Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Insufficient Statement of Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Social Security Court of the Canton of Zurich, involving a dispute over health insurance matters with a foundation operating as a health insurance provider. The complaint involved issues related to insurance premiums, cost-sharing demands, and the handling by the insurance provider, which included setting aside legal objections and potential issues with observing specific time limits outlined in the relevant health insurance regulations. The complaint did not adequately address the findings of the lower court or provide a sufficient legal basis to demonstrate how the initial decision was legally flawed, relying instead on criticism that was not backed by specific legal arguments.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105b Abs. 1 KVV, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Insufficient Statement of Grounds: The complaint involved issues related to insurance premiums, cost-sharing demands, and the handling by the insurance provider, which included setting aside legal objections and potential issues with observing specific time limits outlined in the relevant health insurance regulations. The complaint did not adequately address the findings of the lower court or provide a sufficient legal basis to demonstrate how the initial decision was legally flawed, relying instead on criticism that was not backed by specific legal arguments.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon (Nicht-Eintreten) due to insufficient grounds, applied under the simplified procedure.
The court waived the collection of court costs based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_35/2024
Urteil vom 23. Januar 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Krankenkasse Wädenswil,
Industriestrasse 15, 8820 Wädenswil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2023 (KV.2023.00015).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Januar 2024 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2023,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass insbesondere eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, wonach für sämtliche Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen sowohl die jeweiligen Rechnungen als auch die hernach ergangenen Mahnungen aktenkundig seien, der Beschwerdeführer bei Unklarheiten hätte Einsicht in diese Akten beantragen können und die blosse Behauptung der Begleichung von Teilforderungen nicht genüge,
dass nichts anderes gilt in Bezug auf die vorinstanzlichen Darlegungen zu der Befugnis von Krankenversicherern zur Beseitigung von Rechtsvorschlägen sowie zu der teilweise nicht eingehaltenen Dreimonatsfrist gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV ,
dass sich der Beschwerdeführer stattdessen darauf beschränkt, seine Sichtweise darzustellen und appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, was nach dem Dargelegten ebenso wenig genügt wie der Einwand, er habe im angefochtenen Urteil zitierte Rechtsprechung im Internet nicht auffinden können,
dass mit Blick auf die ungenügende Begründung offen bleiben kann, inwiefern in dem rein kassatorisch gestellten Begehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils überhaupt ein rechtsgenüglicher Antrag erblickt werden könnte (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ; BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Januar 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner