Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_352/2019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Submission and Substantive Defects

Geschäftsnummer 9C_352/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint submitted by an individual against a health insurance company regarding a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich on April 9, 2019. The complainant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal on May 24, 2019, but initially failed to include the complete decision from the lower court. The Federal Tribunal issued a notice on May 28, 2019, requesting the missing documentation and gave a deadline of June 7, 2019, for compliance. The individual later submitted the required document on June 19, 2019, claiming they had extended the postal retention period for an official notice until June 26, 2019. Despite this, the Swiss Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary submission requirements in a timely or sufficient manner.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Submission and Substantive Defects: The complainant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal on May 24, 2019, but initially failed to include the complete decision from the lower court. The Federal Tribunal issued a notice on May 28, 2019, requesting the missing documentation and gave a deadline of June 7, 2019, for compliance. The individual later submitted the required document on June 19, 2019, claiming they had extended the postal retention period for an official notice until June 26, 2019. Despite this, the Swiss Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary submission requirements in a timely or sufficient manner.

Schlagwörter

KI-generiert
Krankenversicherung materielle Begründung verspätete Mängelrüge materielle Mängel Eröffnung des Entscheids Fristversäumnis begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The Tribunal ruled not to enter into the appeal (non-entrée en matière) under the simplified procedure due to obvious inadmissibility.

Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG

Cited as a basis for not entering into the appeal due to failure to remedy a deficiency (missing enclosure) as ordered.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the levying of court costs due to the specific circumstances (circumstantial reason).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_352/2019

Urteil vom 26. Juni 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

EGK-Grundversicherungen AG,

Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 9. April 2019 (KV 2017.00116).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. Mai 2019 (Poststempel) gegen einen ihr nur im Dispositiv beiliegenden Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,

in die Verfügung vom 28. Mai 2019, in welcher das Bundesgericht A.________ den Mangel der Rechtsschrift (fehlende Beilage des vollständigen angefochtenen Entscheides) anzeigte und sie zu dessen Behebung spätestens bis zum 7. Juni 2019 aufforderte, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in die weitere Eingabe vom 19. Juni 2019, in welcher A.________ den angefochtenen Entscheid nachreichte, wobei sie darauf hinwies, dass sie auf der Post eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist bis 26. Juni 2019 erwirkt hatte und im Übrigen bei einer Abholung der Verfügung am 5. Juni 2019 (d.h. am letzten Tag der Abholfrist) innert 48 Stunden hätte handeln müssen,

in Erwägung,

dass die Verfügung vom 28. Mai 2019 A.________ am 29. Mai 2019 zur Abholung (mit Frist bis 5. Juni 2019) gemeldet wurde,

dass die Sendung damit - ungeachtet des Auftrages zur Verlängerung der Abholungsfrist - gestützt auf Art. 44 Abs. 2 BGG spätestens am siebten Tag, mithin am 5. Juni 2019, als zugestellt gilt, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr eingereichten Rechtsmittels mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f. mit Hinweisen),

dass sich die Beschwerdeführerin die nicht rechtzeitige Einreichung des vollständigen angefochtenen Entscheides entgegenhalten lassen muss (woran nichts zu ändern vermag, dass ihr im [hypothetischen] Fall einer Entgegennahme der Verfügung am 5. Juni 2109 nur eine kurze Frist geblieben wäre, weil diese für die blosse Nachreichung der einverlangten Beilage ohne weiteres gereicht hätte) und die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen hat,

dass auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist ( Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG ),

dass selbst bei rechtzeitig erfolgter Einreichung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, hat doch ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe auch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann