Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_349/2007 KI-generiert

Farmer's Voluntary Pension Contribution Deductibility for AHV Purposes

Geschäftsnummer 9C_349/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a self-employed farmer who made a one-time contribution to a pension fund in 2004 and sought to deduct a portion of that contribution from his income for social security contribution calculations. The local compensation office initially disallowed the deduction, leading to a complaint that was also rejected by the cantonal insurance court. The farmer subsequently appealed to the Federal Tribunal, arguing that half of his pension contribution should be allowed as a deduction from his taxable income for the year 2004. The legal conflict centers around whether voluntary pension contributions can be partially deducted when determining social security contributions.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 23 Abs. 4 AHVV; Farmer's Voluntary Pension Contribution Deductibility for AHV Purposes: The local compensation office initially disallowed the deduction, leading to a complaint that was also rejected by the cantonal insurance court. The farmer subsequently appealed to the Federal Tribunal, arguing that half of his pension contribution should be allowed as a deduction from his taxable income for the year 2004. The legal conflict centers around whether voluntary pension contributions can be partially deducted when determining social security contributions.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Vorsorgebeiträge freiwillige Versicherung AHV-Beiträge Abzug für gemeinnützige Zuwendung Ausgleichsfonds loi d'application immédiate

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG

This provision was cited to explain the Federal Tribunal's power to correct factual findings if they are manifestly incorrect or based on a legal violation.

Art. 107 Abs. 1 BGG

This provision was cited to state that the Federal Tribunal may not go beyond the parties' requests.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied to order the losing party (the respondent) to pay the court costs.

Art. 95 lit. a BGG

This provision allows challenging the decision based on the violation of federal law, which was the basis for the successful appeal.

Art. 97 Abs. 1 BGG

This provision was cited to explain the conditions under which factual findings can be challenged, although the appeal was ultimately granted on a point of law.

Art. 99 Abs. 2 BGG

This provision was cited to state that new requests are inadmissible.

Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG

This provision from tax law was cited as the general basis for deducting contributions to occupational pension plans, referenced by Art. 18 Abs. 1 AHVV.

Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG

This provision defines the conditions under which contributions to occupational pension plans are deductible from gross income, which was the core issue of the appeal.

Art. 18 Abs. 1 AHVV

This provision refers to the regulations of direct federal taxation for determining the amount of deductible contributions under Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG.

Art. 66 Abs. 1 BVG

This provision was analogously applied to determine that the deductible amount for self-employed persons is limited to half of the contribution.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

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«…BGE 133 V 563 , BGE 132 V 209 , BGE 129 V 293 und in den seither ergangenen Urteilen des Bundesgerichts 9C_158/2007, 9C_349/2007, 9C_375/2007, alle vom 2. November 2007, und H 140/06 vom 26. November 2007 ging es nicht um Selbständigerwerbende, wel…»
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«…s Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2007, AHV 2006/27). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgericht 9C_349/2007 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungs- richterin Marie Löhrer; Gerichtssc…»
AHV.2006.27 (2007-05-02) · sg
Farmer's Appeal for Social Security Deduction on Voluntary Pension Buy-in Dismissed
«…s Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2007, AHV 2006/27). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgericht 9C_349/2007 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungs- richterin Marie Löhrer; Gerichtssc…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_349/2007

Urteil vom 2. November 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien

W.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2007.

Sachverhalt:

A. W.________, geboren 1951, ist als Landwirt selbstständig erwerbstätig und freiwillig bei der Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft berufsvorsorgeversichert. Im Jahre 2004 leistete er für den Einkauf von Versicherungsjahren eine Einmaleinlage von Fr. 50'000.-. Mit Nachtragsverfügung vom 15. Juni 2006 setzte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Jahres 2004 auf der Grundlage des von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 117'599.- fest, wobei sie für die Einmaleinlage keinen Abzug zuliess. Die von W.________ mit dem Antrag auf Abzug der halben Einkaufssumme (Fr. 25'000.-) erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse am 10. November 2006 ab.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Mai 2007 ab.

C. W.________ führt Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das AHV-beitragspflichtige Einkommen sei um Fr. 25'000.- zu reduzieren.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragen Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegeneheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen ( Art. 107 Abs. 1 BGG ). Neue Begehren sind unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer hat im Jahre 2004 unbestrittenermassen eine Einlage von Fr. 50'000.- in die 2. Säule getätigt. Streitig ist, ob die Hälfte dieser Einlage AHV-rechtlich abzugsfähig ist.

3. Die Beitragsveranlagung entspricht der von der Steuerverwaltung getätigten Steuermeldung.

3.1 Grundsätzlich besteht eine Bindung der AHV-Behörden an die Steuermeldung ( Art. 23 Abs. 4 AHVV ). Diese entfällt jedoch, wenn im Steuerverfahren kein Anlass für die Erhebung eines Rechtsmittels bestand ( BGE 110 V 369 E. 3b S. 373; ZAK 1992 S. 36 E. 5a). In dieser Konstellation ist nach der Rechtsprechung eine selbstständige Prüfung der den angefochtenen Beitragsverfügungen zu Grunde liegenden Steuerfaktoren möglich (ZAK 1992 S. 36 E. 5a).

3.2 Im Steuerverfahren wurde der gesamte Einkauf unter Ziff. 16.3 der Steuererklärung zum Abzug vom gesamten Einkommen des Ehepaares zugelassen ( Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG und analoge kant. Vorschriften). Der Beschwerdeführer hatte deshalb keinen Anlass, die Steuerveranlagung anzufechten, weshalb keine Bindung an die Steuermeldung besteht.

4.

4.1 Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG werden die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen, vom beitragspflichtigen rohen Einkommen abgezogen. Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a-e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend ( Art. 18 Abs. 1 AHVV ). Kraft dieses Verweises gilt auch für den Abzug in der AHV grundsätzlich Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG , wonach die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen werden. Der in Art. 18 Abs. 1 AHVV enthaltene Verweis auf das Steuerrecht steht jedoch unter dem Vorbehalt anderslautender Vorschriften im AHVG. Ein solcher der bundessteuerrechtlichen Ordnung derogierender Umstand ist unter dem Gesichtspunkt des Normzweckes sowie der angestrebten Gleichbehandlung Unselbstständig- und Selbstständigerwerbender darin zu erblicken, dass gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG ein Abzug vom rohen Einkommen lediglich in der Höhe des "üblichen Arbeitgeberanteils" zulässig ist ( BGE 129 V 293 E. 3.2.2.4 S. 299), was gemäss der gesetzeskonformen ( BGE 132 V 209 E. 5 und 6 S. 213 f.) Rz. 1104 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BVG einen Abzug nur zur Hälfte gestattet. Entgegen der früheren Fassung der WSN können unter die abzugsfähigen Einlagen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG auch die Einlagen zum Einkauf fehlender Versicherungsjahre fallen ( BGE 129 V 293 ; Urteil H 109/01 vom 22. Mai 2003).

4.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, der Abzug sei nur zulässig, wenn der Einkauf zwingend vorgeschrieben sei, entsprechend der aufgrund von BGE 129 V 293 geänderten bzw. neu aufgenommenen Rz. 1103 und 1104.1 WSN. Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil 9C_136/2007 vom 11. Oktober 2007 hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, dass bei Selbstständigerwerbenden vom rohen Einkommen nicht nur die aufgrund einer reglementarischen oder statutarischen Verpflichtung geleisteten, sondern auch die freiwillig erbrachten, von den Statuten oder vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung bloss ermöglichten Einlagen in die berufliche Vorsorge, gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG abgezogen werden können (E. 2.4 des genannten Urteils).

4.3 Aufgrund der in E. 4.2 dargestellten Rechtsprechung ist die Zulässigkeit des hier strittigen Abzuges zu bejahen. Die Beschwerde ist begründet. Vom gemeldeten (steuerrechtlichen) Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist somit die Hälfte der Einkaufssumme (Fr. 25'000.-) abzuziehen.

5. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2007 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen vom 10. November 2006 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zurückgewiesen, damit sie die Beiträge für das Jahr 2004 im Sinne der Erwägungen neu festsetze.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 2. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard