Rechtsprechung begründet (vgl. Urteile 8C_554/2018 vom 5. Mai 2020 E. 7.1; 8C_38/2019 vom 12. August 2020 E. 6 Ingress). Vielmehr beruhen sie - wie das die Beschwerdeführerin betreffende Urteil 8C_571/2017 vom 9. November 2017 (vgl. dessen E. 2) - auf den gleichen Abgrenzungskriterien und alsdann auf einer Beurteilung der wirtschaftlichen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall. Ferner wies das Bundesgericht im Urteil 8C_554/2018 vom 5. Mai 2020 E. 7.2.4 ausdrücklich darauf hin, dass es Unterschiede zum Fall der Beschwerdeführerin gebe, da sich die Rolle jener Taxizentrale durch öffentlich-rechtliche Vorschriften bestimme. Das gilt auch für das andere von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil 8C_38/2019 vom 12. August 2020, wie sich der Erwägung 6.2.2 entnehmen lässt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, es liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, verfängt somit nicht.

3.2.4. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie auf die Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Urteil vom 9. Juni 2017 verwies. Es trifft zwar zu, dass in diesem Verfahren lediglich die Beschwerdeführerin und drei Taxifahrer Partei waren. Die Erwägungen haben jedoch auch in Bezug auf die anderen 25 Taxichauffeure, die das von der Suva festgelegte Beitragsstatut nicht angefochten haben (E. 3.2.1 hiervor), Gültigkeit, liegt bei diesen doch dieselbe Konstellation vor (vgl. Urteil 9C_614/2020 vom 15. September 2021 E. 5.1). So offerierte die Beschwerdeführerin im vorliegenden vorinstanzlichen Verfahren die gleichen Beweise, die sie schon in der abgeschlossenen Streitsache mit der Suva eingereicht hatte.

3.2.5. Im kantonalen Entscheid vom 9. Juni 2017 und Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2017 wurde insbesondere zum Unternehmerrisiko sowie dem Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Taxizentrale und den Taxifahrern Stellung genommen. Soweit die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, sie habe keine Entgelte entrichtet, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Argumentation lässt nämlich ausser Acht, dass die objektbezogene Betrachtungsweise massgebend und daher hinreichend ist, wenn die betreffende Zuwendung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht. Deshalb steht nicht im Vordergrund, welche Person die zu qualifizierende Entschädigung ausbezahlt hat. Es ist nicht entscheidend, ob es sich bei der infrage stehenden Entschädigung um ein unmittelbares oder bloss mittelbares Entgelt handelt (vgl. BGE 145 V 320 E. 5.2.2 mit Hinweisen; UELI KIESER, a.a.O., N. 9 und 13 f. zu Art. 10 ATSG ). Die Qualifikation der Suva, die hier betroffenen 28 Taxifahrer seien unselbstständig Erwerbende, was in drei Fällen gerichtlich bestätigt wurde, erweist sich demnach nicht als offensichtlich unrichtig. Mit dem kantonalen Gericht besteht kein Anlass, davon abzuweichen (vgl. E. 1.2 hiervor).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die vorgenommene Schätzung eines fiktiven Lohnes ein untaugliches und ungesetzliches Mittel zum sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbezug sei.

4.2. Dieses Vorbringen ist unbegründet: Die Vorinstanz legte zutreffend dar, unter welchen Voraussetzungen die Beitragsfestsetzung aufgrund einer Schätzung des Lohns erfolgt ( BGE 118 V 65 E. 3b; 110 V 229 E. 4a mit Hinweis). Die vom kantonalen Gericht bestätigte ermessensweise Festsetzung der massgebenden Einkommen der Taxifahrer durch die Beschwerdegegnerin ist mit Blick darauf, und nachdem die Beschwerdeführerin über keine Aufzeichnungen verfügt, nicht bundesrechtswidrig (vgl. Urteil 9C_614/2020 vom 15. September 2021 E. 5.2). Weiter setzte sich die Vorinstanz auch mit den der Lohnschätzung zugrunde liegenden Faktoren auseinander. Inwiefern damit gegen Bundesrecht verstossen wird, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Sie befasst sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung, sondern macht nur pauschal geltend, es dürfe nicht auf einen Lohn in der Höhe eines branchenüblichen Gehalts abgestellt werden. Auf diesen nicht substanziierten Einwand ist nicht weiter einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin zudem in diesem Zusammenhang erneut vorbringt, es habe keinen Lohn und keine Geldflüsse gegeben, wird auf Erwägung 3.2.5 verwiesen, wonach auch unmittelbare Entgelte massgebendes Einkommen darstellen.

5. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 8000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Möckli