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9C_350/2022 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Insufficient Substantiation in Health Insurance Case

Geschäftsnummer 9C_350/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff challenged a decision from the Administrative Court of the Canton of Zug, dated June 13, 2022, regarding a health insurance matter involving a health insurance company. The plaintiff submitted a complaint on July 11, 2022, seeking an extension of the deadline to improve the complaint's justification, provisional measures, and free legal proceedings. The Swiss Federal Tribunal noted that the plaintiff's submissions did not meet the substantive minimum requirements necessary to demonstrate how the previous ruling constituted a legal violation. As such, the court considered whether the plaintiff's new submissions constituted inadmissible novelties.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Appeal for Insufficient Substantiation in Health Insurance Case: The plaintiff submitted a complaint on July 11, 2022, seeking an extension of the deadline to improve the complaint's justification, provisional measures, and free legal proceedings. The Swiss Federal Tribunal noted that the plaintiff's submissions did not meet the substantive minimum requirements necessary to demonstrate how the previous ruling constituted a legal violation. As such, the court considered whether the plaintiff's new submissions constituted inadmissible novelties.

Schlagwörter

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Krankenversicherung unentgeltliche Rechtspflege Gesundheitsbezogene Angaben sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Subrogation des Versicherers Einstellung der Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without proceeding based on this procedural rule for insufficiently substantiated appeals.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_350/2022

Urteil vom 1. September 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 13. Juni 2022 (S 2021 175).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. Juli 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 13. Juni 2022 und die Gesuche um Erstreckung der Beschwerdefrist zwecks Verbesserung der Beschwerdebegründung, vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Prozessführung,

in die Verfügungen des Bundesgerichts vom 20. und 22. Juli 2022, worin die Gesuche um Fristerstreckung und vorsorgliche Massnahmen abgewiesen worden sind,

in die daraufhin von A.________ am 13. August 2022 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3),

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit überhaupt sachdienlich - den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht genügen, da ihnen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass offen bleiben kann, ob respektive inwieweit es sich bei den eingereichten Unterlagen um unzulässige Noven handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass damit allfällige Einwände gegen die Verfügung vom 22. Juli 2022 hinfällig werden,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet und der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. September 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Stadelmann

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist