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9C_353/2017 KI-generiert

Claimant's Successive Application for Invalidity Benefits Denied Due to Lack of Significant Health Deterioration

Geschäftsnummer 9C_353/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who first applied for disability benefits due to a mental health issue in 2009, which was denied. In 2015, the individual reapplied citing depression and reduced work capacity due to obesity. The local disability office rejected the new application, stating there was no significant change in health since the previous denial. The individual appealed this decision, which was upheld by the social security court, leading to further appeal at the federal level. The main issue at stake is whether the disability office was justified in not processing the new application based on the alleged deterioration of health.

Legislator-Regeste

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Art. 87 Abs. 2 un, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 95 BGG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 4 IVG; Claimant's Successive Application for Invalidity Benefits Denied Due to Lack of Significant Health Deterioration: In 2015, the individual reapplied citing depression and reduced work capacity due to obesity. The local disability office rejected the new application, stating there was no significant change in health since the previous denial. The individual appealed this decision, which was upheld by the social security court, leading to further appeal at the federal level. The main issue at stake is whether the disability office was justified in not processing the new application based on the alleged deterioration of health.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistungsbegehren Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Gesundheitsverschlechterung Krankenversicherung Medizinische Akte Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to dismiss the appeal in a simplified procedure with a summary justification.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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«…zustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile 9C_353/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2 und 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.2). 3.3. Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach A…»
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«…seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C_353/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2). 2.2.2. Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht ist,…»
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«…seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C_353/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die rentenverneinende Verfügung vom 25. Juni 2015 habe auf dem…»
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«…seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C_353/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2). 4. 4.1. Das kantonale Gericht hat eine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesund…»
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«…seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C_353/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2). 2.2.2. Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht ist,…»
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«…seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C_353/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2). 4. 4.1. Das kantonale Gericht hat eine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesund…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_353/2017

Urteil vom 25. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 2. März 2017.

Sachverhalt:

A. Der 1987 geborene A.________ meldete sich erstmals am 25. September 2009 aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) verneinte mit Mitteilung vom 10. August 2010 den Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 den Anspruch auf eine Invalidenrente. Diese Verwaltungsakte blieben unwidersprochen. Am 13. Mai 2015 meldete sich A.________ unter Hinweis auf Depressionen sowie eingeschränkte Leistungsfähigkeit wegen Übergewicht erneut zum Leistungsbezug an. Nach Anhörung des Versicherten im Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 3. Dezember 2015 Nichteintreten auf die Neuanmeldung.

B. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. März 2017 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid vom 2. März 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten, eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen und ihm nach Vorliegen des Gutachtens Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (berufliche Massnahmen und Invalidenrente).

Erwägungen:

1.

1.1. Streitgegenstand ist einzig, ob die IV-Stelle am 3. Dezember 2015 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist. Soweit dieser die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung sowie die Zusprache von Leistungen beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebensowenig ist seine Kritik an der rechtsbeständigen Mitteilung vom 10. August 2010 zu hören. Zu prüfen ist damit, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie erkannte, der Beschwerdeführer habe keine massgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht (Art. 87 Abs. 2 un d 3 IVV; Urteil 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2).

1.2. Der Beschwerdeführer reicht erstmals im Verfahren vor Bundesgericht vier Berichte der Psychiatrie B.________ ein, die zwischen dem 9. August 2016 und dem 11. Januar 2017 erstellt wurden. Diese unechten Noven müssen unberücksichtigt bleiben, da er nicht darlegt, weshalb erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass für ihre Einreichung gegeben haben soll ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; Urteil 9C_30/2017 vom 10. Juli 2017 E. 1.2 mit Hinweis).

1.3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen sowie die Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

Bei der Glaubhaftmachung als Beweismass geht es um eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Ob der erforderliche Beweisgrad erreicht ist, stellt dagegen eine Tatfrage dar (bereits erwähntes Urteil 9C_367/2016 E. 2.2). Diesbezügliche Feststellungen des kantonalen Gerichts sind somit für das Bundesgericht verbindlich, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruhen ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands sei entgegen den Bundesrecht verletzenden Erwägungen der Vorinstanz glaubhaft gemacht, habe er doch seit November 2010 30 Kilogramm zugenommen und 2011 ein Schädelhirntrauma sowie eine Nasenbeinfraktur erlitten. Die geltend gemachte Verschlechterung werde auch durch die neuesten ärztlichen Berichte plausibel gemacht, wonach sich der Gesundheitszustand im letzten Jahr erheblich und dauerhaft verschlechtert habe. Was die Gewichtszunahme - nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass geeignete Behandlungsversuche in Bezug auf die Adipositas erfolgt und erfolglos geblieben wären - sowie die 2011 erlittenen Verletzungen (Nasenbeinfraktur und leichtes Schädelhirntrauma bei unauffälligem neurologischen Verlauf) angeht, so verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie erkannte, eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht glaubhaft gemacht worden. Soweit die Argumentation des Beschwerdeführers auf unzulässigen Beweismitteln gründet (E. 1.2 hiervor) ist sie nicht zu hören.

Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 61 lit. c ATSG und Art. 4 IVG verletzt, indem sie feststellte, die ihm (unverändert) gestellten Diagnosen seien offensichtlich ungeeignet, eine versicherungsrechtlich relevante Invalidität zu begründen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält kann vorliegend offen bleiben, fehlt es doch auch bezüglich der schon zum Zeitpunkt des Erlasses der rentenverneinenden Verfügung vom 17. Dezember 2010 bereits gestellten Diagnosen (u.a. einer Depression) an einer glaubhaft gemachten massgeblichen Veränderung.

Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie hätte aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die Zusammenhänge zwischen der Adipositas und den anderen gesundheitlichen Störungen sowie die Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit näher abklären müssen; auch bezüglich des 2011 erlittenen Schädelhirntraumas seien keine rechtsgenüglichen Abklärungen durchgeführt worden. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Der vom Beschwerdeführer angerufene Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG ) kommt im Verfahren der Neuanmeldung erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Weil diese Voraussetzung nach dem Gesagten nicht erfüllt ist, war die Vorinstanz zu keinen Abklärungen verpflichtet. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

3. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt ( Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG ). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juli 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Oswald